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Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs

Uri · 3.9322 · intercantonal agreement

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Contents: 27 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6 Vollzugskosten beizutragen
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13
  14. Artikel 14
  15. Artikel 15
  16. Artikel 16
  17. Artikel 17
  18. Artikel 18
  19. Artikel 19
  20. Artikel 20 Kanton Uri 3.9322
  21. Artikel 21
  22. Artikel 22
  23. Artikel 23
  24. Artikel 24
  25. Artikel 25
  26. Artikel 26
  27. Artikel 27

27 provisions

Artikel 1

1 Als Strafen im Sinne dieses Konkordates gelten die auf Grund der Artikel 35, 36 und 39 sowie der Artikel 87 und 95 des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 ausgesprochenen Freiheitsstrafen. 2 Diese Strafen werden nach Artikel 374 StGB durch den Kanton vollzogen, dessen Behörde das Urteil gefällt hat. Vorbehalten bleibt die vertragliche Unterbringung des Verurteilten in der Anstalt eines andern Kantons (Pensionärsystem).

Artikel 2

1 Jeder Kanton trägt die Vollzugskosten der von seinen Behörden ausgesprochenen Freiheitsstrafen selbst, ohne Rücksicht auf Heimatangehörigkeit und Wohnort des Verurteilten. Es steht ihm, andere Vereinbarung vorbehalten, kein Rückforderungsrecht gegenüber dem Heimat- und dem Wohnkanton zu. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 3.9322 Kanton Uri 1.2 Kostenverteilung bei Massnahmen

Artikel 3

1 Als Massnahmen im Sinne dieses Konkordates gelten die Verwahrung, Behandlung und Versorgung Unzurechnungsfähiger und vermindert Zurechnungsfähiger (Artikel 14 und 15 StGB), die sichernden Massnahmen (Artikel 42 bis 45 StGB), die Versorgung von Kindern und Jugendlichen in einer Erziehungsanstalt oder in einer Familie, die besondere Behandlung von Kindern und Jugendlichen und die nachträgliche Versetzung eines Jugendlichen in eine Strafanstalt (Artikel 84, 85, 91, 92 und 93, Absatz 2, StGB).

Artikel 4

1 Jede Massnahme wird durch den Kanton vollzogen, dessen Behörde sie angeordnet hat (Urteilskanton). 2 Der Heimatkanton und im Falle der Beitragspflicht des Wohnkantons auch dieser haben jedoch das Recht, den Vollzug der Massnahme selbst zu übernehmen. Wenn beide Kantone die Übernahme begehren, so hat der Kanton den Vorzug, der den höheren Beitrag zu leisten hat, und bei gleicher Beteiligung der Heimatkanton.

Artikel 5

1 Die Kosten der Massnahmen gegenüber Schweizerbürgern werden wie folgt unter den Urteils-, den Heimat- und den Wohnkanton verteilt: 1. Der Urteilskanton trägt die Kosten der Massnahmen für die Dauer der ausgesprochenen, jedoch durch die Massnahme ersetzten oder aufgeschobenen Strafe allein (Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2, und Artikel 42 bis 45 StGB). Für Massnahmen gegen Unzurechnungsfähige (Artikel 14 und 15 StGB) sowie für Behandlung und Versorgung von Kindern und Jugendlichen (Artikel 84, 85, 91, 92 und 93, Absatz 2, StGB) trägt der Urteilskanton keine Kosten 2. Soweit die Kosten nicht gemäss Ziffer 1 vom Urteilskanton zu tragen sind, haben der Heimat- und der Wohnkanton dafür gemeinsam aufzukommen. Der Anteil dieser Kantone bestimmt sich nach der Wohndauer, die der zu Versorgende im Wohnkanton aufweist, wie folgt: a) Bei einer Wohndauer unter vier Jahren trägt der Heimatkanton die Kosten allein b) Bei einer Wohndauer von vier bis zehn Jahren trägt der Wohnkanton einen Viertel der Kosten Kanton Uri 3.9322 c) Bei einer Wohndauer von zehn bis zwanzig Jahren trägt der Wohnkanton die Hälfte der Kosten d) Bei einer Wohndauer von über zwanzig Jahren trägt der Wohnkanton drei Viertel der Kosten e) Der Wohnkanton ist jedoch nicht beitragspflichtig, wenn er dem Verurteilten infolge des zu vollziehenden Strafurteils oder wegen Unterstützungsbedürftigkeit gemäss Artikel 45 der Bundesverfassung die Niederlassung entzogen hat f) Bei Verwahrungen fällt die Beitragspflicht des Wohnkantons für Verurteilte, deren Wohndauer 10 Jahre nicht erreicht, nach 2 Jahren, für Verurteilte, deren Wohndauer 20 Jahre nicht erreicht, nach 5 Jahren und für Verurteilte mit längerer Wohndauer nach 10 Jahren dahin 3. Ein Kanton, der in mehreren Eigenschaften am Vollzug beteiligt ist, hat in jeder derselben als Urteils-, Heimat- oder Wohnkanton an die

Artikel 6 Vollzugskosten beizutragen

1 Muss im Anschluss an eine Massnahme nachträglich die aufgeschobene Strafe ganz oder teilweise vollzogen werden, so geschieht dies ordentlicherweise im Urteilskanton, auch wenn der Heimat- oder der Wohnkanton den Vollzug der Massnahme übernommen hatte. Die beteiligten Kantone können jedoch im Einzelfall durch Vereinbarung eine andere Regelung treffen. 2 Die Kosten des nachträglichen Strafvollzuges werden in gleicher Weise unter die beteiligten Kantone verteilt, wie wenn die Massnahme fortgesetzt würde.

Artikel 7

1 Die Kosten der gegen Ausländer ausgesprochenen Massnahmen trägt, unter Vorbehalt abweichender staatsvertraglicher Vereinbarungen, der Urteilskanton. 2 Ermittlungs- und Berechnungsgrundsätze

Artikel 8

1 Als Heimatkanton ist der Kanton beitragspflichtig, dessen Bürger der Verurteilte zur Zeit der Rechtskraft des Urteils ist. 3.9322 Kanton Uri 2 Ist der Verurteilte Bürger mehrerer Kantone, so bestimmt sich der Heimatkanton nach Artikel 22 des Zivilgesetzbuches.

Artikel 9

1 Als Wohnkanton ist der Kanton beitragspflichtig, in welchem der Verurteilte sich zur Zeit der Rechtskraft des Urteils seit mindestens vier Jahren dauernd aufgehalten hat. 2 Ist jedoch der Verurteilte schon vor der Rechtskraft des Urteils in Haft genommen worden, so ist für die Bestimmung des Wohnkantons der Zeitpunkt des Haftbefehls massgebend. 3 Ist für eine Ehefrau oder einen unmündigen Verurteilten der Kanton des dauernden Aufenthaltes nicht als Wohnkanton beitragspflichtig, so gilt als Wohnkanton der Kanton, wo sich der Ehemann oder der Gewalthaber seit mindestens vier Jahren aufhält oder wo der Unmündige seit mindestens vier Jahren bevormundet ist.

Artikel 10

1 Als Beginn der Wohndauer gilt der Zeitpunkt der polizeilichen Anmeldung, wenn der Aufenthalt nicht nachweislich früher oder später begonnen hat. 2 In die Wohndauer darf die Zeit nicht eingerechnet werden, während welcher sich der Verurteilte zur Erstehung einer Strafe oder Massnahme, zur Versorgung, Behandlung oder Heilung ausserhalb des Wohnkantons in einer Anstalt aufgehalten hat. Einzureichen ist jedoch die Dauer eines solchen Aufenthalts, wenn ein Urteil oder eine Verwaltungsverfügung des Wohnkantons ihn angeordnet hat und wenn ein Urteil oder eine Verfügung eines andern Kantons in einer Anstalt des Wohnkantons vollzogen wird. 3 Hat der Verurteilte schon früher im gegenwärtigen Wohnkanton gewohnt, so wird bei der Kostenverteilung die frühere Wohndauer mitgezählt, sofern sie ununterbrochen mindestens zehn Jahre betrug und die Abwesenheit nicht länger als zwei Jahre gedauert hat.

Artikel 11

1 Die Vollzugskosten werden nach dem Preis berechnet, der für Bürger, Einwohner oder Pensionäre gilt. 2 Der Preis für Pensionäre darf denjenigen, der für Kantonsbürger berechnet wird, nicht unangemessen übersteigen. Kanton Uri 3.9322 3 Als Vollzugskosten dürfen auch die notwendigen Auslagen für Bekleidung und Ausrüstung sowie für ärztliche Pflege verrechnet werden. 3 Verfahren und Handhabung des Konkordates 3.1 Urteil, Vollzug der Massnahmen und Kostenabrechnung

Artikel 12

1 Der Urteilskanton hat dem Heimat- und dem Wohnkanton ein Urteil oder einen Beschluss, der eine Massnahme anordnet, spätestens zwanzig Tage, nachdem es sich entschieden hat, ob das Urteil in Rechtskraft erwachse, zur Kenntnis zu bringen. 2 Dabei hat er ihnen mitzuteilen, wo er die Massnahme zu vollziehen gedenkt, und sie zur Erklärung aufzufordern, ob sie die Übernahme des Vollzugs beanspruchen. 3 Gleichzeitig gibt er, gestützt auf seine Feststellungen über Heimat und Wohndauer, seine Vorschläge über die Kostenverteilung bekannt.

Artikel 13

1 Den Anspruch auf Übernahme des Vollzugs haben der Heimat- und der Wohnkanton innert zwanzig Tagen nach Empfang des Urteils oder Beschlusses zu erheben. 2 Erfolgt innert dieser Frist keine Erklärung, so ist der Anspruch verwirkt. 3 Erkennt der Urteilskanton einen rechtzeitig erhobenen Übernahmeanspruch nicht an, so hat er dies dem Ansprecher unter Hinweis auf Artikel 22 unverzüglich mitzuteilen.

Artikel 14

1 Innert der nämlichen Frist von zwanzig Tagen (Artikel 13) haben der Heimat- und der Wohnkanton allfällige Einwendungen gegen die Kostenverteilung geltend zu machen. 2 Der Urteilskanton hat ihnen nach Eingang ihrer Einwendungen oder nach Ablauf der Frist unter Hinweis auf Artikel 22 seine Ansprüche mitzuteilen. 3.9322 Kanton Uri

Artikel 15

1 Die Überführung des der Massnahme Unterworfenen vom Urteils- in den Vollzugskanton ist Sache des übernehmenden Kantons, der auch die Kosten der Überführung trägt. 2 Für die Zeit zwischen dem Urteil oder Beschluss und dem Vollzug der Massnahme im übernehmenden Kanton ordnet der Urteilskanton eine zweckmässige Unterbringung an. Die Kosten derselben gelten als Kosten des Vollzugs der Massnahme.

Artikel 16

1 Der Vollzug der Massnahmen erfolgt nach den im Vollzugskanton geltenden Bestimmungen. 2 Die Bürger anderer Kantone dürfen in Bezug auf Verdienstanteil, Verpflegung und Behandlung nicht anders gehalten werden als die Bürger des eigenen Kantons.

Artikel 17

1 Die nach den Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches der zuständigen Behörde oder dem Richter vorbehaltenen Entscheidungen (wie endgültige oder bedingte Entlassung, Aufhebung von Massnahmen, Wiedereinweisung, Schutzaufsicht, nachträglicher Vollzug der Strafe) sind von den Behörden des Urteilskantons zu treffen.

Artikel 18

1 Der Vollzugskanton hat der zuständigen Behörde des Urteilskantons mindestens jährlich einmal über den Vollzug zu berichten und ihr oder dem Richter des Urteilskantons von allen Umständen Kenntnis zu geben, die zu Entscheidungen nach Artikel 17 Anlass geben können.

Artikel 19

1 Die Schutzaufsicht wird ordentlicherweise vom Vollzugskanton durchgeführt. Nimmt der unter Schutzaufsicht Gestellte in einem andern Kanton Aufenthalt oder kehrt er an seinen früheren Wohnort zurück, so wird die Schutzaufsicht dem neuen Kanton übertragen. 2 Die Kosten werden, andere Abmachungen vorbehalten, vom ursprünglichen Vollzugskanton getragen.

Artikel 20 Kanton Uri 3.9322

1 Über jeden diesem Konkordat unterworfenen Fall rechnet der Urteilskanton mit den beteiligten Kantonen einheitlich für den ganzen Vollzug ab, auch wenn bestimmte Massnahmen (wie die Schutzaufsicht) in einem andern Kanton vollzogen werden. 2 Die Abrechnung erfolgt nach Abschluss des Vollzuges, sofern die beteiligten Kantone sich bei länger dauernden Massnahmen nicht auf periodische Teilabrechnung verständigen. 3.2 Handhabung des Konkordates

Artikel 21

1 In jedem Konkordatskanton übt der Regierungsrat die Oberaufsicht über die Handhabung des Konkordates aus. 2 Er bezeichnet die Behörden, die mit der Durchführung betraut sind und den Verkehr mit den andern Kantonen besorgen.

Artikel 22

1 Gegen jeden Entscheid über die Anwendung des Konkordates, den ein Kanton einem andern unter ausdrücklichem Hinweis auf diesen Artikel zustellt, kann der Empfänger binnen zwanzig Tagen seit dem Empfang den Entscheid des Vorstehers des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements anrufen. 2 Ist an dem Entscheid ein weiterer Kanton unmittelbar beteiligt, so ist er von Amtes wegen zu dem Streitverfahren beizuziehen. 3 Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann in einem Vorentscheid auf Antrag verfügen, was einstweilen zu geschehen oder zu unterbleiben habe. 4 Es ist an die Parteianbringen nicht gebunden und kann von den Parteien weitere Auskünfte, Feststellungen oder die Beibringung weiterer Belege verlangen, ohne Rücksicht auf die Beweislast. 5 Das Justiz- und Polizeidepartement entscheidet endgültig (unter Vorbehalt von Artikel 23) und kostenfrei. 6 Die kantonalen Entscheide, gegen die keiner der beteiligten Kantone innert der festgesetzten Frist das Departement angerufen hat, gelten als anerkannt. 3.9322 Kanton Uri

Artikel 23

1 Ein rechtskräftig erledigter Fall kann von neuem anhängig gemacht werden, wenn auf Grund von neu entdeckten Tatsachen oder von Beweismitteln, die vorher nicht geltend gemacht werden konnten, seine Erledigung als offensichtlich unrichtig erscheint.

Artikel 24

1 Vorbehalten bleibt die staatsrechtliche Beschwerde von Angehörigen der Konkordatskantone gemäss Artikel 175 Ziffer 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege.

Artikel 25

1 Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement wird nach Bedarf Konferenzen der zuständigen Departemente der Konkordatskantone einberufen. An diesen Konferenzen können Fragen der Auslegung und Anwendung des vorliegenden Konkordates behandelt und durch Mehrheitsbeschluss entschieden werden. 4 Schlussbestimmungen

Artikel 26

1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordates1). 2 Ebenso setzt er den Zeitpunkt des Wirkungbeginns für Kantone fest, die dem Konkordat später beitreten2).. 3 Die Bestimmungen des Konkordates finden keine Anwendung auf Urteile, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens oder des Wirkungsbeginns im einzelnen Kanton bereits rechtskräftig geworden sind.

Artikel 27

1 Jeder Vertragskanton kann unter Beobachtung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist je auf den 1. Januar vom Konkordat zurücktreten. 1) Vom Bundesrat genehmigt am 23. Juni 1944. Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 1944; Stand am 6. Oktober 1949. 2) Beitritt durch LRB vom 12. Oktober 1944. Kanton Uri 3.9322 2 Mitteilungen über Beitritt und Kündigung sind an den Bundesrat zu richten, der sie den Konkordatskantonen zur Kenntnis bringt. 3.9322 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 23.06.1944 12.10.1944 Erlass Erstfassung AB 19.10.1944 Kanton Uri 3.9322 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 23.06.1944 12.10.1944 Erstfassung AB 19.10.1944

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