Abkommen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland
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Change 1
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Art. 49 Feststellung der Leistungen
(1) Der zuständige Träger berechnet den geschuldeten Leistungsbetrag:
a) allein nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften, wenn die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch ausschliesslich nach nationalem Recht erfüllt wurden (autonome Leistung);
b) indem er einen theoretischen Betrag und im Anschluss daran einen tatsächlichen Betrag (anteilige Leistung) wie folgt berechnet:(i) der theoretische Betrag der Leistung entspricht der Leistung, auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn alle nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist nach diesen Rechtsvorschriften die Höhe der Leistung von der Dauer der zurückgelegten Zeiten unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag,
(ii) der zuständige Träger ermittelt sodann den tatsächlichen Betrag der anteiligen Leistung auf der Grundlage des theoretischen Betrags nach dem Verhältnis zwischen den nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften beider beteiligten Staaten vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten.
(2) Der zuständige Träger wendet gegebenenfalls auf den nach Absatz 1 Buchstaben (a) und (b) berechneten Betrag innerhalb der Grenzen der Artikel 50 bis 52 alle Bestimmungen über die Kürzung, das Ruhen oder die Entziehung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften an.
(3) Die betreffende Person hat gegenüber dem zuständigen Träger jedes Staates Anspruch auf den höheren der Leistungsbeträge, die nach Absatz 1 Buchstaben (a) und (b) berechnet wurden.
(4) Führt in einem Staat die Berechnung nach Absatz 1 Buchstabe (a) immer dazu, dass die autonome Leistung gleich hoch oder höher als die anteilige Leistung ist, die nach Absatz 1 Buchstabe (b) berechnet wird, so verzichtet der zuständige Träger auf die Berechnung der anteiligen Leistung unter der Bedingung, dass:
a) dieser Fall in Anhang 3 Teil 1 aufgeführt ist;
b) keine Doppelleistungsbestimmungen im Sinne der Artikel 50 und 52 anwendbar sind, es sei denn, die in Artikel 52 Absatz 2 enthaltenen Bedingungen sind erfüllt; und
c) Artikel 54 in diesem bestimmten Fall nicht auf Zeiten anwendbar ist, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates zurückgelegt wurden.
(5) Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 wird die anteilige Berechnung nicht auf Systeme angewandt, die Leistungen vorsehen, bei denen Zeiträume für die Berechnung keine Rolle spielen, sofern solche Systeme in Anhang 3 Teil 2 aufgeführt sind. In diesen Fällen hat die betroffene Person Anspruch auf die gemäss den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates berechnete Leistung.
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Art. 49 Feststellung der Leistungen
(1) Der zuständige Träger berechnet den geschuldeten Leistungsbetrag:
a) allein nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften, wenn die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch ausschliesslich nach nationalem Recht erfüllt wurden (autonome Leistung);
b) indem er einen theoretischen Betrag und im Anschluss daran einen tatsächlichen Betrag (anteilige Leistung) wie folgt berechnet:(i) der theoretische Betrag der Leistung entspricht der Leistung, auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn alle nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist nach diesen Rechtsvorschriften die Höhe der Leistung von der Dauer der zurückgelegten Zeiten unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag,
(ii) der zuständige Träger ermittelt sodann den tatsächlichen Betrag der anteiligen Leistung auf der Grundlage des theoretischen Betrags nach dem Verhältnis zwischen den nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften beider beteiligten Staaten vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten.
(2) Der zuständige Träger wendet gegebenenfalls auf den nach Absatz 1 Buchstaben (a) und (b) berechneten Betrag innerhalb der Grenzen der Artikel 50 bis 52 alle Bestimmungen über die Kürzung, das Ruhen oder die Entziehung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften an.
(3) Die betreffende Person hat gegenüber dem zuständigen Träger jedes Staates Anspruch auf den höheren der Leistungsbeträge, die nach Absatz 1 Buchstaben (a) und (b) berechnet wurden.
(4) Führt in einem Staat die Berechnung nach Absatz 1 Buchstabe (a) immer dazu, dass die autonome Leistung gleich hoch oder höher als die anteilige Leistung ist, die nach Absatz 1 Buchstabe (b) berechnet wird, so verzichtet der zuständige Träger auf die Berechnung der anteiligen Leistung unter der Bedingung, dass:
a) dieser Fall in Anhang 3 Teil 1 aufgeführt ist;
b) keine Doppelleistungsbestimmungen im Sinne der Artikel 50 und 52 anwendbar sind, es sei denn, die in Artikel 52 Absatz 2 enthaltenen Bedingungen sind erfüllt; und
c) Artikel 54 in diesem bestimmten Fall nicht auf Zeiten anwendbar ist, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates zurückgelegt wurden.
(5) Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 wird die anteilige Berechnung nicht auf Systeme angewandt, die Leistungen vorsehen, bei denen Zeiträume für die Berechnung keine Rolle spielen, sofern solche Systeme in Anhang 3 Teil 2 aufgeführt sind. In diesen Fällen hat die betroffene Person Anspruch auf die gemäss den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates berechnete Leistung.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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