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Abkommen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 77 Verhältnis zum Abkommen von 1968

(1) Das Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit aus dem Jahr 1968 (Abkommen von 1968) gilt weiterhin für die Inseln Man, Jersey, Guernsey, Alderney, Herm und Jethou. (2) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens ist das Abkommen von 1968 für England, Schottland, Wales und Nordirland nicht mehr anzuwenden, vorbehaltlich des Absatzes 3. (3) Die Bestimmungen des Abkommens von 1968 gelten weiterhin in Bezug auf: a) die Zuerkennung von Leistungen, Renten oder Zulagen, die vor dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt erfolgt ist; b) Ansprüche auf Leistungen, Renten oder Zulagen, die vor dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt geltend gemacht wurden, aber noch nicht festgestellt wurden; c) Ansprüche auf Leistungen, Renten oder Zulagen, die nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt geltend gemacht wurden, jedoch nur, wenn sich die Geltendmachung auf einen Anspruch auf die entsprechende Leistung, Rente oder Zulage für einen Zeitraum vor diesem Zeitpunkt bezieht. SR 0.831.109.367.1

Your change, as a redline

Art. 77 Verhältnis zum Abkommen von 1968

(1) Das Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit aus dem Jahr 1968 (Abkommen von 1968) gilt weiterhin für die Inseln Man, Jersey, Guernsey, Alderney, Herm und Jethou. (2) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens ist das Abkommen von 1968 für England, Schottland, Wales und Nordirland nicht mehr anzuwenden, vorbehaltlich des Absatzes 3. (3) Die Bestimmungen des Abkommens von 1968 gelten weiterhin in Bezug auf: a) die Zuerkennung von Leistungen, Renten oder Zulagen, die vor dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt erfolgt ist; b) Ansprüche auf Leistungen, Renten oder Zulagen, die vor dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt geltend gemacht wurden, aber noch nicht festgestellt wurden; c) Ansprüche auf Leistungen, Renten oder Zulagen, die nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt geltend gemacht wurden, jedoch nur, wenn sich die Geltendmachung auf einen Anspruch auf die entsprechende Leistung, Rente oder Zulage für einen Zeitraum vor diesem Zeitpunkt bezieht. SR 0.831.109.367.1

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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