Art. 1
Unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung werden der Regierungskanzlei folgende Geschäfte zur Erledigung übertragen: a) die Erteilung von Aufführungsbewilligungen nach der Verordnung über die Erteilung von Aufführungsbewilligungen (LGBl. 1950 Nr. 11) und die Bestrafung bei Übertretung derselben mit Strafverfügungen; b) Aufgehoben c) Aufgehoben d) Aufgehoben e) Aufgehoben f) Aufgehoben g) die Erteilung von Bewilligungen für den Handel mit gebrannten und nicht gebrannten alkoholischen Getränken nach der Verordnung über den Kleinhandel mit nicht gebrannten alkoholischen Getränken (LGBl. 1964 Nr. 47 und Art. 20 ff des Einführungsgesetzes zum Zollvertrag mit der Schweiz, LGBl. 1924 Nr. 11); h) Aufgehoben i) Aufgehoben k) Aufgehoben