Propose a change

Abkommen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 69 Einsetzung und Rolle des Gemischten Verwaltungsausschusses

(1) Die zuständigen Behörden der Staaten setzen einen gemeinsamen Ausschuss ein, der als Gemischter Verwaltungsausschuss bezeichnet wird. Ihm gehören Vertreter jedes Staates an. Der Vorsitz wird gemeinsam von einem Vertreter jedes Staates geführt. (2) Der Gemischte Verwaltungsausschuss kann: a) die Auslegung, Durchführung und Anwendung dieses Abkommens überwachen und überprüfen und entsprechende Empfehlungen abgeben; b) die für die Anwendung dieses Abkommens erforderlichen Verwaltungsvereinbarungen treffen; c) den Staaten als Forum für den Austausch von Informationen sowie die Erörterung bewährter Verfahren und technischer Fragen dienen; d) den Staaten, die Streitigkeiten gemäss Artikel 70 Absatz 2 beilegen möchten, als Forum dienen. (3) Der Gemeinsame Verwaltungsausschuss kann Entscheidungen fällen in allen Angelegenheiten, in denen dieses Abkommen dies vorsieht. (4) Der Gemischte Verwaltungsausschuss kann bei der Erfüllung seiner Aufgaben Leitlinien im Zusammenhang mit anderen internationalen Abkommen über soziale Sicherheit berücksichtigen, durch die einer der Staaten gebunden ist. (5) Der Gemischte Verwaltungsausschuss tritt auf Antrag eines der beiden Staaten, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen, sofern die Co-Vorsitzenden nichts anderes beschliessen. (6) Die Co-Vorsitzenden können eine Geschäftsordnung für den Gemischten Verwaltungsausschuss festlegen.

Your change, as a redline

Art. 69 Einsetzung und Rolle des Gemischten Verwaltungsausschusses

(1) Die zuständigen Behörden der Staaten setzen einen gemeinsamen Ausschuss ein, der als Gemischter Verwaltungsausschuss bezeichnet wird. Ihm gehören Vertreter jedes Staates an. Der Vorsitz wird gemeinsam von einem Vertreter jedes Staates geführt. (2) Der Gemischte Verwaltungsausschuss kann: a) die Auslegung, Durchführung und Anwendung dieses Abkommens überwachen und überprüfen und entsprechende Empfehlungen abgeben; b) die für die Anwendung dieses Abkommens erforderlichen Verwaltungsvereinbarungen treffen; c) den Staaten als Forum für den Austausch von Informationen sowie die Erörterung bewährter Verfahren und technischer Fragen dienen; d) den Staaten, die Streitigkeiten gemäss Artikel 70 Absatz 2 beilegen möchten, als Forum dienen. (3) Der Gemeinsame Verwaltungsausschuss kann Entscheidungen fällen in allen Angelegenheiten, in denen dieses Abkommen dies vorsieht. (4) Der Gemischte Verwaltungsausschuss kann bei der Erfüllung seiner Aufgaben Leitlinien im Zusammenhang mit anderen internationalen Abkommen über soziale Sicherheit berücksichtigen, durch die einer der Staaten gebunden ist. (5) Der Gemischte Verwaltungsausschuss tritt auf Antrag eines der beiden Staaten, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen, sofern die Co-Vorsitzenden nichts anderes beschliessen. (6) Die Co-Vorsitzenden können eine Geschäftsordnung für den Gemischten Verwaltungsausschuss festlegen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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