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Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Mongolei über den Luftverkehr

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 9 Flugsicherheit

1. Jede Vertragspartei kann jederzeit Beratungen über die von der anderen Vertragspartei angenommenen Sicherheitsnormen betreffend allen Bereichen der Besatzungsmitglieder, Luftfahrzeugen oder deren Operation verlangen. Diese Konsultationen finden innerhalb von 30 Tagen dieser Anfrage statt. 2. Stellt eine Vertragspartei nach solchen Beratungen fest, dass die andere Vertragspartei in irgendeinem dieser Bereiche Sicherheitsnormen, die zumindest den zu dieser Zeit aufgrund des Übereinkommens von Chikago festgelegten Mindestnormen entsprechen, nicht wirksam aufrechterhält und vollzieht, muss die erste Vertragspartei die andere Vertragspartei über diese Feststellungen benachrichtigen und die zur Erfüllung dieser Mindestnormen als notwendig erachteten Schritte bekannt geben und die andere Vertragspartei hat geeignete Abhilfemassnahmen zu ergreifen. Für den Fall, dass die andere Vertragspartei nicht innerhalb von 15 Tagen oder einer vereinbarten längeren Frist geeignete Massnahmen ergreift, ist Artikel 7 dieses Abkommens anwendbar. 3. Ungeachtet den in Artikel 33 des Übereinkommens von Chikago erwähnten Verpflichtungen wird vereinbart, dass jedes durch ein Unternehmen einer der Vertragsparteien auf Strecken von oder nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei betriebenes Luftfahrzeug während des Aufenthaltes im Gebiet der anderen Vertragspartei Gegenstand einer Untersuchung durch berechtigte Vertreter der anderen Vertragspartei sein kann. Die Überprüfung an Bord und im Bereich des Luftfahrzeuges bezieht sich auf die Gültigkeit der Lufttüchtigkeitszeugnisse und der Ausweise der Besatzungen sowie den gegenwärtigen Zustand des Luftfahrzeuges und dessen Ausrüstung (in diesem Artikel «Rampinspection» genannt) und sie darf nicht zu unverhältnismässigen Verspätungen führen. 4. Gibt eine solche Rampinspection oder eine Serie solcher Inspektionen Anlass zu: a) ernsthaften Befürchtungen, dass ein Luftfahrzeug oder der Betrieb eines Luftfahrzeuges nicht den zu dieser Zeit auf Grund des Übereinkommens von Chikago festgelegten Mindestnormen entspricht; oder b) ernsthaften Befürchtungen, dass ein Mangel an wirksamem Unterhalt und Vollzug von zu dieser Zeit auf Grund des Übereinkommens von Chikago festgelegten Sicherheitsnormen besteht, ist die Vertragspartei, welche die Rampinspection durchführt, nach Artikel 33 des Übereinkommens von Chikago frei daraus zu schliessen, dass die Erfordernisse, unter welchen das Lufttüchtigkeitszeugnis oder die Fähigkeitsausweise mit Bezug auf dieses Luftfahrzeug oder die Besatzung dieses Luftfahrzeuges ausgestellt oder anerkannt wurden, oder die Erfordernisse, unter welchen dieses Luftfahrzeug betrieben werden, nicht den auf Grund des Übereinkommens von Chikago festgelegten Mindestnormen entsprechen oder diese übertreffen. 5. Für den Fall, dass der Zugang zur Vornahme einer Rampinspection eines von einem Unternehmen einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit vorerwähntem Absatz 3 betriebenen Luftfahrzeuges durch einen Vertreter dieses Unternehmens verweigert wird, ist die andere Vertragspartei frei anzunehmen, dass ernsthafte Befürchtungen im Sinne des vorerwähnten Absatzes 4 bestehen und sie kann daraus die in diesem Absatz erwähnten Schlussfolgerungen ziehen. 6. Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Betriebsbewilligung eines Unternehmens der anderen Vertragspartei vorübergehend aufzuheben oder abzuändern unmittelbar für den Fall, dass die erste Vertragspartei aufgrund einer Rampinspection, einer Serie von Rampinspections oder eines verweigerten Zuganges für Rampeninspections oder aufgrund von Beratungen oder anderweitig zum Schluss kommt, dass unmittelbarer Handlungsbedarf entscheidend für die Sicherheit der Durchführung von Flügen eines Unternehmens ist. 7. Jede Massnahme einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit den vorerwähnten Absätzen 2 und 6 muss aufgehoben werden, sobald die Gründe für diese Massnahmen nicht mehr bestehen.

Your change, as a redline

Art. 9 Flugsicherheit

1. Jede Vertragspartei kann jederzeit Beratungen über die von der anderen Vertragspartei angenommenen Sicherheitsnormen betreffend allen Bereichen der Besatzungsmitglieder, Luftfahrzeugen oder deren Operation verlangen. Diese Konsultationen finden innerhalb von 30 Tagen dieser Anfrage statt. 2. Stellt eine Vertragspartei nach solchen Beratungen fest, dass die andere Vertragspartei in irgendeinem dieser Bereiche Sicherheitsnormen, die zumindest den zu dieser Zeit aufgrund des Übereinkommens von Chikago festgelegten Mindestnormen entsprechen, nicht wirksam aufrechterhält und vollzieht, muss die erste Vertragspartei die andere Vertragspartei über diese Feststellungen benachrichtigen und die zur Erfüllung dieser Mindestnormen als notwendig erachteten Schritte bekannt geben und die andere Vertragspartei hat geeignete Abhilfemassnahmen zu ergreifen. Für den Fall, dass die andere Vertragspartei nicht innerhalb von 15 Tagen oder einer vereinbarten längeren Frist geeignete Massnahmen ergreift, ist Artikel 7 dieses Abkommens anwendbar. 3. Ungeachtet den in Artikel 33 des Übereinkommens von Chikago erwähnten Verpflichtungen wird vereinbart, dass jedes durch ein Unternehmen einer der Vertragsparteien auf Strecken von oder nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei betriebenes Luftfahrzeug während des Aufenthaltes im Gebiet der anderen Vertragspartei Gegenstand einer Untersuchung durch berechtigte Vertreter der anderen Vertragspartei sein kann. Die Überprüfung an Bord und im Bereich des Luftfahrzeuges bezieht sich auf die Gültigkeit der Lufttüchtigkeitszeugnisse und der Ausweise der Besatzungen sowie den gegenwärtigen Zustand des Luftfahrzeuges und dessen Ausrüstung (in diesem Artikel «Rampinspection» genannt) und sie darf nicht zu unverhältnismässigen Verspätungen führen. 4. Gibt eine solche Rampinspection oder eine Serie solcher Inspektionen Anlass zu: a) ernsthaften Befürchtungen, dass ein Luftfahrzeug oder der Betrieb eines Luftfahrzeuges nicht den zu dieser Zeit auf Grund des Übereinkommens von Chikago festgelegten Mindestnormen entspricht; oder b) ernsthaften Befürchtungen, dass ein Mangel an wirksamem Unterhalt und Vollzug von zu dieser Zeit auf Grund des Übereinkommens von Chikago festgelegten Sicherheitsnormen besteht, ist die Vertragspartei, welche die Rampinspection durchführt, nach Artikel 33 des Übereinkommens von Chikago frei daraus zu schliessen, dass die Erfordernisse, unter welchen das Lufttüchtigkeitszeugnis oder die Fähigkeitsausweise mit Bezug auf dieses Luftfahrzeug oder die Besatzung dieses Luftfahrzeuges ausgestellt oder anerkannt wurden, oder die Erfordernisse, unter welchen dieses Luftfahrzeug betrieben werden, nicht den auf Grund des Übereinkommens von Chikago festgelegten Mindestnormen entsprechen oder diese übertreffen. 5. Für den Fall, dass der Zugang zur Vornahme einer Rampinspection eines von einem Unternehmen einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit vorerwähntem Absatz 3 betriebenen Luftfahrzeuges durch einen Vertreter dieses Unternehmens verweigert wird, ist die andere Vertragspartei frei anzunehmen, dass ernsthafte Befürchtungen im Sinne des vorerwähnten Absatzes 4 bestehen und sie kann daraus die in diesem Absatz erwähnten Schlussfolgerungen ziehen. 6. Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Betriebsbewilligung eines Unternehmens der anderen Vertragspartei vorübergehend aufzuheben oder abzuändern unmittelbar für den Fall, dass die erste Vertragspartei aufgrund einer Rampinspection, einer Serie von Rampinspections oder eines verweigerten Zuganges für Rampeninspections oder aufgrund von Beratungen oder anderweitig zum Schluss kommt, dass unmittelbarer Handlungsbedarf entscheidend für die Sicherheit der Durchführung von Flügen eines Unternehmens ist. 7. Jede Massnahme einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit den vorerwähnten Absätzen 2 und 6 muss aufgehoben werden, sobald die Gründe für diese Massnahmen nicht mehr bestehen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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