Handels- und Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom 10. März 2024 zwischen den EFTA-Staaten und Indien
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 12.5 Ernennung von Mitgliedern des Schiedsgerichts
1) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. 2) Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrags nach Art. 12.4 ernennt jede Streitpartei ein Mitglied des Schiedsgerichts. 3) Die zwei ernannten Mitglieder einigen sich innerhalb von 30 Tagen nach Ernennung des zweiten Mitglieds auf die Ernennung eines dritten Mitglieds. Das dritte Mitglied, das als die oder der Vorsitzende des Schiedsgerichts fungiert, darf weder die Staatsangehörigkeit einer Streitpartei besitzen noch sich dauerhaft in einer der Streitparteien aufhalten oder von einer der Streitparteien angestellt sein oder angestellt gewesen sein. Als Zeitpunkt der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Zeitpunkt, zu dem der oder die Vorsitzende des Schiedsgerichts ernannt wird. 4) Wenn nicht alle drei Mitglieder innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der in Abs. 2 genannten Notifikation ernannt worden sind, werden auf Antrag einer jeglichen Streitpartei die erforderlichen Ernennungen innerhalb einer weiteren Frist von 30 Tagen durch die Generaldirektorin bzw. den Generaldirektor der WTO vorgenommen. Erfolgt die Ernennung der Mitglieder des Schiedsgerichts durch die Generaldirektorin bzw. den Generaldirektor der WTO nicht innerhalb der genannten Frist, tauschen die Streitparteien innerhalb der nächsten 10 Tage Listen mit jeweils vier Kandidatinnen bzw. Kandidaten aus, falls der oder die Vorsitzende des Schiedsgerichts ausgewählt werden muss, und eine Liste mit vier Kandidatinnen bzw. Kandidaten für die Auswahl ihres Schiedsgerichtsmitglieds, falls eine Streitpartei ihr Schiedsgerichtsmitglied nicht ernannt hat. 5) Dann werden die Mitglieder des Schiedsgerichts in Anwesenheit der Streitparteien innerhalb von 10 Tagen nach dem Austausch ihrer jeweiligen Listen aus den Listen ausgelost. Legt eine Streitpartei ihre Liste der Kandidatinnen bzw. Kandidaten nicht vor, werden die Mitglieder des Schiedsgerichts aus der von der anderen Streitpartei bereits vorgelegten Liste ausgelost. 6) Alle Mitglieder des Schiedsgerichts verfügen über Fachkenntnisse oder Erfahrung in Recht, internationalem Handel, in anderen von diesem Abkommen erfassten Angelegenheiten oder der Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit internationalen Handelsabkommen und werden ausschliesslich auf der Grundlage von Objektivität, Zuverlässigkeit und einwandfreiem Urteilsvermögen ausgewählt. Die Mitglieder sind unabhängig von allen Vertragsparteien; sie sind nicht mit ihnen verbunden, nehmen von ihnen keine Weisungen entgegen und haben in keiner Eigenschaft etwas mit dem betreffenden Fall zu tun gehabt. 7) Jedes Mitglied des Schiedsgerichts kann bei berechtigten Zweifeln an seiner Objektivität, Zuverlässigkeit, guten Urteilsfähigkeit oder Unabhängigkeit abgelehnt werden. Ist eine Streitpartei mit dieser Ablehnung nicht einverstanden oder zieht sich das abgelehnte Schiedsgerichtsmitglied nicht zurück, kann die ablehnende Vertragspartei die Generaldirektorin bzw. den Generaldirektor der WTO ersuchen, über die Ablehnung zu entscheiden. Falls die Generaldirektorin bzw. der Generaldirektor der WTO nicht in der Lage ist, zu handeln, oder falls sie oder er die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt oder sich dauerhaft in einer Vertragspartei aufhält, kann die ablehnende Vertragspartei die stellvertretende Generaldirektorin bzw. den stellvertretenden Generaldirektor der WTO oder die nächstfolgende Person in der Hierarchie, die weder die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt noch sich dauerhaft in einer Vertragspartei aufhält, um einen Entscheid hinsichtlich der Ablehnung ersuchen. 8) Wenn ein Mitglied des Schiedsgerichts zurücktritt, abberufen wird oder nicht mehr handlungsfähig ist, wird in derselben Weise eine Nachfolge ernannt, wie sie für die Ernennung des ursprünglichen Mitglieds vorgeschrieben ist. Die Arbeit des Schiedsgerichts wird bis zur Ernennung der Nachfolge ausgesetzt.
Art. 12.5 Ernennung von Mitgliedern des Schiedsgerichts
1) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. 2) Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrags nach Art. 12.4 ernennt jede Streitpartei ein Mitglied des Schiedsgerichts. 3) Die zwei ernannten Mitglieder einigen sich innerhalb von 30 Tagen nach Ernennung des zweiten Mitglieds auf die Ernennung eines dritten Mitglieds. Das dritte Mitglied, das als die oder der Vorsitzende des Schiedsgerichts fungiert, darf weder die Staatsangehörigkeit einer Streitpartei besitzen noch sich dauerhaft in einer der Streitparteien aufhalten oder von einer der Streitparteien angestellt sein oder angestellt gewesen sein. Als Zeitpunkt der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Zeitpunkt, zu dem der oder die Vorsitzende des Schiedsgerichts ernannt wird. 4) Wenn nicht alle drei Mitglieder innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der in Abs. 2 genannten Notifikation ernannt worden sind, werden auf Antrag einer jeglichen Streitpartei die erforderlichen Ernennungen innerhalb einer weiteren Frist von 30 Tagen durch die Generaldirektorin bzw. den Generaldirektor der WTO vorgenommen. Erfolgt die Ernennung der Mitglieder des Schiedsgerichts durch die Generaldirektorin bzw. den Generaldirektor der WTO nicht innerhalb der genannten Frist, tauschen die Streitparteien innerhalb der nächsten 10 Tage Listen mit jeweils vier Kandidatinnen bzw. Kandidaten aus, falls der oder die Vorsitzende des Schiedsgerichts ausgewählt werden muss, und eine Liste mit vier Kandidatinnen bzw. Kandidaten für die Auswahl ihres Schiedsgerichtsmitglieds, falls eine Streitpartei ihr Schiedsgerichtsmitglied nicht ernannt hat. 5) Dann werden die Mitglieder des Schiedsgerichts in Anwesenheit der Streitparteien innerhalb von 10 Tagen nach dem Austausch ihrer jeweiligen Listen aus den Listen ausgelost. Legt eine Streitpartei ihre Liste der Kandidatinnen bzw. Kandidaten nicht vor, werden die Mitglieder des Schiedsgerichts aus der von der anderen Streitpartei bereits vorgelegten Liste ausgelost. 6) Alle Mitglieder des Schiedsgerichts verfügen über Fachkenntnisse oder Erfahrung in Recht, internationalem Handel, in anderen von diesem Abkommen erfassten Angelegenheiten oder der Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit internationalen Handelsabkommen und werden ausschliesslich auf der Grundlage von Objektivität, Zuverlässigkeit und einwandfreiem Urteilsvermögen ausgewählt. Die Mitglieder sind unabhängig von allen Vertragsparteien; sie sind nicht mit ihnen verbunden, nehmen von ihnen keine Weisungen entgegen und haben in keiner Eigenschaft etwas mit dem betreffenden Fall zu tun gehabt. 7) Jedes Mitglied des Schiedsgerichts kann bei berechtigten Zweifeln an seiner Objektivität, Zuverlässigkeit, guten Urteilsfähigkeit oder Unabhängigkeit abgelehnt werden. Ist eine Streitpartei mit dieser Ablehnung nicht einverstanden oder zieht sich das abgelehnte Schiedsgerichtsmitglied nicht zurück, kann die ablehnende Vertragspartei die Generaldirektorin bzw. den Generaldirektor der WTO ersuchen, über die Ablehnung zu entscheiden. Falls die Generaldirektorin bzw. der Generaldirektor der WTO nicht in der Lage ist, zu handeln, oder falls sie oder er die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt oder sich dauerhaft in einer Vertragspartei aufhält, kann die ablehnende Vertragspartei die stellvertretende Generaldirektorin bzw. den stellvertretenden Generaldirektor der WTO oder die nächstfolgende Person in der Hierarchie, die weder die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt noch sich dauerhaft in einer Vertragspartei aufhält, um einen Entscheid hinsichtlich der Ablehnung ersuchen. 8) Wenn ein Mitglied des Schiedsgerichts zurücktritt, abberufen wird oder nicht mehr handlungsfähig ist, wird in derselben Weise eine Nachfolge ernannt, wie sie für die Ernennung des ursprünglichen Mitglieds vorgeschrieben ist. Die Arbeit des Schiedsgerichts wird bis zur Ernennung der Nachfolge ausgesetzt.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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