Abkommen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland
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Change 1
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Art. 52 Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Art
(1) Erfordert der Bezug von Leistungen unterschiedlicher Art oder von sonstigen Einkünften die Anwendung der in den Rechtsvorschriften der betreffenden Staaten vorgesehenen Doppelleistungsbestimmungen:
a) auf zwei oder mehrere autonome Leistungen, so teilen die zuständigen Träger die Beträge der Leistung oder Leistungen oder sonstigen Einkünfte, die berücksichtigt worden sind, durch die Zahl der Leistungen, auf die diese Bestimmungen anzuwenden sind,
die Anwendung dieses Buchstabens darf jedoch die betreffende Person nicht ihrer Eigenschaft als Rentner im Sinne der anderen Kapitel dieses Titels unter den im Anhang 1 festgelegten Bedingungen und Verfahren berauben;
b) auf eine oder mehrere anteilige Leistungen, so berücksichtigen die zuständigen Träger die Leistung oder Leistungen und/oder sonstigen Einkünfte sowie alle Faktoren, die für die Anwendung der Doppelleistungsbestimmungen nach dem Verhältnis zwischen den Versicherungs- oder Wohnzeiten, die für die Berechnung nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe (b) Ziffer (ii) ermittelt wurden, vorgesehen sind;
c) auf eine oder mehrere autonome Leistungen und eine oder mehrere anteilige Leistungen, so wenden die zuständigen Träger Buchstabe (a) auf die autonomen Leistungen und Buchstabe (b) auf die anteiligen Leistungen entsprechend an.
(2) Der zuständige Träger nimmt keine für autonome Leistungen vorgesehene Teilung vor, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften die Berücksichtigung von Leistungen unterschiedlicher Art oder sonstiger Einkünfte und aller übrigen Faktoren in Höhe eines Teils ihres Betrags entsprechend dem Verhältnis zwischen den nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe (b) Ziffer (ii) zu berücksichtigenden Versicherungs- oder Wohnzeiten vorsehen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn nach den Rechtsvorschriften eines Staates oder beider Staaten bei Bezug einer Leistung unterschiedlicher Art nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates oder bei sonstigen Einkünften kein Leistungsanspruch entsteht.
Your change, as a redline
Art. 52 Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Art
(1) Erfordert der Bezug von Leistungen unterschiedlicher Art oder von sonstigen Einkünften die Anwendung der in den Rechtsvorschriften der betreffenden Staaten vorgesehenen Doppelleistungsbestimmungen:
a) auf zwei oder mehrere autonome Leistungen, so teilen die zuständigen Träger die Beträge der Leistung oder Leistungen oder sonstigen Einkünfte, die berücksichtigt worden sind, durch die Zahl der Leistungen, auf die diese Bestimmungen anzuwenden sind,
die Anwendung dieses Buchstabens darf jedoch die betreffende Person nicht ihrer Eigenschaft als Rentner im Sinne der anderen Kapitel dieses Titels unter den im Anhang 1 festgelegten Bedingungen und Verfahren berauben;
b) auf eine oder mehrere anteilige Leistungen, so berücksichtigen die zuständigen Träger die Leistung oder Leistungen und/oder sonstigen Einkünfte sowie alle Faktoren, die für die Anwendung der Doppelleistungsbestimmungen nach dem Verhältnis zwischen den Versicherungs- oder Wohnzeiten, die für die Berechnung nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe (b) Ziffer (ii) ermittelt wurden, vorgesehen sind;
c) auf eine oder mehrere autonome Leistungen und eine oder mehrere anteilige Leistungen, so wenden die zuständigen Träger Buchstabe (a) auf die autonomen Leistungen und Buchstabe (b) auf die anteiligen Leistungen entsprechend an.
(2) Der zuständige Träger nimmt keine für autonome Leistungen vorgesehene Teilung vor, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften die Berücksichtigung von Leistungen unterschiedlicher Art oder sonstiger Einkünfte und aller übrigen Faktoren in Höhe eines Teils ihres Betrags entsprechend dem Verhältnis zwischen den nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe (b) Ziffer (ii) zu berücksichtigenden Versicherungs- oder Wohnzeiten vorsehen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn nach den Rechtsvorschriften eines Staates oder beider Staaten bei Bezug einer Leistung unterschiedlicher Art nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates oder bei sonstigen Einkünften kein Leistungsanspruch entsteht.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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