Verordnung über die Siedlungsentwässerungsanlagen (Kanalisationsverordnung) Stadtratsbeschluss
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 7
Nebenleitungen 1 Nebenleitungen sammeln die Abwässer in den Quartieren und führen sie den öffentlichen Hauptleitungen zu. Bauträger/Technische Anforderungen 2 Die erstmalige Erstellung der Nebenleitungen ist Sache der Eigentümer der anzuschliessenden Grundstücke. Vorbehalten bleibt die Möglichkeit der Stadt, diese Leitungen selbst zu erstellen (§ 15 Abs. 3 EG Gewässerschutzgesetz). Die Nebenleitungen haben den gleichen technischen Anforderungen und Normen wie für öffentliche Hauptleitungen zu entsprechen. Entsorgung + Recycling Zürich genehmigt die Projekte und überwacht die Einhaltung der geltenden Vorschriften. Kostentragung 3 Die Kosten für den erstmaligen Bau der Nebenleitungen werden vollumfänglich von den Eigentümern der anzuschliessenden Grundstücke getragen. Mehrkosten 4 Wird auf Verlangen der Stadt eine Nebenleitung im öffentlichen Interesse grösser dimensioniert oder länger erstellt, als zur Entwässerung der angeschlossenen Grundstücke notwendig ist, so werden die Mehrkosten von der Stadt übernommen. Öffentlicherklärung von Nebenleitungen 5 Nebenleitungen mit einem Innendurchmesser von wenigstens 25 cm, die den Normalien für den Bau von Entwässerungsanlagen und Strassen des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements für öffentliche Kanäle entsprechen, die namentlich jederzeit für die Kontroll-, Reinigungs- und Unterhaltsfahrzeuge von Entsorgung + Recycling Zürich zugänglich und deren Bestand und Lage dinglich gesichert sind, sind mit ihrer Abnahme durch Verfügung der Vorsteherin/des Vorstehers des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements in das Eigentum der Stadt zu überführen. Die Übernahme erfolgt unentgeltlich. 4Kanalisationsverordnung Kostenbeitrag der Stadt an bestehende Nebenleitungen 6 An die Kosten der von Entsorgung + Recycling Zürich angeordneten und unter dessen Aufsicht ausgeführten Neuerstellung (Ersatz des alten Kanals) oder neuwertigen Sanierung bestehender, noch nicht öffentlich erklärter Nebenleitungen, die gemäss vorstehendem Abs. 5 in das Eigentum der Stadt übergehen, zahlt die Stadt einen Beitrag in der Höhe der Amortisation der Neuerstellungs- bzw. Sanierungskosten seit der ersten Inbetriebnahme der Leitung, höchstens aber für die Zeit zwischen Juli 1975 und der Abnahme der neuerstellten bzw. sanierten Leitung. Die Amortisationsrate für das erste volle Jahr beträgt 2,5 Prozent; für jedes weitere volle Jahr nimmt sie um 0,03 Prozent ab. Nach Ablauf von mehr als 80 anrechenbaren Amortisationsjahren werden die beitragsberechtigten Kosten zu 100 Prozent vergütet. Pläne des ausgeführten Bauwerks 7 Mit der Bauabnahme sind Entsorgung + Recycling Zürich Pläne des ausgeführten Bauwerkes abzuliefern.
Art. 7
Nebenleitungen 1 Nebenleitungen sammeln die Abwässer in den Quartieren und führen sie den öffentlichen Hauptleitungen zu. Bauträger/Technische Anforderungen 2 Die erstmalige Erstellung der Nebenleitungen ist Sache der Eigentümer der anzuschliessenden Grundstücke. Vorbehalten bleibt die Möglichkeit der Stadt, diese Leitungen selbst zu erstellen (§ 15 Abs. 3 EG Gewässerschutzgesetz). Die Nebenleitungen haben den gleichen technischen Anforderungen und Normen wie für öffentliche Hauptleitungen zu entsprechen. Entsorgung + Recycling Zürich genehmigt die Projekte und überwacht die Einhaltung der geltenden Vorschriften. Kostentragung 3 Die Kosten für den erstmaligen Bau der Nebenleitungen werden vollumfänglich von den Eigentümern der anzuschliessenden Grundstücke getragen. Mehrkosten 4 Wird auf Verlangen der Stadt eine Nebenleitung im öffentlichen Interesse grösser dimensioniert oder länger erstellt, als zur Entwässerung der angeschlossenen Grundstücke notwendig ist, so werden die Mehrkosten von der Stadt übernommen. Öffentlicherklärung von Nebenleitungen 5 Nebenleitungen mit einem Innendurchmesser von wenigstens 25 cm, die den Normalien für den Bau von Entwässerungsanlagen und Strassen des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements für öffentliche Kanäle entsprechen, die namentlich jederzeit für die Kontroll-, Reinigungs- und Unterhaltsfahrzeuge von Entsorgung + Recycling Zürich zugänglich und deren Bestand und Lage dinglich gesichert sind, sind mit ihrer Abnahme durch Verfügung der Vorsteherin/des Vorstehers des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements in das Eigentum der Stadt zu überführen. Die Übernahme erfolgt unentgeltlich. 4Kanalisationsverordnung Kostenbeitrag der Stadt an bestehende Nebenleitungen 6 An die Kosten der von Entsorgung + Recycling Zürich angeordneten und unter dessen Aufsicht ausgeführten Neuerstellung (Ersatz des alten Kanals) oder neuwertigen Sanierung bestehender, noch nicht öffentlich erklärter Nebenleitungen, die gemäss vorstehendem Abs. 5 in das Eigentum der Stadt übergehen, zahlt die Stadt einen Beitrag in der Höhe der Amortisation der Neuerstellungs- bzw. Sanierungskosten seit der ersten Inbetriebnahme der Leitung, höchstens aber für die Zeit zwischen Juli 1975 und der Abnahme der neuerstellten bzw. sanierten Leitung. Die Amortisationsrate für das erste volle Jahr beträgt 2,5 Prozent; für jedes weitere volle Jahr nimmt sie um 0,03 Prozent ab. Nach Ablauf von mehr als 80 anrechenbaren Amortisationsjahren werden die beitragsberechtigten Kosten zu 100 Prozent vergütet. Pläne des ausgeführten Bauwerks 7 Mit der Bauabnahme sind Entsorgung + Recycling Zürich Pläne des ausgeführten Bauwerkes abzuliefern.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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