Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 672.63 Grossratsbeschluss über regionale Sammelstellen für Kleinmengen von Sonder- und Giftabfällen aus Publikumsprodukten des Kleinverkaufs vom 11. April 1996 (Stand 1. Juli 1996) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 8. August 19951 Kenntnis genommen und erlässt in Anwendung von Art. 5 Abs. 2 des Grossratsbeschlusses über umweltgefährdende Stoffe und Anlagen vom 6. April 19892, in Vollzug von Art. 8 Abs. 1 der eidgenössischen Technischen Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 19903, als Beschluss:4 Ziff. 1 1 Projekt und Kostenvoranschlag von Fr. 2 045 000.– für den Bau regionaler Sammelstellen für Kleinmengen von Sonder- und Giftabfällen werden genehmigt. Ziff. 2 1 Zur Deckung der Kosten wird nach Abzug des Beitrags der politischen Gemeinden ein Kredit von Fr. 1 023 000.– gewährt. Ziff. 3 1 Über Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf die Teuerung oder ausserordentliche, nicht voraussehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Grosse Rat endgültig. 1 ABl 1995, 2021. 2 sGS 672.53. 3 SR 814.015 (aufgehoben). 4 Vom Grossen Rat erlassen am 21. Februar 1996; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 11. April 1996; in Vollzug ab 1. Juli 1996. nGS 31–67 672.63 Ziff. 4 1 Über die dem Staat anfallenden jährlichen Betriebskosten beschliesst der Grosse Rat mit dem Staatsvoranschlag. Ziff. 5 1 Die Regierung wird ermächtigt, im Rahmen des Kostenvoranschlags bauliche Änderungen zu beschliessen, soweit sie aus betrieblichen, umweltschutztechnischen oder architektonischen Gründen notwendig sind und das Gesamtprojekt dadurch nicht wesentlich umgestaltet wird. Ziff. 6 1 Die Regierung wird ermächtigt, Vereinbarungen mit Dritten über die Entsorgung und den Betrieb der regionalen Sammelstellen abzuschliessen. Ziff. 7 1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Finanzreferendum.5 Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen erklären:6 Der Grossratsbeschluss über regionale Sammelstellen für Kleinmengen von Sonder- und Giftabfällen aus Publikumsprodukten des Kleinverkaufs wurde am 11. April 1996 rechtsgültig, nachdem innerhalb der Referendumsfrist vom 11. März 1996 bis 10. April 1996 kein Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung gestellt worden ist.7 Der Grossratsbeschluss wird ab 1. Juli 1996 angewendet. 5 Art. 7 Abs. 1 RIG, sGS 125.1. 6 ABl 1996, 1189 7 Referendumsvorlage siehe ABl 1996, 654. 672.63 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 31–67 11.04.1996 01.07.1996 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 11.04.1996 01.07.1996 Erlass Grunderlass 31–67
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Grossratsbeschluss über regionale Sammelstellen für Kleinmengen von Sonder- und Giftabfällen aus Publikumsprodukten des Kleinverkaufs
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