Handels- und Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom 10. März 2024 zwischen den EFTA-Staaten und Indien
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Change 1
Art. 12.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
1) Sofern in diesem Abkommen nicht abweichend bestimmt, finden die Bestimmungen dieses Kapitels auf die Vermeidung oder Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich ihrer Rechte und Pflichten aus diesem Abkommen Anwendung. 2) Die Streitparteien können im gegenseitigen Einvernehmen auf die in diesem Kapitel festgelegten Regeln und Verfahren verzichten, sie abwandeln oder ändern. 3) Ein Schiedsgericht legt die Bestimmungen dieses Abkommens in Übereinstimmung mit den üblichen Auslegungsregeln des Völkerrechts aus. 4) Durch die Urteile eines Schiedsgerichts können die Rechte und Pflichten aus diesem Abkommen weder ergänzt noch eingeschränkt werden. 5) Fällt eine Streitigkeit über dieselbe Angelegenheit in den Anwendungsbereich dieses Abkommens und des WTO-Abkommens, kann die beschwerdeführende Vertragspartei das Forum für die Beilegung der Streitigkeit wählen. Die Wahl dieses Forums durch die beschwerdeführende Vertragspartei schliesst die Benutzung jedes anderen Forums für die Beilegung einer solchen Streitigkeit aus. Ein Forum gilt als von der beschwerdeführenden Vertragspartei gewählt, sobald sie die Einsetzung eines Schiedsgerichts nach Art. 12.4 dieses Abkommens verlangt oder eine Vertragspartei die Einsetzung einer Sondergruppe nach Art. 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung beantragt hat. Bevor eine Vertragspartei ein Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Abkommen gegen eine andere Vertragspartei einleitet, benachrichtigt sie alle anderen Vertragsparteien über ihre Absicht.
Art. 12.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
1) Sofern in diesem Abkommen nicht abweichend bestimmt, finden die Bestimmungen dieses Kapitels auf die Vermeidung oder Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich ihrer Rechte und Pflichten aus diesem Abkommen Anwendung. 2) Die Streitparteien können im gegenseitigen Einvernehmen auf die in diesem Kapitel festgelegten Regeln und Verfahren verzichten, sie abwandeln oder ändern. 3) Ein Schiedsgericht legt die Bestimmungen dieses Abkommens in Übereinstimmung mit den üblichen Auslegungsregeln des Völkerrechts aus. 4) Durch die Urteile eines Schiedsgerichts können die Rechte und Pflichten aus diesem Abkommen weder ergänzt noch eingeschränkt werden. 5) Fällt eine Streitigkeit über dieselbe Angelegenheit in den Anwendungsbereich dieses Abkommens und des WTO-Abkommens, kann die beschwerdeführende Vertragspartei das Forum für die Beilegung der Streitigkeit wählen. Die Wahl dieses Forums durch die beschwerdeführende Vertragspartei schliesst die Benutzung jedes anderen Forums für die Beilegung einer solchen Streitigkeit aus. Ein Forum gilt als von der beschwerdeführenden Vertragspartei gewählt, sobald sie die Einsetzung eines Schiedsgerichts nach Art. 12.4 dieses Abkommens verlangt oder eine Vertragspartei die Einsetzung einer Sondergruppe nach Art. 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung beantragt hat. Bevor eine Vertragspartei ein Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Abkommen gegen eine andere Vertragspartei einleitet, benachrichtigt sie alle anderen Vertragsparteien über ihre Absicht.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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