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Abkommen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland

Confederation · 0.831.109.367.2 · treaty

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Contents: 147 provisions
  1. Art. 1 Begriffsbestimmungen
  2. Art. 2 Persönlicher Geltungsbereich
  3. Art. 3 Rechtmässiger Aufenthalt
  4. Art. 4 Grenzüberschreitende Situationen
  5. Art. 5 Räumlicher Geltungsbereich
  6. Art. 6 Sachlicher Geltungsbereich
  7. Art. 7 Verhältnis zu anderen Abkommen
  8. Art. 8 Gleichbehandlung
  9. Art. 9 Gleichbehandlung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen
  10. Art. 10 Zusammenrechnung der Zeiten
  11. Art. 11 Aufhebung der Wohnortklauseln
  12. Art. 12 Verbot des Zusammentreffens von Leistungen
  13. Art. 13 Allgemeine Regelung
  14. Art. 14 Entsandte Erwerbstätige
  15. Art. 15 Ausübung von Tätigkeiten in beiden Staaten
  16. Art. 16 Freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung
  17. Art. 17 Ausnahmen
  18. Art. 18 Pflichten des Arbeitgebers
  19. Art. 19 Gesundheitsgebühren bei der Einwanderung
  20. Art. 20 Wohnort im nicht zuständigen Staat
  21. Art. 21 Aufenthalt im zuständigen Staat, wenn sich der Wohnort im anderen Staat befindet – Besondere Vorschriften für die Familienangehörigen von Grenzgängern
  22. Art. 22 Aufenthalt ausserhalb des zuständigen Staates
  23. Art. 23 Reisen zur Inanspruchnahme von Sachleistungen – Genehmigung einer angemessenen Behandlung ausserhalb des Wohnstaates
  24. Art. 24 Geldleistungen
  25. Art. 25 Rentenantragsteller
  26. Art. 26 Anspruch auf Sachleistungen für Personen, die Renten nach den Rechtsvorschriften beider Staaten erhalten
  27. Art. 27 Anspruch auf Sachleistungen für Personen, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines Staates erhalten
  28. Art. 28 Familienangehörige, die im anderen Staat als dem Wohnstaat des Rentners wohnen
  29. Art. 29 Aufenthalt des Rentners oder seiner Familienangehörigen im anderen Staat als dem Wohnstaat – Aufenthalt im zuständigen Staat – Zulassung zu einer angemessenen Behandlung ausserhalb des Wohnstaats
  30. Art. 30 Geldleistungen für Rentner
  31. Art. 31 Beiträge der Rentner
  32. Art. 32 Allgemeine Bestimmungen
  33. Art. 33 Rangfolge der Sachleistungsansprüche – Besondere Vorschrift für den Leistungsanspruch von Familienangehörigen im Wohnstaat
  34. Art. 34 Familienangehörige mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich
  35. Art. 35 Erstattungen zwischen Trägern
  36. Art. 36 Anspruch auf Sach- und Geldleistungen
  37. Art. 37 Transportkosten
  38. Art. 38 Leistungen bei Berufskrankheiten, wenn die betreffende Person in beiden Staaten dem gleichen Risiko ausgesetzt war
  39. Art. 39 Verschlimmerung einer Berufskrankheit
  40. Art. 40 Regeln zur Berücksichtigung von Besonderheiten bestimmter Rechtsvorschriften
  41. Art. 41 Erstattungen zwischen Trägern
  42. Art. 42 Anspruch auf Sterbegeld, wenn der Tod im nicht zuständigen Staat eintritt oder wenn der Berechtigte im nicht zuständigen Staat wohnt
  43. Art. 43 Gewährung von Leistungen bei Tod eines Rentners
  44. Art. 44 Berechnungen der Leistungen bei Invalidität
  45. Art. 45 Besondere Vorschriften über die Zusammenrechnung von Zeiten
  46. Art. 46 Umwandlung von Leistungen bei Invalidität in Leistungen bei Alter
  47. Art. 47 Allgemeine Bestimmungen
  48. Art. 48 Versicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls
  49. Art. 49 Feststellung der Leistungen
  50. Art. 50 Doppelleistungsbestimmungen
  51. Art. 51 Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art
  52. Art. 52 Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Art
  53. Art. 53 Ergänzende Vorschriften für die Berechnung der Leistungen
  54. Art. 54 Versicherungs- oder Wohnzeiten von weniger als einem Jahr
  55. Art. 55 Neuberechnung und Anpassung der Leistungen
  56. Art. 56 Besondere Vorschriften für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
  57. Art. 57 Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit
  58. Art. 58 Zusammenarbeit
  59. Art. 59 Vorbeugung und Bekämpfung von Betrug und Fehlern
  60. Art. 60 Schutz von personenbezogenen Daten
  61. Art. 61 Vertraulichkeit
  62. Art. 62 Datenverarbeitung
  63. Art. 63 Befreiungen
  64. Art. 64 Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe
  65. Art. 65 Ärztliche Gutachten
  66. Art. 66 Beitreibung von Beiträgen und Rückforderung von Leistungen
  67. Art. 67 Ansprüche der Träger
  68. Art. 68 Anwendung von Rechtsvorschriften
  69. Art. 69 Einsetzung und Rolle des Gemischten Verwaltungsausschusses
  70. Art. 70 Beilegung von Streitigkeiten
  71. Art. 71 Anhänge
  72. Art. 72 Inkrafttreten
  73. Art. 73 Vorläufige Anwendung
  74. Art. 74 Kündigung dieses Abkommens
  75. Art. 75 Regelungen nach Kündigung des Abkommens
  76. Art. 76 Übergangsbestimmung
  77. Art. 77 Verhältnis zum Abkommen von 1968
  78. Art. 1 Begriffsbestimmungen
  79. Art. 2 Umfang und Modalitäten des Datenaustauschs zwischen den Trägern
  80. Art. 3 Umfang und Modalitäten des Datenaustauschs zwischen den betroffenen Personen und den Trägern
  81. Art. 4 Formulare, Dokumente und Verfahren des Datenaustauschs
  82. Art. 5 Rechtswirkung der im anderen Staat ausgestellten Dokumente und Belege
  83. Art. 6 Vorläufige Anwendung der Rechtsvorschriften, Gewährung von Leistungen und Berechnung von Leistungen und Beiträgen
  84. Art. 7 Versicherungs- oder Wohnzeiten
  85. Art. 8 Sonstige Verfahren zwischen den Behörden und Trägern
  86. Art. 9 Verbot des Zusammentreffens von Leistungen
  87. Art. 10 Bestimmung des Wohnorts
  88. Art. 11 Zusammenrechnung der Zeiten
  89. Art. 12 Regeln für die Umrechnung von Zeiten
  90. Art. 13 Nähere Vorschriften zu den Artikeln 14 und 15 des Abkommens
  91. Art. 14 Verfahren bei der Anwendung von Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 dieses Abkommens (über die Unterrichtung der betroffenen Träger)
  92. Art. 15 Verfahren bei der Anwendung von Artikel 15 dieses Abkommens
  93. Art. 16 Verfahren bei der Anwendung von Artikel 17 dieses Abkommens
  94. Art. 17 Unterrichtung der betreffenden Personen und der Arbeitgeber
  95. Art. 18 Zusammenarbeit zwischen den Trägern
  96. Art. 19 Zusammenarbeit bei Zweifeln an der Gültigkeit von ausgestellten Dokumenten zur Frage der anzuwendenden Rechtsvorschriften
  97. Art. 20 Allgemeine Durchführungsvorschriften
  98. Art. 21 Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Staat
  99. Art. 22 Aufenthalt ausserhalb des zuständigen Staats
  100. Art. 23 Geplante Behandlungen
  101. Art. 24 Geldleistungen wegen Arbeitsunfähigkeit bei Aufenthalt oder Wohnort im nicht zuständigen Staat
  102. Art. 25 Anspruch auf Sach- und Geldleistungen bei Wohnort oder Aufenthalt im nicht zuständigen Staat
  103. Art. 26 Verfahren bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten, die im nicht zuständigen Staat eintreten
  104. Art. 27 Streitigkeiten hinsichtlich des beruflichen Charakters eines Unfalls oder einer Krankheit
  105. Art. 28 Verfahren bei einer in beiden Staaten ausgeübten Tätigkeit, die eine Berufskrankheit verursachen kann
  106. Art. 29 Informationsaustausch zwischen Trägern und Zahlung von Vorschüssen bei Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine ablehnende Entscheidung
  107. Art. 30 Verschlimmerung einer Berufskrankheit
  108. Art. 31 Bemessung des Grades der Erwerbsminderung im Fall früherer oder späterer Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten
  109. Art. 32 Einreichung und Bearbeitung von Anträgen auf Renten oder Zulagen zu Renten
  110. Art. 33 Antrag auf Sterbegeld
  111. Art. 34 Ergänzende Vorschriften für die Berechnung der Leistungen
  112. Art. 35 Einreichung von Anträgen auf Alters- und Hinterbliebenenrente
  113. Art. 36 Angaben und Unterlagen zu Leistungsanträgen
  114. Art. 37 Bearbeitung der Anträge durch die beteiligten Träger
  115. Art. 38 die Familienangehörigen einer in Buchstabe (a) beschriebenen Person.
  116. Art. 39 Vorläufige Zahlungen und Vorschüsse
  117. Art. 40 Neuberechnung der Leistungen
  118. Art. 41 Massnahmen zur beschleunigten Berechnung der Rente
  119. Art. 42 Bemessung des Grades der Invalidität
  120. Art. 43 Zusammenrechnung der Zeiten und Berechnung der Leistungen
  121. Art. 44 Grundsätze
  122. Art. 45 Pauschalbetrag für Sachleistungen
  123. Art. 46 Methode zur Berechnung der monatlichen Pauschalbeträge und des gesamten Pauschalbetrags
  124. Art. 47 Mitteilung der Jahresdurchschnittskosten
  125. Art. 48 Erstattungsverfahren zwischen Trägern
  126. Art. 49 Fristen für die Einreichung und Zahlung der Forderungen
  127. Art. 50 Verzugszinsen und Anzahlungen
  128. Art. 51 Jahresabschlussbericht
  129. Art. 52 Gemeinsame Bestimmungen
  130. Art. 53 Nicht geschuldete Leistungen
  131. Art. 54 Vorläufig gezahlte Geldleistungen oder Beiträge
  132. Art. 55 Mit dem Ausgleich verbundene Kosten
  133. Art. 56 Begriffsbestimmungen und gemeinsame Bestimmungen
  134. Art. 57 Auskunftsersuchen
  135. Art. 58 Zustellung
  136. Art. 59 Beitreibungsersuchen
  137. Art. 60 Vollstreckungstitel
  138. Art. 61 Zahlungsmodalitäten und -frist
  139. Art. 62 Anfechtung der Forderung oder des Vollstreckungstitels und Anfechtung der Vollstreckungsmassnahmen
  140. Art. 63 Grenzen der Unterstützung
  141. Art. 64 Verjährungsfrist
  142. Art. 65 Vorsorgemassnahmen
  143. Art. 66 Beitreibungskosten
  144. Art. 67 Ärztliche Gutachten und verwaltungsmässige Kontrollen
  145. Art. 68 Mitteilungen
  146. Art. 69 Währungsumrechnung
  147. Art. 70 Vorläufige Bestimmungen für Formulare und Dokumente

147 provisions

Art. 4 Formulare, Dokumente und Verfahren des Datenaustauschs

(1) Vorbehaltlich Anlage 1 werden Struktur, Inhalt und Format der Formulare und Dokumente, die im Namen der Staaten zur Durchführung dieses Abkommens ausgestellt werden, von den Staaten durch den Gemischten Verwaltungsausschuss vereinbart. (2) Die Übermittlung von Daten zwischen den Trägern oder den Verbindungsstellen kann vorbehaltlich der Zustimmung der Staaten durch den Gemischten Verwaltungsausschuss über den elektronischen Austausch erfolgen. Soweit die in Absatz 1 genannten Formulare und Dokumente elektronisch ausgetauscht, entsprechen sie den für dieses System geltenden Vorschrift. (3) Erfolgt die Übermittlung von Daten zwischen den Trägern oder den Verbindungsstellen nicht über den elektronischen Austausch, so wenden die massgeblichen Träger und Verbindungsstellen die für den Einzelfall geeigneten Verfahren an und verwenden so weit wie möglich vorzugsweise elektronische Mittel. (4) Bei der Kommunikation mit den betroffenen Personen wenden die massgeblichen Träger die für den Einzelfall geeigneten Verfahren an und verwenden so weit wie möglich vorzugsweise elektronische Mittel.

Art. 5 Rechtswirkung der im anderen Staat ausgestellten Dokumente und Belege

(1) Vom Träger eines Staates ausgestellte Dokumente, in denen der Status einer Person für die Zwecke der Anwendung dieses Abkommens und dieses Anhangs bescheinigt wird, sowie die Belege, auf deren Grundlage die Dokumente ausgestellt worden sind, sind für die Träger des anderen Staates so lange verbindlich, wie sie nicht vom ausstellenden Staat widerrufen oder für ungültig erklärt werden. (2) Bei Zweifeln an der Gültigkeit eines Dokuments oder der Richtigkeit des Sachverhalts, der den im Dokument enthaltenen Angaben zugrunde liegt, wendet sich der Träger des Staates, der das Dokument erhält, an den Träger, der das Dokument ausgestellt hat, und ersucht diesen um die notwendige Klarstellung oder gegebenenfalls um den Widerruf dieses Dokuments. Der Träger, der das Dokument ausgestellt hat, überprüft die Gründe für die Ausstellung und widerruft das Dokument erforderlichenfalls. (3) Bei Zweifeln an den Angaben der betreffenden Personen, der Gültigkeit eines Dokuments oder der Belege oder der Richtigkeit des Sachverhalts, der den darin enthaltenen Angaben zugrunde liegt, nimmt der Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts, soweit dies möglich ist, nach Absatz 2 auf Verlangen des zuständigen Trägers die nötige Überprüfung dieser Angaben oder dieses Dokuments vor. (4) Erzielen die betroffenen Träger keine Einigung, so können die zuständigen Behörden der beiden Staaten die Angelegenheit dem Gemischten Verwaltungsausschuss vorlegen.

Art. 6 Vorläufige Anwendung der Rechtsvorschriften, Gewährung von Leistungen und Berechnung von Leistungen und Beiträgen

(1) Besteht zwischen den Trägern oder Behörden der Staaten eine Meinungsverschiedenheit darüber, welche Rechtsvorschriften anzuwenden sind, so unterliegt die betreffende Person vorläufig den Rechtsvorschriften eines Staates, sofern in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist, wobei die Rangfolge wie folgt festgelegt wird: a) den Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Person ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit tatsächlich nachgeht, wenn die Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in nur einem Staat ausgeübt wird; b) den Rechtsvorschriften des Wohnstaats, sofern die betreffende Person einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in beiden Staaten nachgeht, oder sofern die betreffende Person weder beschäftigt ist noch eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt; c) in allen anderen Fällen den Rechtsvorschriften des Staates, deren Anwendung zuerst beantragt wurde, wenn die Person eine Erwerbstätigkeit oder mehrere Erwerbstätigkeiten in beiden Staaten ausübt. (2) Besteht zwischen den Trägern oder Behörden der Staaten eine Meinungsverschiedenheit darüber, welcher Träger die Geld- oder Sachleistungen zu gewähren hat, so erhält die betreffende Person, die Anspruch auf diese Leistungen hätte, wenn es diese Meinungsverschiedenheit nicht gäbe, vorläufig Leistungen nach den vom Träger des Wohnorts anzuwendenden Rechtsvorschriften oder – falls die betreffende Person nicht im Hoheitsgebiet eines der betreffenden Staaten wohnt – Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die der Träger anwendet, bei dem der Antrag zuerst gestellt wurde. (3) Erzielen die betroffenen Träger oder Behörden keine Einigung, so können die zuständigen Behörden der beiden Staaten die Angelegenheit dem Gemischten Verwaltungsausschuss vorlegen. (4) Steht entweder fest, dass nicht die Rechtsvorschriften des Staates anzuwenden sind, die für die betreffende Person vorläufig angewendet worden sind, oder dass der Träger, der die Leistungen vorläufig gewährt hat, nicht der zuständige Träger ist, so gilt der als zuständig ermittelte Träger rückwirkend als zuständig, als hätte die Meinungsverschiedenheit nicht bestanden, und zwar spätestens entweder ab dem Tag der vorläufigen Anwendung oder ab der ersten vorläufigen Gewährung der betreffenden Leistungen. (5) Falls erforderlich, regeln der als zuständig ermittelte Träger und der Träger, der die Geldleistungen vorläufig gezahlt oder Beiträge vorläufig erhalten hat, die finanzielle Situation der betreffenden Person in Bezug auf vorläufig gezahlte Beiträge und Geldleistungen gegebenenfalls nach Massgabe von Titel IV Kapitel 2 dieses Anhangs. (6) Sachleistungen, die von einem Träger nach Absatz 2 vorläufig gewährt wurden, werden vom zuständigen Träger nach Massgabe des Titels IV dieses Anhangs erstattet. (7) Steht einer Person nach diesem Anhang ein Leistungsanspruch zu oder hat sie gemäss diesem Abkommen einen Beitrag zu zahlen, und liegen dem zuständigen Träger nicht alle Angaben über die Situation im anderen Staat vor, die zur Berechnung des endgültigen Betrags der Leistung oder des Beitrags erforderlich sind, so kann dieser Träger auf vorläufiger Basis die Leistung gewähren oder den Beitrag berechnen, wenn eine solche Berechnung auf der Grundlage der dem Träger vorliegenden Angaben möglich ist, sofern in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist. (8) Sobald dem betreffenden Träger alle erforderlichen Belege oder Dokumente vorliegen, ist eine Neuberechnung der Leistung oder des Beitrags vorzunehmen.

Art. 7 Versicherungs- oder Wohnzeiten

(1) Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, die für die Zwecke dieses Abkommens als solche gelten würden, wäre eine Person aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht ausserhalb des von der Schweiz nach Artikel 2 Absatz 1 angewandten Geltungsbereichs, werden für die Anwendung dieses Abkommens durch das Vereinigte Königreich in Bezug auf andere Leistungen als Sachleistungen als solche betrachtet. (2) Dieser Artikel gilt auch für solche Zeiten, die von Familienangehörigen einer Person zurückgelegt wurden, die aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht in den Geltungsbereich dieses Abkommens fällt, wie es die Schweiz nach Artikel 2 Absatz 1 anwendet.

Art. 8 Sonstige Verfahren zwischen den Behörden und Trägern

(1) Die zuständigen Träger der Staaten können andere Verfahren als die in diesem Anhang vorgesehenen vereinbaren, sofern durch diese Verfahren die Ansprüche oder Verpflichtungen der betreffenden Personen nicht beeinträchtigt werden. (2) Alle zu diesem Zweck getroffenen Vereinbarungen werden von den Staaten über den Gemischten Verwaltungsausschuss vereinbart.

Art. 9 Verbot des Zusammentreffens von Leistungen

Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens werden in Fällen, in denen die nach den Rechtsvorschriften der Staaten geschuldeten Leistungen gegenseitig gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden können, jene Beträge, die bei strenger Anwendung der in den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates vorgesehenen Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen nicht ausgezahlt würden, durch die Zahl der zu kürzenden, zum Ruhen zu bringenden oder zu entziehenden Leistungen geteilt.

Art. 10 Bestimmung des Wohnorts

(1) Besteht eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Trägern der Staaten über die Feststellung des Wohnorts einer Person, für die dieses Abkommen gilt, so ermitteln diese Träger im gegenseitigen Einvernehmen den Mittelpunkt der Interessen dieser Person und stützen sich dabei auf eine Gesamtbewertung aller vorliegenden Angaben zu den einschlägigen Fakten, wozu gegebenenfalls die Folgenden gehören können: a) Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Gebiet der Staaten; b) die Situation der Person, einschliesslich:(i) der Art und der spezifischen Merkmale jeglicher ausgeübten Tätigkeit, insbesondere des Ortes, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird, der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und der Dauer jedes Arbeitsvertrags, (ii) die familiären Verhältnisse und familiären Bindungen der Person, (iii) der Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit, (iv) der Einkommensquelle im Falle von Studierenden, (v) der Wohnsituation der Person, insbesondere deren dauerhafter Charakter, (vi) des Staats, der als der steuerliche Wohnsitz der Person gilt. (2) Können die betreffenden Träger nach Berücksichtigung der auf die massgebenden Fakten gestützten verschiedenen Kriterien nach Absatz 1 keine Einigung erzielen, gilt der Wille der Person, wie er sich aus diesen Fakten und Umständen erkennen lässt, unter Einbeziehung insbesondere der Gründe, die die Person zu einem Wohnortwechsel veranlasst haben, bei der Bestimmung des tatsächlichen Wohnorts dieser Person als ausschlaggebend. (3) Der Mittelpunkt der Interessen von Studierenden, die sich in den anderen Staat begeben, um ein Vollzeitstudium zu absolvieren, wird nicht während der gesamten Dauer des im genannten Staat stattfindenden Studiums als im Studienstaat befindlich betrachtet; dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, diese Vermutung zu widerlegen (4) Absatz 3 gilt für die Familienangehörigen eines Studierenden entsprechend.

Art. 11 Zusammenrechnung der Zeiten

(1) Bei der Anwendung von Artikel 10 dieses Abkommens wendet sich der zuständige Träger an die Träger des anderen Staates, dessen Rechtsvorschriften für die betroffene Person ebenfalls gegolten haben, um sämtliche Zeiten zu bestimmen, die der Versicherte nach dessen Rechtsvorschriften zurückgelegt hat. (2) Die nach den Rechtsvorschriften eines Staates jeweils zurückgelegten Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten sind, soweit erforderlich, bei der Anwendung von Artikel 10 dieses Abkommens zu denjenigen Zeiten hinzuzurechnen, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates zurückgelegt wurden, sofern sich diese Zeiten nicht überschneiden. (3) Fällt eine nach den Rechtsvorschriften eines Staates aufgrund einer Pflichtversicherung zurückgelegte Versicherungs- oder Wohnzeit mit einer Zeit der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung zusammen, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates zurückgelegt wurde, so wird nur die im Rahmen einer Pflichtversicherung zurückgelegte Zeit berücksichtigt. (4) Fällt eine nach den Rechtsvorschriften eines Staates zurückgelegte Versicherungs- oder Wohnzeit, die keine gleichgestellte Zeit ist, mit einer gleichgestellten Zeit zusammen, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates zurückgelegt wurde, so wird nur die Zeit berücksichtigt, die keine gleichgestellte Zeit ist. (5) Jede Zeit, die nach den Rechtsvorschriften beider Staaten als gleichgestellte Zeit gilt, wird nur von dem Träger des Staates berücksichtigt, nach dessen Rechtsvorschriften die betreffende Person vor dieser Zeit zuletzt pflichtversichert war. Ist die betreffende Person vor dieser Zeit nicht nach den Rechtsvorschriften eines der beiden Staaten pflichtversichert gewesen, so wird die Zeit von dem Träger des Staates berücksichtigt, nach dessen Rechtsvorschriften sie nach der betreffenden Zeit erstmals pflichtversichert war. (6) Lässt sich der Zeitraum, in dem bestimmte Versicherungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften des einen Staates zurückgelegt worden sind, nicht genau ermitteln, so wird unterstellt, dass diese Zeiten sich nicht mit Versicherungs- oder Wohnzeiten überschneiden, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates zurückgelegt worden sind; sie werden bei der Zusammenrechnung, sofern für die betreffende Person vorteilhaft, berücksichtigt, soweit sie für diesen Zweck in Betracht gezogen werden können.

Art. 12 Regeln für die Umrechnung von Zeiten

(1) Sind Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften des einen Staates zurückgelegt worden sind, in Einheiten ausgedrückt, die von den Einheiten abweichen, die in den Rechtsvorschriften des anderen Staates vorgesehen sind, so werden sie für die Zusammenrechnung nach Artikel 10 wie folgt umgerechnet: a) Die Zeit, die als Grundlage für die Umrechnung zu verwenden ist, ist die Zeit, die vom Träger des Staates mitgeteilt wird, nach dessen Rechtsvorschriften die Zeit zurückgelegt wurde. b) Im Falle von Systemen, in denen die Zeiten in Tagen ausgedrückt werden, erfolgt die Umrechnung von Tagen in andere Einheiten und umgekehrt sowie die Umrechnung zwischen verschiedenen Systemen, denen Tage zugrunde liegen, nach der folgenden Tabelle: System auf der Grundlage von 1 Tag entspricht 1 Woche entspricht 1 Monat entspricht 1 Vierteljahr entspricht Höchstzahl von Tagen in einem Kalenderjahr 5 Tagen 9 Stunden 5 Tagen 22 Tagen 66 Tagen 264 Tagen 6 Tagen 8 Stunden 6 Tagen 26 Tagen 78 Tagen 312 Tagen 7 Tagen 6 Stunden 7 Tagen 30 Tagen 90 Tagen 360 Tagen c) Im Falle von Systemen, in denen die Zeiten in anderen Einheiten als Tagen ausgedrückt werden:(i) entsprechen drei Monate oder dreizehn Wochen einem Vierteljahr und umgekehrt; (ii) entspricht ein Jahr vier Vierteljahren, 12 Monaten oder 52 Wochen und umgekehrt; (iii) für die Umrechnung von Wochen in Monate und umgekehrt werden die Wochen und Monate im Einklang mit den Umrechnungsregeln für die Systeme auf der Grundlage von sechs Tagen in der Tabelle in Buchstabe (b) in Tage umgerechnet; d) Im Falle von Zeiten, die in Bruchzahlen ausgedrückt werden, werden diese Zahlen in die nächstkleinere ganze Einheit umgerechnet; dabei werden die unter den Buchstaben (b) und (c) aufgeführten Regeln angewandt. Bruchzahlen von Jahren werden in Monate umgerechnet, es sei denn, das System beruht auf Vierteljahren. e) Führt die Umrechnung nach diesem Absatz zu einem Bruchteil einer Einheit, so wird die nächsthöhere ganze Einheit als Ergebnis der Umrechnung nach diesem Absatz genommen. (2) Die Anwendung von Absatz 1 darf nicht dazu führen, dass mit der Gesamtsumme der in einem Kalenderjahr zurückgelegten Zeiten eine Gesamtzahl über der Anzahl von Tagen, die in der letzten Spalte der Tabelle in Absatz 1 Buchstabe (b) genannt wird, oder über 52 Wochen oder 12 Monaten oder vier Vierteljahren erreicht wird. Entsprechen die umzurechnenden Zeiten der maximalen Jahresmenge von Zeiten nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie zurückgelegt wurden, so darf die Anwendung von Absatz 1 nicht innerhalb eines Kalenderjahres zu Zeiten führen, die kürzer sind als die mögliche maximale Jahresmenge von Zeiten nach den betreffenden Rechtsvorschriften. (3) Die Umrechnung erfolgt entweder in einem einzigen Rechenschritt für alle Zeiten, die als Ganzes mitgeteilt wurden, oder für jedes einzelne Jahr, wenn die Zeiten nach Jahren mitgeteilt wurden. (4) Teilt ein Träger Zeiten in Tagen ausgedrückt mit, so gibt er zugleich an, ob das von ihm verwaltete System auf fünf Tagen, sechs Tagen oder sieben Tagen beruht.

Art. 13 Nähere Vorschriften zu den Artikeln 14 und 15 des Abkommens

(1) Bei der Anwendung des Artikels 14 Absatz 1 dieses Abkommens gilt als eine «Person, die in einem Staat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in den anderen Staat entsandt wird» auch eine Person: a) die im Hinblick auf die Entsendung in den anderen Staat eingestellt wird, vorausgesetzt die betreffende Person unterliegt unmittelbar vor Beginn ihrer Beschäftigung bereits den Rechtsvorschriften des Staats, in dem das Unternehmen, bei dem sie eingestellt wird, seinen Sitz hat; b) die den Rechtsvorschriften des Staates, in dem ihr Arbeitgeber niedergelassen ist, für eine vorherige Mindestdauer unterstellt war. Die vorherige Mindestdauer wird vom Gemischten Verwaltungsausschuss festgelegt. (2) Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 dieses Abkommens beziehen sich die Worte «die gewöhnlich dort tätig sind» auf einen Arbeitgeber, der gewöhnlich andere wesentliche Tätigkeiten als rein interne Verwaltungstätigkeiten im Hoheitsgebiet des Staates ausübt, in dem er niedergelassen ist, wobei alle Kriterien zu berücksichtigen sind, die die von dem betreffenden Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten kennzeichnen. Die massgebenden Kriterien müssen auf die Besonderheiten eines jeden Arbeitgebers und die Eigenart der ausgeübten Tätigkeiten abgestimmt sein. (3) Bei der Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 dieses Abkommens beziehen sich die Worte «eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt» auf eine Person, die üblicherweise nennenswerte Tätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet des Staates ausübt, in dem sie ansässig ist. Insbesondere muss die Person ihre Tätigkeit bereits während einer Mindestdauer vor dem Zeitpunkt, ab dem sie die Bestimmungen des genannten Artikels in Anspruch nehmen will, ausgeübt haben und muss während jeder Zeit ihrer vorübergehenden Tätigkeit im anderen Staat, in dem sie ansässig ist, den für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Anforderungen weiterhin genügen, um die Tätigkeit bei ihrer Rückkehr fortsetzen zu können. Der Mindestdauer, in der die Person ihre Tätigkeit bereits ausgeübt haben muss, wird vom Gemischten Verwaltungsausschuss festgelegt. (4) Bei der Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 dieses Abkommens kommt es für die Feststellung, ob die Erwerbstätigkeit, die ein Selbstständiger im anderen Staat ausübt, eine «ähnliche» Tätigkeit wie die gewöhnlich ausgeübte selbstständige Erwerbstätigkeit ist, auf die tatsächliche Eigenart der Tätigkeit und nicht darauf an, ob der andere Staat diese Tätigkeit als Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit qualifiziert. (5) Bei der Anwendung von Artikel 15 dieses Abkommens bezieht sich «eine Person, die gewöhnlich eine Beschäftigung in beiden Staaten ausübt» auf eine Person, die gleichzeitig oder abwechselnd für dasselbe Unternehmen oder denselben Arbeitgeber oder für verschiedene Unternehmen oder Arbeitgeber eine oder mehrere gesonderte Tätigkeiten in beiden Staaten ausübt. (6) Für die Zwecke des Artikels 15 dieses Abkommens unterliegen Mitglieder von Flug- oder Kabinenbesatzungen, die gewöhnlich Leistungen im Zusammenhang mit Fluggästen oder Luftfracht in beiden Staaten erbringen, den Rechtsvorschriften des Staats, in dem sich ihre Heimatbasis gemäss der Definition in Artikel 1 dieses Abkommens befindet. (7) Für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach Artikel 15 dieses Abkommens werden marginale Tätigkeiten nicht berücksichtigt. Artikel 15 dieses Anhangs gilt für alle Fälle nach diesem Artikel. (8) Bei der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 bezieht sich «eine Person, die gewöhnlich in beiden Staaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt» auf eine Person, die gleichzeitig oder abwechselnd eine oder mehrere gesonderte selbstständige Tätigkeiten in diesen Staaten ausübt, und zwar unabhängig von der Art dieser Tätigkeiten. (9) Um die Tätigkeiten nach den Absätzen 5 und 8 von den in Artikel 14 Absatz 1 dieses Abkommens beschriebenen Situationen zu unterscheiden, ist die Dauer der Tätigkeit in einem oder beiden Staaten (ob dauerhaft, kurzfristiger oder vorübergehender Art) entscheidend. Zu diesem Zweck wird eine Gesamtbeurteilung aller massgebenden Tatsachen vorgenommen, zu denen im Falle eines Arbeitnehmers insbesondere der Arbeitsort gehört, wie er im Arbeitsvertrag festgelegt ist. (10) Bei der Anwendung des Artikels 15 Absätze 1 und 3 dieses Abkommens bedeutet die Ausübung «eines wesentlichen Teils der Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit» in einem Staat, dass der Arbeitnehmer oder Selbstständige dort einen quantitativ erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise der grösste Teil seiner Tätigkeit sein muss. (11) Um festzustellen, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in einem Staat ausgeübt wird, werden folgende Orientierungskriterien herangezogen: a) im Falle einer Beschäftigung die Arbeitszeit oder das Arbeitsentgelt; und b) im Falle einer selbstständigen Erwerbstätigkeit der Umsatz, die Arbeitszeit, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen oder das Einkommen. Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung bei den genannten Kriterien ein Anteil von weniger als 25 % erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Staat ausgeübt wird. (12) Bei der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe (b) dieses Abkommens wird bei Selbstständigen der «Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten» anhand sämtlicher Merkmale bestimmt, die ihre berufliche Tätigkeit kennzeichnen; hierzu gehören namentlich der Ort, an dem sich die feste und ständige Niederlassung befindet, von dem aus die betreffende Person ihre Tätigkeiten ausübt, die gewöhnliche Art oder die Dauer der ausgeübten Tätigkeiten, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen sowie der sich aus sämtlichen Umständen ergebende Wille der betreffenden Person (13) Für die Festlegung der anwendbaren Rechtsvorschriften nach den Absätzen 10, 11 und 12 berücksichtigen die betroffenen Träger die für die folgenden 12 Kalendermonate angenommene Situation.

Art. 14 Verfahren bei der Anwendung von Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 dieses Abkommens (über die Unterrichtung der betroffenen Träger)

(1) Sofern nicht in Artikel 15 dieses Anhangs etwas anderes bestimmt ist, unterrichtet der Arbeitgeber einer Person, die ihre Tätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Staat ausübt, oder die betreffende Person selbst, wenn diese keine Beschäftigung als Arbeitnehmer ausübt, den zuständigen Träger des Staates, dessen Rechtsvorschriften die Person unterliegt, darüber; diese Unterrichtung erfolgt im Voraus, wann immer dies möglich ist. Dieser Träger stellt der betreffenden Person die Bescheinigung nach Artikel 17 Absatz 2 dieses Anhangs aus und macht dem von der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, bezeichneten Träger unverzüglich Informationen über die Rechtsvorschriften zugänglich, die nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe (b) oder Artikel 14 dieses Abkommens auf diese Person anwendbar sind. (2) Ein Arbeitgeber im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 dieses Abkommens, der einen Arbeitnehmer an Bord eines unter der Flagge des anderen Staates fahrenden Schiffes hat, unterrichtet den zuständigen Träger des Staates, dessen Rechtsvorschriften anwendbar sind, darüber; diese Unterrichtung erfolgt im Voraus, wann immer dies möglich ist. Dieser Träger macht dem Träger, der von der zuständigen Behörde des Staates bezeichnet wurde, unter dessen Flagge das Schiff fährt, auf dem der Arbeitnehmer die Tätigkeit ausübt, unverzüglich Informationen über die Rechtsvorschriften zugänglich, die nach Artikel 13 Absatz 4 dieses Abkommens auf die betreffende Person anwendbar sind.

Art. 15 Verfahren bei der Anwendung von Artikel 15 dieses Abkommens

(1) Eine Person, die in beiden Staaten eine Erwerbstätigkeit ausübt, teilt dies dem von der zuständigen Behörde des Wohnstaats bezeichneten Träger mit. (2) Der bezeichnete Träger des Wohnorts legt unter Berücksichtigung von Artikel 15 dieses Abkommens und Artikel 13 dieses Anhangs unverzüglich die Rechtsvorschriften fest, die auf die betreffende Person anwendbar sind. Diese erste Festlegung erfolgt vorläufig. Der Träger unterrichtet die bezeichneten Träger jedes Staats, in dem die Person eine Tätigkeit ausübt, über seine vorläufige Festlegung. (3) Die vorläufige Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach Absatz 2 erhält binnen zwei Monaten, nachdem die von den zuständigen Behörden des/der betreffenden Staates/Staaten bezeichneten Träger davon in Kenntnis gesetzt wurden, nach Absatz 2 endgültigen Charakter, es sei denn, die anzuwendenden Rechtsvorschriften wurden bereits auf der Grundlage von Absatz 4 endgültig festgelegt, oder mindestens einer der betreffenden Träger setzt den von der zuständigen Behörde des Wohnstaats bezeichneten Träger vor Ablauf dieser zweimonatigen Frist davon in Kenntnis, dass er die Festlegung noch nicht akzeptieren kann oder diesbezüglich eine andere Auffassung vertritt. (4) Ist aufgrund bestehender Unsicherheit bezüglich der Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Kontaktaufnahme zwischen den Trägern oder Behörden beider Staaten erforderlich, so werden auf Ersuchen eines oder mehrerer der von den zuständigen Behörden des Staates oder der Staaten bezeichneten Träger oder auf Ersuchen der zuständigen Behörden selbst die geltenden Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung von Artikel 15 dieses Abkommens und der einschlägigen Bestimmungen von Artikel 13 dieses Anhangs einvernehmlich festgelegt. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den betroffenen Trägern oder zuständigen Behörden bemühen sich diese Stellen um eine Einigung gemäss den oben genannten Bedingungen; Artikel 6 dieses Anhangs findet Anwendung (5) Der zuständige Träger des Staats, dessen Rechtsvorschriften entweder vorläufig oder endgültig als anwendbar bestimmt werden, teilt dies unverzüglich der betreffenden Person mit. (6) Unterlässt eine Person die Mitteilung nach Absatz 1, so erfolgt die Anwendung dieses Artikels auf Initiative des Trägers, der von der zuständigen Behörde des Wohnstaats bezeichnet wurde, sobald er – möglicherweise durch einen anderen betroffenen Träger – über die Situation der Person unterrichtet wurde.

Art. 16 Verfahren bei der Anwendung von Artikel 17 dieses Abkommens

Ein Antrag des Arbeitgebers oder der betreffenden Person auf Ausnahmen von den Artikeln 13 bis 15 dieses Abkommens ist, wann immer möglich, im Voraus bei der zuständigen Behörde oder dem von der Behörde des Staates bezeichneten Träger einzureichen, dessen Rechtsvorschriften der Arbeitnehmer oder die betreffende Person anzuwenden wünscht.

Art. 17 Unterrichtung der betreffenden Personen und der Arbeitgeber

(1) Der zuständige Träger des Staates, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II dieses Abkommens anzuwenden sind, unterrichtet die betreffende Person sowie gegebenenfalls deren Arbeitgeber über die Pflichten, die in diesen Rechtsvorschriften festgelegt sind. Er gewährt ihnen die erforderliche Unterstützung bei der Einhaltung der Formvorschriften aufgrund dieser Rechtsvorschriften. (2) Auf Antrag der betreffenden Person oder ihres Arbeitgebers bescheinigt der zuständige Träger des Staates, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II anzuwenden sind, dass und gegebenenfalls bis wann und unter welchen Umständen diese Rechtsvorschriften anzuwenden sind.

Art. 18 Zusammenarbeit zwischen den Trägern

(1) Die massgeblichen Träger erteilen dem zuständigen Träger des Staates, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II dieses Abkommens für eine Person gelten, alle Auskünfte, die notwendig sind für die Festsetzung des Zeitpunkts, ab dem diese Rechtsvorschriften anzuwenden sind, und der Beiträge, welche die betreffende Person und ihr bzw. ihre Arbeitgeber nach diesen Rechtsvorschriften zu leisten haben. (2) Der zuständige Träger des Staates, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II dieses Abkommens auf eine Person anzuwenden sind, macht Informationen über den Zeitpunkt, ab dem diese Rechtsvorschriften anzuwenden sind, dem Träger zugänglich, der von der zuständigen Behörde des Staates, dessen Rechtsvorschriften diese Person zuletzt unterlag, bezeichnet wurde.

Art. 19 Zusammenarbeit bei Zweifeln an der Gültigkeit von ausgestellten Dokumenten zur Frage der anzuwendenden Rechtsvorschriften

Bei Zweifeln an der Gültigkeit eines Dokuments, aus dem die Stellung der Person in Hinblick auf das anwendbare Recht hervorgeht, oder an der Richtigkeit des Sachverhalts, der dem Dokument zugrunde liegt, ersucht der Träger des Staates, der das Dokument erhält, den Träger, der das Dokument ausgestellt hat, um die notwendige Klarstellung oder gegebenenfalls um den Widerruf oder die Berichtigung dieses Dokuments. Der ersuchende Träger begründet sein Ersuchen und legt die einschlägigen Unterlagen vor, die dem Ersuchen zugrunde liegen.

Art. 20 Allgemeine Durchführungsvorschriften

(1) Die zuständigen Behörden oder Träger tragen dafür Sorge, dass den Versicherten alle erforderlichen Informationen über die Verfahren und Voraussetzungen für die Gewährung von Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden, wenn sie diese Leistungen im Hoheitsgebiet eines anderen Staates als dem des zuständigen Trägers erhalten. (2) Die zuständigen Behörden oder Träger stellen sicher, dass den Versicherten alle erforderlichen Informationen, insbesondere über den Leistungsbezug und die Beitragshistorie, zur Verfügung gestellt werden, um die Gewährung von Leistungen im anderen Staat zu unterstützen. (3) Ungeachtet des Artikels 9 Buchstabe (a) dieses Abkommens hat ein Staat die Kosten von Leistungen nach Artikel 25 dieses Abkommens nur dann zu tragen, wenn der Versicherte entweder nach den Rechtsvorschriften dieses Staates einen Antrag auf Rente gestellt hat oder nach den Artikeln 26 bis 31 dieses Abkommens eine Rente nach den Rechtsvorschriften dieses Staates bezieht.

Art. 21 Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Staat

Verfahren und Umfang des Anspruchs (1) Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 20 dieses Abkommens sind der Versicherte oder seine Familienangehörigen verpflichtet, sich unverzüglich beim Träger des Wohnorts eintragen zu lassen. Ihr Sachleistungsanspruch im Wohnstaat wird durch ein Dokument bescheinigt, das vom zuständigen Träger auf Antrag des Versicherten oder auf Antrag des Trägers des Wohnorts ausgestellt wird. (2) Das in Absatz 1 genannte Dokument gilt solange, bis der zuständige Träger den Träger des Wohnorts über seinen Widerruf informiert. Der Träger des Wohnorts benachrichtigt den zuständigen Träger von jeder Eintragung nach Absatz 1 und von jeder Änderung oder Streichung dieser Eintragung. (3) Dieser Artikel gilt entsprechend für die in den Artikeln 25, 27 und 28 dieses Abkommens genannten Personen. Erstattung (4) Wenn eine Person oder ihre Familienangehörigen: a) das in Absatz 1 genannte Dokument erhalten haben; b) dieses Dokument gemäss Absatz 1 beim Träger des Wohnorts registriert haben; und c) im Rahmen eines Antrags auf Erteilung einer Einreise-, Aufenthalts-, Arbeits- oder Niederlassungserlaubnis vom oder für die Person oder ihre Familienangehörigen an den Wohnstaat eine Gesundheitsgebühr entrichtet wurde; im Rahmen eines Antrags auf Erteilung einer Einreise-, Aufenthalts-, Arbeits- oder Niederlassungserlaubnis vom oder für die Person oder ihre Familienangehörigen an den Wohnstaat eine Gesundheitsgebühr entrichtet wurde, (5) Wird eine Forderung gemäss Absatz 1 gestellt, stellt der Träger des Wohnstaats diese Forderung innerhalb von drei Kalendermonaten ab dem Tag, an dem die Forderung eingegangen ist, fest und nimmt eine etwaige Erstattung gemäss diesem Artikel vor. (6) Ist die Gültigkeitsdauer des in Absatz 1 genannten Dokuments kürzer als der Zeitraum, für den die Gesundheitsgebühr entrichtet wurde, so darf der erstattete Betrag den Teil der Gesundheitsgebühr nicht übersteigen, der dem Zeitraum entspricht, für den das Dokument ausgestellt wurde. (7) Wurde die Gesundheitsgebühr von einer anderen Person im Namen einer Person entrichtet, für die dieser Artikel gilt, so kann diese andere Person die Erstattung erhalten.

Art. 22 Aufenthalt ausserhalb des zuständigen Staats

Verfahren und Umfang des Anspruchs (1) Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 22 dieses Abkommens legt der Versicherte dem Erbringer von Gesundheitsleistungen im Aufenthaltsstaat ein von dem zuständigen Träger ausgestelltes Anspruchsdokument vor, das seinen Anspruch auf Sachleistungen bescheinigt. Verfügt der Versicherte nicht über ein solches Dokument, so fordert der Träger des Aufenthaltsorts auf Antrag oder falls andernfalls erforderlich das Dokument beim zuständigen Träger an. (2) Dieses Dokument muss die Anforderungen in Anlage 1 erfüllen. (3) Sachleistungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 dieses Abkommens sind diejenigen, die im Aufenthaltsstaat nach dessen Rechtsvorschriften erbracht werden und sich als medizinisch notwendig erweisen, damit der Versicherte nicht vorzeitig in den zuständigen Staat zurückkehren muss, um die erforderlichen medizinischen Leistungen zu erhalten. Verfahren und Modalitäten der Kostenübernahme und Erstattung von Sachleistungen (4) Hat der Versicherte die Kosten aller oder eines Teils der im Rahmen von Artikel 22 dieses Abkommens erbrachten Sachleistungen selbst getragen und ermöglichen die vom Träger des Aufenthaltsorts angewandten Rechtsvorschriften, dass diese Kosten dem Versicherten erstattet werden, so kann er die Erstattung beim Träger des Aufenthaltsorts beantragen. In diesem Fall erstattet ihm dieser direkt den diesen Leistungen entsprechenden Betrag innerhalb der Grenzen und Bedingungen der nach seinen Rechtsvorschriften geltenden Erstattungssätze. (5) Wurde die Erstattung dieser Kosten nicht unmittelbar beim Träger des Aufenthaltsorts beantragt, so werden sie der betreffenden Person vom zuständigen Träger nach den für den Träger des Aufenthaltsorts geltenden Erstattungssätzen oder den Beträgen erstattet, die dem Träger des Aufenthaltsortes im Fall der Anwendung von Artikel 44 dieses Anhangs in dem betreffenden Fall erstattet worden wären. Der Träger des Aufenthaltsorts erteilt dem zuständigen Träger auf dessen Ersuchen die erforderlichen Auskünfte über diese Erstattungssätze oder Beträge. (6) Abweichend von Absatz 5 kann der zuständige Träger die entstandenen Kosten innerhalb der Grenzen und nach Massgabe der in seinen Rechtsvorschriften niedergelegten Erstattungssätze erstatten, sofern sich der Versicherte mit der Anwendung dieser Bestimmung einverstanden erklärt hat. (7) Sehen die Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats in dem betreffenden Fall keine Erstattung nach den Absätzen 4 und 5 vor, so kann der zuständige Träger die Kosten innerhalb der Grenzen und nach Massgabe der in seinen Rechtsvorschriften festgelegten Erstattungssätze erstatten, ohne dass das Einverständnis des Versicherten erforderlich wäre. (8) Die Erstattung an den Versicherten überschreitet in keinem Fall den Betrag der ihm tatsächlich entstandenen Kosten. (9) Im Fall erheblicher Ausgaben kann der zuständige Träger dem Versicherten einen angemessenen Vorschuss zahlen, nachdem dieser den Erstattungsantrag bei ihm eingereicht hat. Familienangehörige (10) Die Absätze 1 und 9 gelten für die Familienangehörigen des Versicherten entsprechend Familienangehörige (11) Wenn eine Person: a) im Besitz einer gültigen Anspruchsbescheinigung nach Anlage 1 ist, die vom zuständigen Träger ausgestellt wurde; b) von einer Hochschuleinrichtung in einem anderen als dem zuständigen Staat («Studienstaat») zugelassen worden ist, ein Vollzeitstudium an einer Hochschuleinrichtung einschliesslich eines Vorbereitungskurses vor dieser Ausbildung nach nationalem Recht oder einer Pflichtausbildung zu absolvieren, das zu einem von diesem Staat anerkannten Hochschulabschluss, einschliesslich Diplomen, Prüfungszeugnissen oder Doktorandenabschlüssen, führt; c) während des Zeitraums, auf den sich die Gesundheitsgebühr bezieht, keine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit im Studienstaat ausübt oder ausgeübt hat; und d) im Rahmen eines Antrags auf Erteilung einer Einreise-, Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis zur Absolvierung eines Vollzeitstudiums in diesem Staat eine Gesundheitsgebühr von dieser Person oder in deren Namen an den Studienstaat entrichtet wurde; kann diese Person beim Träger des Studienstaats die (je nach Fall ganz oder teilweise) Erstattung der gezahlten Gesundheitsgebühr beantragen. (12) Wird eine Forderung gemäss Absatz 11 gestellt, bearbeitet und begleicht der Träger des Studienstaats diese Forderung innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch nicht später als sechs Kalendermonate ab dem Tag, an dem die Forderung eingegangen ist, und nimmt eine etwaige Erstattung gemäss diesem Artikel vor. (13) Ist die Gültigkeitsdauer der Anspruchsbescheinigung gemäss Absatz 11 Buchstabe (a) kürzer als der Zeitraum, für den die Gesundheitsgebühr entrichtet wurde, so entspricht die erstattete Gesundheitsgebühr dem Betrag, der der Gültigkeitsdauer dieses Dokuments entspricht. (14) Wurde die Gesundheitsgebühr von einer anderen Person im Namen einer Person entrichtet, für die dieser Artikel gilt, so kann diese andere Person die Erstattung erhalten. (15) Die Absätze 11 und 14 gelten für die Familienangehörigen dieser Person entsprechend. (16) Der Artikel tritt 12 Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens in Kraft. (17) Eine Person, die die Voraussetzungen des Absatzes 11 in dem Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten dieses Abkommens und dem in Absatz 16 genannten Zeitpunkt erfüllt, kann bei Inkrafttreten dieses Artikels für diesen Zeitraum einen Erstattungsantrag nach Absatz 11 stellen. (18) Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 dieses Abkommens kann der Studienstaat nach seinem nationalen Recht Gebühren für Sachleistungen erheben, die nicht die Kriterien des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe (a) erfüllen und einer Person gewährt werden, für die während des Aufenthalts dieser Person für den Zeitraum, auf den sich die Erstattung bezieht, eine Erstattung erfolgt ist.

Art. 23 Geplante Behandlungen

Genehmigungsverfahren (1) Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 23 Absatz 1 dieses Abkommens legt der Versicherte dem Träger des Aufenthaltsorts ein vom zuständigen Träger ausgestelltes Dokument vor. Für die Zwecke des vorliegenden Artikels bezeichnet der Ausdruck «zuständiger Träger» den Träger, der die Kosten der geplanten Behandlung zu tragen hat; in den Fällen des Artikels Artikel 29 Absatz 5 dieses Abkommens, in denen die im Wohnstaat erbrachten Sachleistungen auf der Grundlage von Pauschalbeträgen erstattet werden, bedeutet «zuständiger Träger» den Träger des Wohnorts. (2) Wohnt der Versicherte nicht in dem zuständigen Staat, so muss er die Genehmigung beim Träger des Wohnorts beantragen, der den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger weiterleitet. In diesem Fall bescheinigt der Träger des Wohnorts in einer Erklärung, ob die Voraussetzungen des Artikels 23 Absatz 2 dieses Abkommens im Wohnstaat erfüllt sind. Der zuständige Träger kann die beantragte Genehmigung nur verweigern, wenn nach Einschätzung des Trägers des Wohnorts die Bedingungen des Artikels 23 Absatz 2 dieses Abkommens in dem Wohnstaat des Versicherten nicht erfüllt sind oder wenn die gleiche Behandlung im zuständigen Staat selbst innerhalb eines in Anbetracht des derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs der Krankheit der betroffenen Person medizinisch vertretbaren Zeitraums gewährt werden kann. Der zuständige Träger teilt dem Träger des Wohnortes seine Entscheidung mit. Geht innerhalb der nach innerstaatlichem Recht des betreffenden Staates geltenden Fristen keine Antwort ein, so gilt die Genehmigung als durch den zuständigen Träger erteilt. (3) Benötigt eine versicherte Person, die nicht im zuständigen Staat wohnt, eine dringende und lebensnotwendige Behandlung und darf die Genehmigung nach Artikel 23 Absatz 2 dieses Abkommens nicht verweigert werden, so erteilt der Träger des Wohnorts die Genehmigung für Rechnung des zuständigen Trägers und unterrichtet den zuständigen Träger unverzüglich hiervon. Der zuständige Träger akzeptiert die Befunde und therapeutischen Entscheidungen der von dem Träger des Wohnorts, der die Genehmigung erteilt, autorisierten Ärzte in Bezug auf die Erforderlichkeit einer dringenden lebensnotwendigen Behandlung. (4) Der zuständige Träger behält das Recht, den Versicherten jederzeit im Verlauf des Genehmigungsverfahrens von einem Arzt seiner Wahl im Aufenthalts- oder Wohnstaat untersuchen zu lassen. (5) Unbeschadet einer etwaigen Entscheidung über eine Genehmigung unterrichtet der Träger des Aufenthaltsorts den zuständigen Träger, wenn eine Ergänzung der durch die vorhandene Genehmigung abgedeckten Behandlung aus medizinischen Gründen angezeigt erscheint. Übernahme der dem Versicherten entstandenen Kosten von Sachleistungen (6) Unbeschadet des Absatzes 7 gilt Artikel 22 Absätze 4 und 5 dieses Anhangs entsprechend. (7) Hat der Versicherte einen Teil oder die gesamten Kosten der genehmigten ärztlichen Behandlung tatsächlich selbst getragen und sind die vom zuständigen Träger dem Träger des Aufenthaltsorts oder nach Absatz 6 dem Versicherten zu erstattenden Kosten (tatsächliche Kosten) geringer als die Kosten, die er für die gleiche Behandlung im zuständigen Staat hätte übernehmen müssen (angenommene Kosten), so erstattet der zuständige Träger auf Antrag die dem Versicherten entstandenen Behandlungskosten bis zur Höhe des Betrags, um den die angenommenen Kosten die tatsächlichen Kosten überschreiten. Der Erstattungsbetrag darf jedoch die dem Versicherten tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten; der Betrag, den der Versicherte bei einer Behandlung im zuständigen Staat selbst hätte bezahlen müssen, kann dabei berücksichtigt werden. Übernahme der Reise- und Aufenthaltskosten bei geplanten Behandlungen (8) Wenn die nationalen Rechtsvorschriften des zuständigen Trägers die Erstattung der mit der Behandlung des Versicherten untrennbar verbundenen Reise- und Aufenthaltskosten vorsehen, so übernimmt dieser Träger diese Kosten der betreffenden Person und erforderlichenfalls diejenigen einer Begleitperson, sofern eine entsprechende Genehmigung für eine Behandlung in einem anderen Staat erteilt wird. Familienangehörige (9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Familienangehörigen des Versicherten.

Art. 24 Geldleistungen wegen Arbeitsunfähigkeit bei Aufenthalt oder Wohnort im nicht zuständigen Staat

Verfahrensvorschriften für den Versicherten (1) Verlangen die Rechtsvorschriften des zuständigen Staates vom Versicherten die Vorlage einer Bescheinigung für den Bezug von Geldleistungen bei Arbeitsunfähigkeit nach Artikel 24 Absatz 1 dieses Abkommens, so lässt sich der Versicherte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, in der auch die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit anzugeben ist, von dem Arzt ausstellen, der in seinem Wohnstaat seinen Gesundheitszustand festgestellt hat. (2) Der Versicherte übermittelt die Bescheinigung innerhalb der in den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates festgesetzten Frist dem zuständigen Träger. (3) Stellen die behandelnden Ärzte des Wohnstaats keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, und werden diese nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates verlangt, so wendet sich die betreffende Person unmittelbar an den Träger des Wohnorts. Dieser veranlasst sofort die ärztliche Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit der betreffenden Person und die Ausstellung der in Absatz 1 genannten Bescheinigung. Die Bescheinigung muss dem zuständigen Träger unverzüglich übermittelt werden. (4) Die Übermittlung des in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Dokuments enthebt den Versicherten nicht der Pflichten, die ihn aufgrund der geltenden Rechtsvorschriften insbesondere seinem Arbeitgeber gegenüber treffen. Der Arbeitgeber oder der zuständige Träger kann den Arbeitnehmer gegebenenfalls zur Teilnahme an Tätigkeiten auffordern, die die Wiederaufnahme der Arbeit durch den Versicherten fördern und unterstützen sollen. Verfahrensvorschriften für den Träger des Wohnstaats (5) Auf Verlangen des zuständigen Trägers führt der Träger des Wohnorts die erforderlichen verwaltungsmässigen Kontrollen oder eine ärztliche Kontrolluntersuchung der betreffenden Person nach den von diesem letztgenannten Träger angewandten Rechtsvorschriften durch. Den Bericht des Arztes, der die Kontrolluntersuchung durchgeführt hat, insbesondere betreffend die Angaben zur voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit, übermittelt der Träger des Wohnorts unverzüglich dem zuständigen Träger. Verfahrensvorschriften für den zuständigen Träger (6) Dem zuständigen Träger steht es frei, den Versicherten durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen. (7) Der zuständige Träger zahlt die Geldleistungen unmittelbar an die betreffende Person und unterrichtet erforderlichenfalls den Träger des Wohnorts hierüber. (8) Bei der Anwendung von Artikel 24 Absatz 1 dieses Abkommens besitzen die auf dem ärztlichen Befund des untersuchenden Arztes oder Trägers beruhenden Angaben in einer im nicht zuständigen Staat ausgestellten Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten die gleiche Rechtsgültigkeit wie eine im zuständigen Staat ausgestellte Bescheinigung. (9) Versagt der zuständige Träger die Geldleistungen, so teilt er dem Versicherten seine Entscheidung mit und unterrichtet gleichzeitig den Träger des Wohnorts. Verfahren bei Aufenthalt in einem anderen als dem zuständigen Staat (10) Die Absätze 1 bis 9 gelten entsprechend, wenn sich der Versicherte im nicht zuständigen Staat aufhält.

Art. 25 Anspruch auf Sach- und Geldleistungen bei Wohnort oder Aufenthalt im nicht zuständigen Staat

(1) Für die Anwendung von Artikel 36 dieses Abkommens gelten die Verfahren nach Artikel 21 bis Artikel 24 dieses Anhangs entsprechend. (2) Gewährt ein Träger des Aufenthalts- oder Wohnstaats besondere Sachleistungen in Verbindung mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Aufenthalts- oder Wohnstaates, so teilt er dies unverzüglich dem zuständigen Träger mit.

Art. 26 Verfahren bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten, die im nicht zuständigen Staat eintreten

(1) Ein Arbeitsunfall, der im nicht zuständigen Staat eintritt, oder eine Berufskrankheit, die dort erstmals ärztlich festgestellt wird, ist nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates zu melden oder anzuzeigen, wenn die Meldung oder Anzeige nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen ist; etwaige andere gesetzliche Bestimmungen, die im Gebiet des Staates gelten, in dem der Arbeitsunfall eintrat oder die Berufskrankheit erstmals ärztlich festgestellt wurde, und die in einem solchen Fall weiterhin anzuwenden sind, werden hierdurch nicht berührt. Die Meldung oder Anzeige ist an den zuständigen Träger zu richten. (2) Der Träger des Staates, in dessen Gebiet der Arbeitsunfall eingetreten ist oder die Berufskrankheit erstmals ärztlich festgestellt wurde, übermittelt dem zuständigen Träger die im Gebiet dieses Staates ausgestellten ärztlichen Bescheinigungen. (3) Sind bei einem Unfall auf dem Weg zu oder von der Arbeit im Gebiet des nicht zuständigen Staates Nachforschungen im Gebiet des erstgenannten Staates erforderlich, um einen Anspruch auf entsprechende Leistungen festzustellen, so kann der zuständige Träger zu diesem Zweck eine Person benennen, wovon er die Behörden des betreffenden Staates unterrichtet. Die Träger arbeiten zusammen, um alle einschlägigen Informationen zu bewerten und in die Protokolle und alle sonstigen Unterlagen über den Unfall Einsicht zu nehmen. (4) Nach Beendigung der Behandlung wird auf Anfrage des zuständigen Trägers ein ausführlicher Bericht mit den ärztlichen Bescheinigungen über die Dauerfolgen des Unfalls oder der Krankheit, insbesondere über den derzeitigen Zustand der verletzten Person sowie über die Heilung oder die Konsolidierung der Schäden, übersandt. Die Honorare hierfür werden vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts nach dem Tarif dieses Trägers zulasten des zuständigen Trägers gezahlt. (5) Auf Ersuchen des Trägers des Wohn- oder Aufenthaltsorts unterrichtet der zuständige Träger diesen gegebenenfalls von der Entscheidung, in der der Tag der Heilung oder der Konsolidierung der Schäden festgelegt wird, sowie gegebenenfalls von der Entscheidung über die Gewährung einer Rente.

Art. 27 Streitigkeiten hinsichtlich des beruflichen Charakters eines Unfalls oder einer Krankheit

(1) Bestreitet der zuständige Träger die Anwendung der Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten nach Artikel 36 Absatz 2 dieses Abkommens, so teilt er dies unverzüglich dem Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts mit, der die Sachleistungen gewährt hat; diese Sachleistungen gelten sodann als Leistungen der Krankenversicherung. (2) Ist zu dieser Frage eine endgültige Entscheidung ergangen, so teilt der zuständige Träger dies unverzüglich dem Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts mit, der die Sachleistungen gewährt hat. Wird kein Arbeitsunfall bzw. keine Berufskrankheit festgestellt, so werden die Sachleistungen weiterhin als Leistungen der Krankenversicherung gewährt, sofern die betreffende Person Anspruch darauf hat. Wird ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit festgestellt, so gelten die der betreffenden Person gewährten Sachleistungen der Krankenversicherung als Leistungen aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ab dem Tag, an dem der Arbeitsunfall eingetreten ist oder die Berufskrankheit erstmals ärztlich festgestellt wurde. (3) Artikel 6 Absatz 6 dieses Anhangs gilt sinngemäss.

Art. 28 Verfahren bei einer in beiden Staaten ausgeübten Tätigkeit, die eine Berufskrankheit verursachen kann

(1) In dem in Artikel 38 dieses Abkommens genannten Fall wird die Meldung oder Anzeige der Berufskrankheit dem für Berufskrankheiten zuständigen Träger des letzten Staates übermittelt, nach dessen Rechtsvorschriften die betroffene Person eine Tätigkeit ausgeübt hat, die diese Krankheit wahrscheinlich verursachen kann. Stellt der Träger, an den die Meldung oder Anzeige übermittelt wurde, fest, dass zuletzt nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates eine Tätigkeit ausgeübt worden ist, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann, so übermittelt er die Meldung oder Anzeige und alle beigefügten Unterlagen dem entsprechenden Träger dieses Staates. (2) Stellt der Träger des Staates, nach dessen Rechtsvorschriften die betroffene Person zuletzt eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann, fest, dass der Betroffene oder seine Hinterbliebenen die Voraussetzungen dieser Rechtsvorschriften nicht erfüllen, z. B. weil die betroffene Person in diesem Staat nie eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die Berufskrankheit verursacht hat, oder weil dieser Staat nicht anerkennt, dass es sich um eine Berufskrankheit handelt, so übermittelt dieser Träger die Meldung oder Anzeige und alle beigefügten Unterlagen, einschliesslich der ärztlichen Feststellungen und Gutachten, die der erste Träger veranlasst hat, unverzüglich dem Träger des Staates, nach dessen Rechtsvorschriften die betroffene Person zuvor eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann.

Art. 29 Informationsaustausch zwischen Trägern und Zahlung von Vorschüssen bei Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine ablehnende Entscheidung

(1) Im Fall eines Rechtsbehelfs gegen eine ablehnende Entscheidung des Trägers eines Staates, nach dessen Rechtsvorschriften der Betroffene eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann, hat dieser Träger den Träger, dem die Meldung oder Anzeige nach dem Verfahren des Artikels 28 Absatz 2 dieses Anhangs übermittelt wurde, hiervon zu unterrichten und ihn später, wenn eine endgültige Entscheidung ergangen ist, entsprechend zu informieren. (2) Besteht ein Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften, die der Träger, dem die Meldung oder Anzeige übermittelt wurde, anwendet, so zahlt dieser Träger Vorschüsse, deren Höhe gegebenenfalls nach Anhörung des Trägers, gegen dessen Entscheidung der Rechtsbehelf eingelegt wurde, festgelegt wird, wobei darauf zu achten ist, dass zu viel gezahlte Beträge vermieden werden. Der letztgenannte Träger erstattet die gezahlten Vorschüsse, wenn er aufgrund der Entscheidung über den Rechtsbehelf die Leistungen zu gewähren hat. Die Vorschüsse werden dann nach dem Verfahren der Artikel 53 und 54 dieses Anhangs von den Leistungen einbehalten, auf die die betreffende Person Anspruch hat. (3) Artikel 6 Absatz 6 dieses Anhangs gilt sinngemäss

Art. 30 Verschlimmerung einer Berufskrankheit

In den in Artikel 39 dieses Abkommens genannten Fällen hat der Antragsteller dem Träger des Staates, bei dem er Leistungsansprüche geltend macht, Informationen über die früher wegen der betreffenden Berufskrankheit gewährten Leistungen zu erteilen. Dieser Träger kann bei jedem Träger, der früher zuständig gewesen ist, die Informationen einholen, die er für erforderlich hält

Art. 31 Bemessung des Grades der Erwerbsminderung im Fall früherer oder späterer Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten

Wurde eine früher oder später eingetretene Erwerbsminderung durch einen Unfall verursacht, der eintrat, als für die betreffende Person die Rechtsvorschriften eines Staates galten, die nicht nach dem Ursprung der Erwerbsminderung unterscheiden, so hat der zuständige Träger oder die von der zuständigen Behörde des betreffenden Staates bezeichnete Stelle: a) auf Verlangen des zuständigen Trägers des anderen Staates Angaben über den Grad der früher oder später eingetretenen Erwerbsminderung zu machen sowie nach Möglichkeit Auskünfte zu erteilen, anhand deren festgestellt werden kann, ob die Erwerbsminderung Folge eines Arbeitsunfalls im Sinne der vom Träger des anderen Staates anzuwendenden Rechtsvorschriften ist; b) für die Begründung des Anspruchs und die Festsetzung des Leistungsbetrags nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften den durch diese früheren oder späteren Fälle verursachten Grad der Erwerbsminderung zu berücksichtigen.

Art. 32 Einreichung und Bearbeitung von Anträgen auf Renten oder Zulagen zu Renten

Betroffene oder deren Hinterbliebene haben für den Bezug einer Rente oder einer Zulage zu einer Rente nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates als dem, in dem sie wohnen, gegebenenfalls einen Antrag entweder beim zuständigen Träger zu stellen oder beim Träger des Wohnorts, der ihn sodann an den zuständigen Träger weiterleitet. Der Antrag muss die Informationen enthalten, die gemäss den vom zuständigen Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften erforderlich sind.

Art. 33 Antrag auf Sterbegeld

Für die Anwendung der Artikel 42 und Artikel 43 dieses Abkommens ist der Antrag auf Sterbegeld entweder beim zuständigen Träger zu stellen oder beim Träger des Wohnorts des Antragstellers, der ihn an den zuständigen Träger weiterleitet. Der Antrag muss die Informationen enthalten, die gemäss den vom zuständigen Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften erforderlich sind.

Art. 34 Ergänzende Vorschriften für die Berechnung der Leistungen

(1) Für die Berechnung des theoretischen Betrags und des tatsächlichen Leistungsbetrags gemäss Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe (b) dieses Abkommens gelten die Bestimmungen des Artikels 11 Absätze 3, 4, 5 und 6 dieses Anhangs. (2) Wurden Zeiten der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung nach Artikel 11 Absatz 3 dieses Anhangs nicht berücksichtigt, so berechnet der Träger des Staates, nach dessen Rechtsvorschriften diese Zeiten zurückgelegt wurden, den Betrag, der diesen Zeiten nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften entspricht. Der nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe (b) dieses Abkommens berechnete tatsächliche Leistungsbetrag wird um den Betrag erhöht, der den Zeiten der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung entspricht. (3) Der Träger des Staates berechnet nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften den Betrag, der für Zeiten der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung zu entrichten ist und nach Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe (c) dieses Abkommens nicht den Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen des anderen Staates unterliegt. Ist es dem zuständigen Träger aufgrund der von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht möglich, diesen Betrag direkt zu bestimmen, weil die betreffenden Rechtsvorschriften den Versicherungszeiten unterschiedliche Werte zuordnen, so kann ein fiktiver Betrag festgelegt werden. Der Gemischte Verwaltungsausschuss legt die Modalitäten für die Bestimmung dieses fiktiven Betrags fest.

Art. 35 Einreichung von Anträgen auf Alters- und Hinterbliebenenrente

(1) Der Antragsteller reicht einen entsprechenden Antrag beim Träger seines Wohnorts oder beim Träger des Staates ein, dessen Rechtsvorschriften für ihn galten. Galten für die betreffende Person zu keinem Zeitpunkt die Rechtsvorschriften, die der Träger ihres Wohnorts anwendet, so leitet dieser Träger den Antrag an den Träger des Staates weiter, dessen Rechtsvorschriften für sie galten. (2) Der Zeitpunkt der Antragstellung ist für die beteiligten Träger verbindlich.

Art. 36 Angaben und Unterlagen zu Leistungsanträgen

(1) Der Antrag ist vom Antragsteller nach den Rechtsvorschriften zu stellen, die der in Artikel 35 Absatz 1 dieses Anhangs genannte Träger anwendet, und unter Beifügung der in diesen Rechtsvorschriften geforderten Nachweise. Der Antragsteller hat insbesondere alle verfügbaren einschlägigen Informationen und Nachweise über Zeiten einer Versicherung (Träger, Versicherungsnummern), einer Beschäftigung (Arbeitgeber) oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art und Ort der Tätigkeit) und eines Wohnorts (Adressen) einzureichen, die gegebenenfalls nach anderen Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, sowie die Dauer dieser Zeiten anzugeben. (2) Beantragt der Antragsteller gemäss Artikel 47 Absatz 1 dieses Abkommens, dass die Feststellung von Leistungen bei Alter nach den Rechtsvorschriften eines Staates aufgeschoben wird, so hat er dies in seinem Antrag zu erklären und anzugeben, nach welchen Rechtsvorschriften er den Aufschub beantragt. Um dem Antragsteller die Ausübung dieses Rechts zu ermöglichen, teilen die beteiligten Träger ihm auf Verlangen alle ihnen vorliegenden Informationen mit, damit er die Folgen von gleichzeitigen oder nachfolgenden Feststellungen der ihm zustehenden Leistungen abschätzen kann. (3) Zieht der Antragsteller einen Antrag auf Leistungen zurück, die nach den Rechtsvorschriften eines Staates vorgesehen sind, so gilt diese Rücknahme nicht als gleichzeitige Rücknahme von Anträgen auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates.

Art. 37 Bearbeitung der Anträge durch die beteiligten Träger

Kontakt-Träger Der Träger, an den der Leistungsantrag nach Artikel 35 Absatz 1 dieses Anhangs gerichtet oder weitergeleitet wird, wird nachstehend als «Kontakt-Träger» bezeichnet. Der Träger des Wohnorts wird nicht als Kontakt-Träger bezeichnet, wenn für die betreffende Person zu keinem Zeitpunkt die von diesem Träger angewandten Rechtsvorschriften galten. Zusätzlich zur Bearbeitung des Leistungsantrags nach den von ihm angewandten Rechtsvorschriften fördert dieser Träger in seiner Eigenschaft als Kontakt-Träger den Austausch von Daten, die Mitteilung von Entscheidungen und die für die Bearbeitung des Antrags durch die beteiligten Träger erforderlichen Vorgänge und übermittelt dem Antragsteller auf Verlangen alle Angaben, die die Aspekte der Bearbeitung im Rahmen dieses Abkommens betreffen, und hält ihn über den Stand der Bearbeitung seines Antrags auf dem Laufenden. Bearbeitung von Anträgen auf Alters- und Hinterbliebenenrente (2) Der Kontakt-Träger übermittelt die Leistungsanträge und alle ihm vorliegenden Dokumente sowie gegebenenfalls die vom Antragsteller vorgelegten einschlägigen Dokumente unverzüglich den Träger des anderen Staates, damit diese gleichzeitig mit der Bearbeitung dieses Antrags beginnen können. Der Kontakt-Träger teilt dem Träger des anderen Staates die Versicherungs- oder Wohnzeiten mit, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind. Er gibt ferner an, welche Dokumente zu einem späteren Zeitpunkt einzureichen sind, und ergänzt den Antrag so bald wie möglich. (3) Der Träger des anderen Staates teilt dem Kontakt-Träger so bald wie möglich die Versicherungs- oder Wohnzeiten mit, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind. (4) Der Träger des anderen Staates berechnet den Leistungsbetrag nach Artikel 49 dieses Abkommens und teilt dem Kontakt-Träger seine Entscheidung, den Leistungsbetrag und alle für die Zwecke der Artikel 50 bis 52 dieses Abkommens erforderlichen Angaben mit. (5) Stellt ein Träger auf der Grundlage der Angaben nach den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels fest, dass Artikel 54 Absatz 2 oder 3 dieses Abkommens anzuwenden ist, so unterrichtet er hiervon den Kontakt-Träger. (6) Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 1 dieses Abkommens teilt der schweizerische Träger dem Kontakt-Träger des Vereinigten Königreichs auch die Versicherungszeiten mit, die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, für die Anwendung dieses Abkommens durch das Vereinigte Königreich auf: a) eine Person, die aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht in den Geltungsbereich dieses Abkommens fällt, wie es die Schweiz nach Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens anwendet; und b) die Familienangehörigen einer in Buchstabe (a) beschriebenen Person.

Art. 38 die Familienangehörigen einer in Buchstabe (a) beschriebenen Person.

Jeder Träger teilt dem Antragsteller die von ihm nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften getroffene Entscheidung mit. In jeder Entscheidung werden die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe und Rechtsbehelfsfristen angegeben.

Art. 39 Vorläufige Zahlungen und Vorschüsse

(1) Stellt ein Träger bei der Bearbeitung eines Leistungsantrags fest, dass der Antragsteller nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften Anspruch auf eine autonome Leistung nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe (a) dieses Abkommens hat, so zahlt er diese Leistung ungeachtet des Artikels 6 Absätze 7 und 8 dieses Anhangs unverzüglich aus. Diese Zahlung ist als vorläufige Zahlung anzusehen, wenn sich das Ergebnis der Bearbeitung des Antrags auf den gewährten Betrag auswirken könnte. (2) Geht aus den verfügbaren Angaben hervor, dass der Antragsteller Anspruch auf eine Zahlung eines Trägers nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe (b) dieses Abkommens hat, so zahlt dieser Träger ihm einen Vorschuss, dessen Höhe weitestgehend dem Betrag entspricht, der aufgrund des Artikels 49 Absatz 1 Buchstabe (b) dieses Abkommens wahrscheinlich festgestellt wird. (3) Jeder nach Absatz 1 oder 2 zur Zahlung der vorläufigen Leistungen oder eines Vorschusses verpflichtete Träger unterrichtet hiervon unverzüglich den Antragsteller, wobei er diesen ausdrücklich auf den vorläufigen Charakter dieser Massnahme und auf alle verfügbaren Rechtsbehelfe nach seinen Rechtsvorschriften aufmerksam macht.

Art. 40 Neuberechnung der Leistungen

(1) Bei einer Neuberechnung der Leistungen nach Artikel 47 Absatz 4 und Artikel 55 Absatz 1 dieses Abkommens, gilt Artikel 39 dieses Anhangs entsprechend. (2) Bei Neuberechnung, Entzug oder Ruhen der Leistung informiert der Träger, der die entsprechende Entscheidung getroffen hat, unverzüglich die betreffende Person und unterrichtet jeden Träger, dem gegenüber die betreffende Person einen Anspruch hat.

Art. 41 Massnahmen zur beschleunigten Berechnung der Rente

(1) Um die Bearbeitung von Anträgen und die Zahlung von Leistungen zu erleichtern und zu beschleunigen, müssen die Träger, deren Rechtsvorschriften eine Person unterlegen hat: a) die Elemente zur Identifizierung von Personen, die von einer anwendbaren einzelstaatlichen Rechtsordnung zu der anderen wechseln, mit den Trägern des anderen Staates austauschen oder diesen zur Verfügung stellen und gemeinsam dafür Sorge tragen, dass diese Identifizierungselemente aufbewahrt werden und miteinander übereinstimmen, oder – in Ermangelung dessen – den betreffenden Personen die Mittel für einen direkten Zugang zu ihren Identifizierungselementen zur Verfügung stellen; b) rechtzeitig vor Eintreten des Mindestalters für den Beginn eines Rentenanspruchs oder vor einem durch nationale Rechtsvorschriften festzulegenden Alter Informationen (zurückgelegte Zeiten oder sonstige wichtige Elemente) über die Rentenansprüche von Personen, die von einer anwendbaren Rechtsordnung zur anderen gewechselt haben, mit der betreffenden Person und den Trägern des anderen Staates austauschen oder diesen zur Verfügung stellen oder – in Ermangelung dessen – diesen Personen mitteilen, wie sie sich über ihre künftigen Leistungsansprüche informieren können, oder ihnen entsprechende Mittel zur Verfügung stellen. (2) Für die Anwendung von Absatz 1 bestimmen die Staaten über den Gemischten Verwaltungsausschuss die Informationen, die auszutauschen oder zur Verfügung zu stellen sind, und legt die geeigneten Verfahren fest; dabei berücksichtigt sie die Merkmale, die administrative und technische Organisation und die technischen Mittel, die den einzelstaatlichen Rentensystemen zur Verfügung stehen.

Art. 42 Bemessung des Grades der Invalidität

Für die Feststellung des Grades der Invalidität kann jeder Träger den Antragsteller entsprechend seinen Rechtsvorschriften von einem Arzt oder einem anderen Experten seiner Wahl untersuchen lassen. Der Träger eines Staates berücksichtigt jedoch die vom anderen Träger erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmässigen Auskünfte ebenso, als wären sie in seinem eigenen Hoheitsgebiet erstellt worden.

Art. 43 Zusammenrechnung der Zeiten und Berechnung der Leistungen

(1) Artikel 11 Absatz 1 dieses Anhangs gilt für Artikel 56 dieses Abkommens entsprechend. Unbeschadet der daneben fortbestehenden Pflichten der beteiligten Träger kann die betroffene Person dem zuständigen Träger ein Dokument vorlegen, das von dem Träger des Staates ausgestellt wurde, dessen Rechtsvorschriften die betroffene Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit unterlag, und in dem die Zeiten bescheinigt sind, die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden. (2) Bei der Anwendung von Artikel 57 dieses Abkommens berücksichtigt der zuständige Träger eines Staates, nach dessen Rechtsvorschriften sich die Höhe der Leistungen nach der Zahl der Familienangehörigen richtet, auch die Familienangehörigen des Betroffenen, die im anderen Staat wohnen, als ob sie im zuständigen Staat wohnten. Dies gilt jedoch nicht, wenn in dem Staat, in dem die Familienangehörigen wohnen, eine andere Person Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit hat, bei deren Berechnung die Familienangehörigen berücksichtigt werden.

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