Abkommen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland
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Change 1
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Art. 54 Versicherungs- oder Wohnzeiten von weniger als einem Jahr
(1) Ungeachtet des Artikels 49 Absatz 1 Buchstabe (b) ist der Träger von einem der beiden Staaten nicht verpflichtet, Leistungen für Zeiten zu gewähren, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden und bei Eintritt des Versicherungsfalls zu berücksichtigen sind, wenn:
a) die Dauer dieser Zeiten weniger als ein Jahr beträgt; und
b) aufgrund allein dieser Zeiten kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften erworben wurde.
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck «Zeiten» alle Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, die entweder für den Leistungsanspruch oder unmittelbar für die Leistungshöhe heranzuziehen sind.
(2) Für die Zwecke des Artikels 49 Absatz 1 Buchstabe (b) Ziffer (i) werden die in Absatz 1 genannten Zeiten vom zuständigen Träger jeder der betroffenen Staaten berücksichtigt.
(3) Dieser Artikel gilt nicht für die in Anhang 3 Teil 2 aufgeführten Systeme.
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Art. 54 Versicherungs- oder Wohnzeiten von weniger als einem Jahr
(1) Ungeachtet des Artikels 49 Absatz 1 Buchstabe (b) ist der Träger von einem der beiden Staaten nicht verpflichtet, Leistungen für Zeiten zu gewähren, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden und bei Eintritt des Versicherungsfalls zu berücksichtigen sind, wenn:
a) die Dauer dieser Zeiten weniger als ein Jahr beträgt; und
b) aufgrund allein dieser Zeiten kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften erworben wurde.
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck «Zeiten» alle Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, die entweder für den Leistungsanspruch oder unmittelbar für die Leistungshöhe heranzuziehen sind.
(2) Für die Zwecke des Artikels 49 Absatz 1 Buchstabe (b) Ziffer (i) werden die in Absatz 1 genannten Zeiten vom zuständigen Träger jeder der betroffenen Staaten berücksichtigt.
(3) Dieser Artikel gilt nicht für die in Anhang 3 Teil 2 aufgeführten Systeme.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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