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Verordnung über die Siedlungsentwässerungsanlagen (Kanalisationsverordnung) Stadtratsbeschluss

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 12 I. Anschluss an die Kanalisation

Anschlusspflicht Grundsatz 1 Grundsätzlich sind alle Liegenschaften, in welchen Abwässer anfallen, an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen. Die Anschlusspflicht besteht auch dann, wenn die Abwässer künstlich gehoben werden müssen. Nicht verschmutztes Abwasser ist gemäss Gewässerschutzgesetz versickern zu lassen. Ausnahmen 2 Ist aus besonderen Gründen der Anschluss an die öffentliche Kanalisation nicht zumutbar, kann unter Vorbehalt der Genehmigung durch das kantonale Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) die Vorsteherin/der Vorsteher des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements eine andere Art der Abwasserbeseitigung bewilligen. Mitbenützung privater Anlagen 3 Eigentümer von Anlagen, die der Ableitung von Abwässern dienen, können gemäss § 16 EG Gewässerschutzgesetz verpflichtet werden, Dritten gegen angemessene Entschädigung die Mitbenützung ihrer Anlagen zu gestatten.

Your change, as a redline

Art. 12 I. Anschluss an die Kanalisation

Anschlusspflicht Grundsatz 1 Grundsätzlich sind alle Liegenschaften, in welchen Abwässer anfallen, an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen. Die Anschlusspflicht besteht auch dann, wenn die Abwässer künstlich gehoben werden müssen. Nicht verschmutztes Abwasser ist gemäss Gewässerschutzgesetz versickern zu lassen. Ausnahmen 2 Ist aus besonderen Gründen der Anschluss an die öffentliche Kanalisation nicht zumutbar, kann unter Vorbehalt der Genehmigung durch das kantonale Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) die Vorsteherin/der Vorsteher des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements eine andere Art der Abwasserbeseitigung bewilligen. Mitbenützung privater Anlagen 3 Eigentümer von Anlagen, die der Ableitung von Abwässern dienen, können gemäss § 16 EG Gewässerschutzgesetz verpflichtet werden, Dritten gegen angemessene Entschädigung die Mitbenützung ihrer Anlagen zu gestatten.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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