Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Güter im Eisenbahnverkehr
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 6
1. Die Zollverwaltungen und die andern beteiligten Verwaltungen werden alles in ihrer Macht stehende unternehmen, um die Dauer der Zollabfertigung und der andern Kontrollen, denen die Güter beim Übergang über die Grenze ihres Landes unterliegen, möglichst zu kürzen; dies gilt insbesondere für: – Wagen im Eilgutverkehr, – den internationalen Transitverkehr, – verderbliche Güter, lebende Tiere und andere Güter, deren schnelle Beförderung dringlich ist, – Güter, die mit beschleunigten internationalen Zügen befördert werden und – schwere Güter, die in ganzen Zügen befördert werden. 2. In den nach Artikel 3 vorgesehenen zweiseitigen Vereinbarungen können Höchstfristen für die Dauer der Zollabfertigung und andern Kontrollen festgesetzt werden. 3. Um die Durchführung der in Absatz 1 dieses Artikels enthaltenen Bestimmungen zu ermöglichen, haben die Eisenbahnverwaltungen rechtzeitig die zuständigen Behörden des Eingangs‑ und Ausgangslandes über Veränderungen in der Frequenz, im Fahrplan und in der Zusammensetzung der internationalen Züge zu benachrichtigen.
Art. 6
1. Die Zollverwaltungen und die andern beteiligten Verwaltungen werden alles in ihrer Macht stehende unternehmen, um die Dauer der Zollabfertigung und der andern Kontrollen, denen die Güter beim Übergang über die Grenze ihres Landes unterliegen, möglichst zu kürzen; dies gilt insbesondere für: – Wagen im Eilgutverkehr, – den internationalen Transitverkehr, – verderbliche Güter, lebende Tiere und andere Güter, deren schnelle Beförderung dringlich ist, – Güter, die mit beschleunigten internationalen Zügen befördert werden und – schwere Güter, die in ganzen Zügen befördert werden. 2. In den nach Artikel 3 vorgesehenen zweiseitigen Vereinbarungen können Höchstfristen für die Dauer der Zollabfertigung und andern Kontrollen festgesetzt werden. 3. Um die Durchführung der in Absatz 1 dieses Artikels enthaltenen Bestimmungen zu ermöglichen, haben die Eisenbahnverwaltungen rechtzeitig die zuständigen Behörden des Eingangs‑ und Ausgangslandes über Veränderungen in der Frequenz, im Fahrplan und in der Zusammensetzung der internationalen Züge zu benachrichtigen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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