Propose a change

Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

§ 11 Einstellung oder Versetzung aus Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes

(1) Die Einstellung oder die Versetzung in den Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei aus dienstlichen Gründen ist nur zulässig, wenn die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte die Befähigung für die jeweilige Laufbahn besitzt. (2) Als Befähigung für die jeweilige Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei kann anerkannt werden die Befähigung für die entsprechende Laufbahn 1. des Polizeivollzugsdienstes eines Bundeslandes, 2. des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes des Bundes oder eines Bundeslandes oder 3. des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag. Über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung entscheidet das Bundespolizeipräsidium. (3) Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte, deren oder dessen Befähigung nach Absatz 2 oder nach der Verordnung über die Anerkennung europäischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung anerkannt worden ist, soll eine Unterweisungszeit von mindestens sechs Monaten durchlaufen. Das Bundespolizeipräsidium entscheidet über die Zulassung zur Unterweisung und erlässt für die Unterweisung einen Rahmenplan. (4) Im Übrigen gilt § 53 der Bundeslaufbahnverordnung.

Your change, as a redline

§ 11 Einstellung oder Versetzung aus Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes

(1) Die Einstellung oder die Versetzung in den Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei aus dienstlichen Gründen ist nur zulässig, wenn die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte die Befähigung für die jeweilige Laufbahn besitzt. (2) Als Befähigung für die jeweilige Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei kann anerkannt werden die Befähigung für die entsprechende Laufbahn 1. des Polizeivollzugsdienstes eines Bundeslandes, 2. des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes des Bundes oder eines Bundeslandes oder 3. des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag. Über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung entscheidet das Bundespolizeipräsidium. (3) Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte, deren oder dessen Befähigung nach Absatz 2 oder nach der Verordnung über die Anerkennung europäischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung anerkannt worden ist, soll eine Unterweisungszeit von mindestens sechs Monaten durchlaufen. Das Bundespolizeipräsidium entscheidet über die Zulassung zur Unterweisung und erlässt für die Unterweisung einen Rahmenplan. (4) Im Übrigen gilt § 53 der Bundeslaufbahnverordnung.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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Think it through

Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.

Questions to start with
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