Handels- und Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom 10. März 2024 zwischen den EFTA-Staaten und Indien
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 12.6 Verfahren des Schiedsgerichts
1) Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, richtet sich das Verfahren des Schiedsgerichts nach den Verfahrensregeln in Anhang 12.A (Verfahrensregeln für Schiedsgerichtsverfahren). 2) Das Schiedsgericht prüft die ihm im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts unterbreitete Angelegenheit im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens, die in Übereinstimmung mit den Auslegungsregeln des Völkerrechts ausgelegt werden. 3) Der Ort, an dem das Schiedsgerichtsverfahren stattfindet, wird von den Streitparteien einvernehmlich vereinbart. Kommt keine Einigung zustande, liegt der Ort des Schiedsgerichtsverfahrens in dem EFTA-Staat, gegen den Beschwerde geführt wird, wenn es sich bei der beschwerdeführenden Vertragspartei um Indien handelt, und in Indien, wenn die beschwerdeführende Vertragspartei ein EFTA-Staat ist. 4) Alle Verhandlungen werden in englischer Sprache geführt. 5) Die Anhörungen des Schiedsgerichts sind öffentlich, sofern die Streitparteien dies einvernehmlich beschliessen. 6) Es darf keine einseitigen Kontakte zum Schiedsgericht zu Angelegenheiten geben, die diesem zur Beurteilung vorliegen. 7) Eine Vertragspartei übermittelt der anderen Streitpartei ihre schriftlichen Stellungnahmen, schriftlichen Fassungen von mündlichen Erklärungen und Antworten auf Fragen eines Schiedsgerichts zum gleichen Zeitpunkt, zu dem sie sie dem Schiedsgericht unterbreitet. 8) Die Vertragsparteien behandeln Informationen vertraulich, die eine andere Vertragspartei dem Schiedsgericht unterbreitet und als vertraulich bezeichnet hat. 9) Entscheide des Schiedsgerichts werden durch Mehrheitsentscheid getroffen. Mitglieder können zu Angelegenheiten, in denen keine Einstimmigkeit erreicht wurde, getrennte Stellungnahmen abgeben. Das Schiedsgericht legt nicht offen, welche Mitglieder den Standpunkt der Mehrheit oder der Minderheit vertreten.
Art. 12.6 Verfahren des Schiedsgerichts
1) Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, richtet sich das Verfahren des Schiedsgerichts nach den Verfahrensregeln in Anhang 12.A (Verfahrensregeln für Schiedsgerichtsverfahren). 2) Das Schiedsgericht prüft die ihm im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts unterbreitete Angelegenheit im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens, die in Übereinstimmung mit den Auslegungsregeln des Völkerrechts ausgelegt werden. 3) Der Ort, an dem das Schiedsgerichtsverfahren stattfindet, wird von den Streitparteien einvernehmlich vereinbart. Kommt keine Einigung zustande, liegt der Ort des Schiedsgerichtsverfahrens in dem EFTA-Staat, gegen den Beschwerde geführt wird, wenn es sich bei der beschwerdeführenden Vertragspartei um Indien handelt, und in Indien, wenn die beschwerdeführende Vertragspartei ein EFTA-Staat ist. 4) Alle Verhandlungen werden in englischer Sprache geführt. 5) Die Anhörungen des Schiedsgerichts sind öffentlich, sofern die Streitparteien dies einvernehmlich beschliessen. 6) Es darf keine einseitigen Kontakte zum Schiedsgericht zu Angelegenheiten geben, die diesem zur Beurteilung vorliegen. 7) Eine Vertragspartei übermittelt der anderen Streitpartei ihre schriftlichen Stellungnahmen, schriftlichen Fassungen von mündlichen Erklärungen und Antworten auf Fragen eines Schiedsgerichts zum gleichen Zeitpunkt, zu dem sie sie dem Schiedsgericht unterbreitet. 8) Die Vertragsparteien behandeln Informationen vertraulich, die eine andere Vertragspartei dem Schiedsgericht unterbreitet und als vertraulich bezeichnet hat. 9) Entscheide des Schiedsgerichts werden durch Mehrheitsentscheid getroffen. Mitglieder können zu Angelegenheiten, in denen keine Einstimmigkeit erreicht wurde, getrennte Stellungnahmen abgeben. Das Schiedsgericht legt nicht offen, welche Mitglieder den Standpunkt der Mehrheit oder der Minderheit vertreten.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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