Propose a change

Handels- und Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom 10. März 2024 zwischen den EFTA-Staaten und Indien

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 11.13 Konsultationen

1) Die Vertragsparteien sind jederzeit bemüht, alle unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheiten durch Zusammenarbeit, Dialog, Konsultationen und den Austausch von Informationen zu regeln. 2) Eine Vertragspartei (nachfolgend als "ersuchende Vertragspartei" bezeichnet) kann eine andere Vertragspartei (nachstehend als "ersuchte Vertragspartei" bezeichnet) um Konsultationen zu allen unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheiten ersuchen, indem sie ein schriftliches Ersuchen an die Kontaktstelle der ersuchten Vertragspartei richtet. Die ersuchende Vertragspartei begründet ihr Ersuchen und legt die strittige Angelegenheit dar, damit die ersuchte Vertragspartei Stellung nehmen kann. Die anderen Vertragsparteien werden über das betreffende Konsultationsersuchen unterrichtet. 3) Die ersuchte Vertragspartei nimmt innerhalb von höchstens 90 Tagen nach Erhalt des Ersuchens in schriftlicher Form Stellung dazu. Die Frist für die Stellungnahme kann ab dem entsprechenden Ersuchen der ersuchten Vertragspartei um weitere 30 Tage verlängert werden. 4) Die ersuchende Vertragspartei und die ersuchte Vertragspartei (nachstehend als "konsultierende Vertragsparteien" bezeichnet) nehmen in gutem Glauben Konsultationen auf. Diese Konsultationen finden zwischen den von den konsultierenden Vertragsparteien jeweils benannten geeigneten Regierungsvertreterinnen bzw. -vertretern statt. 5) Sofern die konsultierenden Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, nehmen sie die Konsultationen unverzüglich auf, jedoch spätestens innerhalb von 150 Tagen nach Erhalt des Ersuchens durch die ersuchte Vertragspartei. 6) Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, sofern die konsultierenden Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. 7) Die konsultierenden Vertragsparteien können vereinbaren, sich durch Fachleute oder Stellen beraten zu lassen, die sie als geeignet erachten, sie bei den Konsultationen zu unterstützen. 8) Die konsultierenden Vertragsparteien unternehmen jede Anstrengung, um die Angelegenheit einvernehmlich zu regeln, was auch geeignete Kooperationsmassnahmen umfassen kann. 9) Konsultationen können persönlich durchgeführt werden oder mittels zur Verfügung stehender technischer Vorrichtungen. 10) Die Konsultationen nach diesem Artikel, ihre Ergebnisse und die von den Vertragsparteien während dieser Konsultationen vertretenen Positionen sind vertraulich. Ungeachtet des vorstehenden Satzes wird das Ergebnis dieser Konsultationen veröffentlicht, sofern die konsultierenden Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Wird das Ergebnis der Konsultationen veröffentlicht, geschieht dies in Form eines gemeinsam beschlossenen Berichts. 11) Jede Vertragspartei behandelt alle im Rahmen der Konsultationen ausgetauschten Informationen vertraulich, die eine andere Vertragspartei als vertraulich bezeichnet hat. 12) Sofern die unter dieses Kapitel fallende Angelegenheit die Einhaltung von Verpflichtungen aus einem multilateralen Umweltübereinkommen betrifft, bei dem die konsultierenden Vertragsparteien Vertragspartei sind, so soll die ersuchende Vertragspartei ungeachtet der Abs. 1 bis 11 gegebenenfalls im Rahmen des Konsultationsverfahrens oder anderer Verfahren des betreffenden multilateralen Umweltübereinkommens auf die Angelegenheit eingehen.

Your change, as a redline

Art. 11.13 Konsultationen

1) Die Vertragsparteien sind jederzeit bemüht, alle unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheiten durch Zusammenarbeit, Dialog, Konsultationen und den Austausch von Informationen zu regeln. 2) Eine Vertragspartei (nachfolgend als "ersuchende Vertragspartei" bezeichnet) kann eine andere Vertragspartei (nachstehend als "ersuchte Vertragspartei" bezeichnet) um Konsultationen zu allen unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheiten ersuchen, indem sie ein schriftliches Ersuchen an die Kontaktstelle der ersuchten Vertragspartei richtet. Die ersuchende Vertragspartei begründet ihr Ersuchen und legt die strittige Angelegenheit dar, damit die ersuchte Vertragspartei Stellung nehmen kann. Die anderen Vertragsparteien werden über das betreffende Konsultationsersuchen unterrichtet. 3) Die ersuchte Vertragspartei nimmt innerhalb von höchstens 90 Tagen nach Erhalt des Ersuchens in schriftlicher Form Stellung dazu. Die Frist für die Stellungnahme kann ab dem entsprechenden Ersuchen der ersuchten Vertragspartei um weitere 30 Tage verlängert werden. 4) Die ersuchende Vertragspartei und die ersuchte Vertragspartei (nachstehend als "konsultierende Vertragsparteien" bezeichnet) nehmen in gutem Glauben Konsultationen auf. Diese Konsultationen finden zwischen den von den konsultierenden Vertragsparteien jeweils benannten geeigneten Regierungsvertreterinnen bzw. -vertretern statt. 5) Sofern die konsultierenden Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, nehmen sie die Konsultationen unverzüglich auf, jedoch spätestens innerhalb von 150 Tagen nach Erhalt des Ersuchens durch die ersuchte Vertragspartei. 6) Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, sofern die konsultierenden Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. 7) Die konsultierenden Vertragsparteien können vereinbaren, sich durch Fachleute oder Stellen beraten zu lassen, die sie als geeignet erachten, sie bei den Konsultationen zu unterstützen. 8) Die konsultierenden Vertragsparteien unternehmen jede Anstrengung, um die Angelegenheit einvernehmlich zu regeln, was auch geeignete Kooperationsmassnahmen umfassen kann. 9) Konsultationen können persönlich durchgeführt werden oder mittels zur Verfügung stehender technischer Vorrichtungen. 10) Die Konsultationen nach diesem Artikel, ihre Ergebnisse und die von den Vertragsparteien während dieser Konsultationen vertretenen Positionen sind vertraulich. Ungeachtet des vorstehenden Satzes wird das Ergebnis dieser Konsultationen veröffentlicht, sofern die konsultierenden Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Wird das Ergebnis der Konsultationen veröffentlicht, geschieht dies in Form eines gemeinsam beschlossenen Berichts. 11) Jede Vertragspartei behandelt alle im Rahmen der Konsultationen ausgetauschten Informationen vertraulich, die eine andere Vertragspartei als vertraulich bezeichnet hat. 12) Sofern die unter dieses Kapitel fallende Angelegenheit die Einhaltung von Verpflichtungen aus einem multilateralen Umweltübereinkommen betrifft, bei dem die konsultierenden Vertragsparteien Vertragspartei sind, so soll die ersuchende Vertragspartei ungeachtet der Abs. 1 bis 11 gegebenenfalls im Rahmen des Konsultationsverfahrens oder anderer Verfahren des betreffenden multilateralen Umweltübereinkommens auf die Angelegenheit eingehen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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