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Verordnung über die Siedlungsentwässerungsanlagen (Kanalisationsverordnung) Stadtratsbeschluss

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
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Art. 17 II. Ableitung und Vorbehandlung der Abwässer

Abwasserarten 1 In dieser Verordnung wird zwischen verschmutztem Abwasser, nicht verschmutztem Abwasser und Niederschlagswasser unterschieden. Verschmutztes Abwasser 2 Als verschmutztes Abwasser gilt alles in irgendeiner Weise gebrauchtes Wasser aus Wohnhäusern, Gewerbe- und Industriebetrieben, Schwimmbädern usw., das vor seiner Einleitung in ein Gewässer behandelt werden muss, damit es den Anforderungen der eidgenössischen Bestimmungen über Abwassereinleitungen in öffentliche Gewässer entspricht. Das verschmutzte Abwasser ist zur Behandlung in den Kläranlagen dem Schmutz- oder Mischabwasserkanal zuzuleiten. Nicht verschmutztes Abwasser 3 Als nicht verschmutztes Abwasser gilt Brunnen-, Sicker- Grund-, Quell-, Bach- und Kühlwasser. Es ist zur Versickerung zu bringen. Ist eine solche nicht möglich, ist es in ein Oberflächengewässer abzuleiten. Steht kein geeigneter Vorfluter zur Verfügung, kann Entsorgung + Recycling Zürich die Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser ins Kanalnetz bewilligen. 8Kanalisationsverordnung Niederschlagswasser 4 Das Niederschlagswasser ist grundsätzlich entsprechend dem Verschmutzungsgrad entweder versickern zu lassen oder der Kanalisation zuzuleiten. Verschmutzte Oberflächen oder der Schutz von Grundwasserarealen können aber bewirken, dass die Versickerung des Niederschlagswassers nicht zugelassen werden darf. Die Einleitung in ein Gewässer ist nur gestattet, wenn die eidgenössischen Bestimmungen über Abwassereinleitungen eingehalten werden können. 5 Der Abfluss von Niederschlagswasser ist soweit als möglich durch Rückhaltemassnahmen zu verzögern und zu mindern. Fallen auf einer Liegenschaft grössere Niederschlagswassermengen stossweise an, kann Entsorgung + Recycling Zürich anordnen, dass geeignete Massnahmen zum Ausgleich des Abflusses getroffen werden.

Your change, as a redline

Art. 17 II. Ableitung und Vorbehandlung der Abwässer

Abwasserarten 1 In dieser Verordnung wird zwischen verschmutztem Abwasser, nicht verschmutztem Abwasser und Niederschlagswasser unterschieden. Verschmutztes Abwasser 2 Als verschmutztes Abwasser gilt alles in irgendeiner Weise gebrauchtes Wasser aus Wohnhäusern, Gewerbe- und Industriebetrieben, Schwimmbädern usw., das vor seiner Einleitung in ein Gewässer behandelt werden muss, damit es den Anforderungen der eidgenössischen Bestimmungen über Abwassereinleitungen in öffentliche Gewässer entspricht. Das verschmutzte Abwasser ist zur Behandlung in den Kläranlagen dem Schmutz- oder Mischabwasserkanal zuzuleiten. Nicht verschmutztes Abwasser 3 Als nicht verschmutztes Abwasser gilt Brunnen-, Sicker- Grund-, Quell-, Bach- und Kühlwasser. Es ist zur Versickerung zu bringen. Ist eine solche nicht möglich, ist es in ein Oberflächengewässer abzuleiten. Steht kein geeigneter Vorfluter zur Verfügung, kann Entsorgung + Recycling Zürich die Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser ins Kanalnetz bewilligen. 8Kanalisationsverordnung Niederschlagswasser 4 Das Niederschlagswasser ist grundsätzlich entsprechend dem Verschmutzungsgrad entweder versickern zu lassen oder der Kanalisation zuzuleiten. Verschmutzte Oberflächen oder der Schutz von Grundwasserarealen können aber bewirken, dass die Versickerung des Niederschlagswassers nicht zugelassen werden darf. Die Einleitung in ein Gewässer ist nur gestattet, wenn die eidgenössischen Bestimmungen über Abwassereinleitungen eingehalten werden können. 5 Der Abfluss von Niederschlagswasser ist soweit als möglich durch Rückhaltemassnahmen zu verzögern und zu mindern. Fallen auf einer Liegenschaft grössere Niederschlagswassermengen stossweise an, kann Entsorgung + Recycling Zürich anordnen, dass geeignete Massnahmen zum Ausgleich des Abflusses getroffen werden.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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