Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Güter im Eisenbahnverkehr
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Change 1
Art. 5
1. Die den Dienststellen des Nachbarlandes innerhalb der nach Artikel 2 festgelegten Zone zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten dürfen aussen durch eine Aufschrift und ein Amtsschild in den Landesfarben dieses Landes gekennzeichnet werden. 2. Das Personal der zuständigen Verwaltungen des Nachbarlandes muss die in diesem Lande vorgeschriebene Uniform oder das vorgeschriebene Dienstabzeichen tragen. 3. Das Personal der zuständigen Verwaltungen des Nachbarlandes, das sich weisungsgemäss zur Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen Kontrollen zum Bahnhof begibt, ist von den Passformalitäten befreit. Das Vorzeigen der Dienstausweise genügt zum Nachweis der Staatszugehörigkeit, der Identität, der amtlichen Eigenschaft und der Art der dienstlichen Tätigkeit. 4. Das in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannte Personal geniesst bei der Ausübung seines Dienstes den gleichen Schutz und Beistand wie das entsprechende Personal des Landes, auf dessen Gebiet der Bahnhof liegt. 5. Das Personal des Nachbarlandes, das im Lande wohnt, auf dessen Gebiet der Bahnhof liegt, kann durch die in Artikel 3 vorgesehenen zweiseitigen Vereinbarungen von Steuern und Gebühren befreit werden. 6. Die in Artikel 3 vorgesehenen zweiseitigen Vereinbarungen werden festlegen: a. den Höchstbestand des Personals der zuständigen Verwaltungen des Nachbarlandes, das zur Kontrolltätigkeit in der gemäss Artikel 2 geschaffenen Zone berechtigt ist; b. die Voraussetzungen, unter denen seine Abberufung verlangt werden kann, und c. die Bedingungen, unter denen dieses Personal innerhalb der genannten Zone bei der Ausübung des Dienstes Waffen tragen und davon Gebrauch machen darf.
Art. 5
1. Die den Dienststellen des Nachbarlandes innerhalb der nach Artikel 2 festgelegten Zone zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten dürfen aussen durch eine Aufschrift und ein Amtsschild in den Landesfarben dieses Landes gekennzeichnet werden. 2. Das Personal der zuständigen Verwaltungen des Nachbarlandes muss die in diesem Lande vorgeschriebene Uniform oder das vorgeschriebene Dienstabzeichen tragen. 3. Das Personal der zuständigen Verwaltungen des Nachbarlandes, das sich weisungsgemäss zur Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen Kontrollen zum Bahnhof begibt, ist von den Passformalitäten befreit. Das Vorzeigen der Dienstausweise genügt zum Nachweis der Staatszugehörigkeit, der Identität, der amtlichen Eigenschaft und der Art der dienstlichen Tätigkeit. 4. Das in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannte Personal geniesst bei der Ausübung seines Dienstes den gleichen Schutz und Beistand wie das entsprechende Personal des Landes, auf dessen Gebiet der Bahnhof liegt. 5. Das Personal des Nachbarlandes, das im Lande wohnt, auf dessen Gebiet der Bahnhof liegt, kann durch die in Artikel 3 vorgesehenen zweiseitigen Vereinbarungen von Steuern und Gebühren befreit werden. 6. Die in Artikel 3 vorgesehenen zweiseitigen Vereinbarungen werden festlegen: a. den Höchstbestand des Personals der zuständigen Verwaltungen des Nachbarlandes, das zur Kontrolltätigkeit in der gemäss Artikel 2 geschaffenen Zone berechtigt ist; b. die Voraussetzungen, unter denen seine Abberufung verlangt werden kann, und c. die Bedingungen, unter denen dieses Personal innerhalb der genannten Zone bei der Ausübung des Dienstes Waffen tragen und davon Gebrauch machen darf.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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