Handels- und Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom 10. März 2024 zwischen den EFTA-Staaten und Indien
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Change 1
Art. 12.3 Konsultationen
1) Jede Vertragspartei bietet angemessene Gelegenheit zu Konsultationen über die von einer anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit einer Streitigkeit nach Art. 12.1 Abs. 1 abgegebenen Erklärungen. 2) Jedes Konsultationsersuchen wird schriftlich an die Vertragspartei gerichtet, gegen die Beschwerde geführt wird, und unter Angabe der betreffenden Massnahmen sowie der Rechtsgrundlage der Beschwerde begründet. Die beschwerdeführende Vertragspartei notifiziert dies den anderen Vertragsparteien gleichzeitig schriftlich. 3) Wird ein Konsultationsersuchen nach diesem Artikel gestellt, antwortet die Vertragspartei, an die sich das Ersuchen richtet, innerhalb von 10 Tagen nach dessen Erhalt auf das Ersuchen und nimmt innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens Konsultationen auf, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden. Konsultationen in dringlichen Angelegenheiten, einschliesslich bei verderblichen Waren, werden innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Konsultationsersuchens aufgenommen. 4) Die Vertragsparteien unternehmen jede Anstrengung, um durch Konsultationen zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung der betreffenden Angelegenheit zu gelangen. Zu diesem Zweck: a) stellen die Vertragsparteien ausreichende Informationen bereit, die in der betreffenden Phase der Konsultationen vernünftigerweise verfügbar sind, um eine umfassende Prüfung der möglichen Auswirkungen der Massnahme auf die Anwendung dieses Abkommens zu ermöglichen; und b) behandeln die Vertragsparteien alle im Rahmen der Konsultationen ausgetauschten Informationen vertraulich, die von den anderen Vertragsparteien als vertraulich bezeichnet wurden. 5) Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, sofern die Vertragspartei, die das Konsultationsersuchen stellt, und die Vertragspartei, die das Konsultationsersuchen erhält, nichts anderes vereinbaren. Die Streitparteien unterrichten die anderen Vertragsparteien über jede einvernehmliche Beilegung der Angelegenheit.
Art. 12.3 Konsultationen
1) Jede Vertragspartei bietet angemessene Gelegenheit zu Konsultationen über die von einer anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit einer Streitigkeit nach Art. 12.1 Abs. 1 abgegebenen Erklärungen. 2) Jedes Konsultationsersuchen wird schriftlich an die Vertragspartei gerichtet, gegen die Beschwerde geführt wird, und unter Angabe der betreffenden Massnahmen sowie der Rechtsgrundlage der Beschwerde begründet. Die beschwerdeführende Vertragspartei notifiziert dies den anderen Vertragsparteien gleichzeitig schriftlich. 3) Wird ein Konsultationsersuchen nach diesem Artikel gestellt, antwortet die Vertragspartei, an die sich das Ersuchen richtet, innerhalb von 10 Tagen nach dessen Erhalt auf das Ersuchen und nimmt innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens Konsultationen auf, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden. Konsultationen in dringlichen Angelegenheiten, einschliesslich bei verderblichen Waren, werden innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Konsultationsersuchens aufgenommen. 4) Die Vertragsparteien unternehmen jede Anstrengung, um durch Konsultationen zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung der betreffenden Angelegenheit zu gelangen. Zu diesem Zweck: a) stellen die Vertragsparteien ausreichende Informationen bereit, die in der betreffenden Phase der Konsultationen vernünftigerweise verfügbar sind, um eine umfassende Prüfung der möglichen Auswirkungen der Massnahme auf die Anwendung dieses Abkommens zu ermöglichen; und b) behandeln die Vertragsparteien alle im Rahmen der Konsultationen ausgetauschten Informationen vertraulich, die von den anderen Vertragsparteien als vertraulich bezeichnet wurden. 5) Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, sofern die Vertragspartei, die das Konsultationsersuchen stellt, und die Vertragspartei, die das Konsultationsersuchen erhält, nichts anderes vereinbaren. Die Streitparteien unterrichten die anderen Vertragsparteien über jede einvernehmliche Beilegung der Angelegenheit.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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