818.660 Ermässigung bei Vorauszahlung der Kosten für Bepflanzung und Unterhalt von Gräbern Stadtratsbeschluss vom 3. Oktober 19681 1. Bei Vorausbezahlung der Kosten für die Bepflanzung und Pflege von Gräbern während eines Zeitraumes von mindestens 10 Jahren werden vom 1. Januar 1969 an auf den vollen Betrag folgende Ermässigungen gewährt: für einen Zeitraum von 10 Jahren 10% für einen Zeitraum von 20 Jahren 20% für einen Zeitraum von 25 Jahren 25% für 30 und mehr Jahre 30% 2. In sinngemässer Anwendung von Ziff. 1 wird bei Vorausbezahlung der Kosten für die Besorgung bestehender Gräber, die zur Sicherstellung ihrer Betreuung für den Rest der Bestandesdauer (Reihengräber) oder bei den Privat- und kleineren Mietgräbern bis zum Ablauf der vertraglichen Mietdauer geleistet werden, bei einer Mindestfrist von 10 Jahren und einem Höchstansatz von 30% Rabatt bei mindestens 30jähriger Besorgungsdauer eine der Anzahl Jahre entsprechende Ermässigung gewährt. 3. Auf vorausbezahlten Beträgen für die Bepflanzung und Pflege künftiger Gräber von im Zeitpunkt der Einzahlung noch lebenden Personen sowie für gleichzeitig einbezahlte Kosten für städtische Leistungen im Zusammenhang mit ihrer dereinstigen Bestattung gewährt die Stadt ausser der gemäss Ziff. 1 in Betracht kommenden Ermässigung eine Zinsvergütung von 2% für jedes bis zu Beginn der städtischen Leistungspflicht nach Ableben des Einzahlers verstrichene Jahr. 4. Der Stadtratsbeschluss Nr. 1 vom 5. Januar 19512 wird aufgehoben. 1 BS 2, 415; AS 33, 474. 2 AS 27, 263.
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Ermässigung bei Vorauszahlung der Kosten für Bepflanzung und Unterhalt von Gräbern Stadtratsbeschluss
Zürich (city) · 818.660 · decree
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