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Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Güter im Eisenbahnverkehr

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 7

1. Um insbesondere die Kontrolle der Transitgüter zu beschleunigen, treffen die Zollverwaltungen und die andern beteiligten Verwaltungen im Einvernehmen mit den Eisenbahnverwaltungen ihrer Länder geeignete Sondermassnahmen. 2. Im Einvernehmen mit den Eisenbahnverwaltungen der beteiligten Länder errichten die Zollverwaltungen und die andern beteiligten Verwaltungen der genannten Länder nach Möglichkeit im Innern dieser Länder in Bahnhöfen mit besonders bedeutendem internationalem Verkehr Dienststellen, um die Kontrollen und Zollabfertigung der Güter vor der Abfahrt von diesen Bahnhöfen beziehungsweise nach der Ankunft in diesen Bahnhöfen zu ermöglichen. Zwischen einem solchen Bahnhof im Innern eines Landes und dem Grenzbahnhof und umgekehrt, oder zwischen zwei solchen Bahnhöfen im Innern zweier Länder können die Güter nach den in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Bestimmungen über den Transitverkehr befördert werden. 3. Zur Durchführung der Bestimmungen dieses Titels gilt folgendes: a. Die Vertragsparteien anerkennen grundsätzlich die Zollverschlüsse der andern Vertragsparteien; jede Zollverwaltung ist jedoch befugt, sie durch eigene Zollverschlüsse zu ergänzen, wenn sie dies für unerlässlich hält; b. die Vertragsparteien übernehmen das Formular für die internationale Zollanmeldung gemäss dem diesem Abkommen beigefügten Muster; c. das Formular für die internationale Zollanmeldung ist zweisprachig zu drucken, in französischer Sprache und in der Sprache des Abgangslandes; diese Zollanmeldung ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, für jedes Land in zwei Ausfertigungen auszustellen; d. die Erklärung des Absenders ist in lateinischen Buchstaben und in der Sprache des Abgangslandes oder französisch abzufassen; wenn nötig, hat die Eisenbahnverwaltung Übersetzungen anzufertigen: e. dies soll nicht ausschliessen, dass Zoll‑ und Eisenbahnverwaltungen, die es wünschen, für den nur ihre Länder betreffenden Verkehr die Verwendung anderer Sprachen zulassen. 4. Das Musterformular für die internationale Zollanmeldung kann im vereinfachten Verfahren gemäss Artikel 16 dieses Abkommens geändert werden.

Your change, as a redline

Art. 7

1. Um insbesondere die Kontrolle der Transitgüter zu beschleunigen, treffen die Zollverwaltungen und die andern beteiligten Verwaltungen im Einvernehmen mit den Eisenbahnverwaltungen ihrer Länder geeignete Sondermassnahmen. 2. Im Einvernehmen mit den Eisenbahnverwaltungen der beteiligten Länder errichten die Zollverwaltungen und die andern beteiligten Verwaltungen der genannten Länder nach Möglichkeit im Innern dieser Länder in Bahnhöfen mit besonders bedeutendem internationalem Verkehr Dienststellen, um die Kontrollen und Zollabfertigung der Güter vor der Abfahrt von diesen Bahnhöfen beziehungsweise nach der Ankunft in diesen Bahnhöfen zu ermöglichen. Zwischen einem solchen Bahnhof im Innern eines Landes und dem Grenzbahnhof und umgekehrt, oder zwischen zwei solchen Bahnhöfen im Innern zweier Länder können die Güter nach den in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Bestimmungen über den Transitverkehr befördert werden. 3. Zur Durchführung der Bestimmungen dieses Titels gilt folgendes: a. Die Vertragsparteien anerkennen grundsätzlich die Zollverschlüsse der andern Vertragsparteien; jede Zollverwaltung ist jedoch befugt, sie durch eigene Zollverschlüsse zu ergänzen, wenn sie dies für unerlässlich hält; b. die Vertragsparteien übernehmen das Formular für die internationale Zollanmeldung gemäss dem diesem Abkommen beigefügten Muster; c. das Formular für die internationale Zollanmeldung ist zweisprachig zu drucken, in französischer Sprache und in der Sprache des Abgangslandes; diese Zollanmeldung ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, für jedes Land in zwei Ausfertigungen auszustellen; d. die Erklärung des Absenders ist in lateinischen Buchstaben und in der Sprache des Abgangslandes oder französisch abzufassen; wenn nötig, hat die Eisenbahnverwaltung Übersetzungen anzufertigen: e. dies soll nicht ausschliessen, dass Zoll‑ und Eisenbahnverwaltungen, die es wünschen, für den nur ihre Länder betreffenden Verkehr die Verwendung anderer Sprachen zulassen. 4. Das Musterformular für die internationale Zollanmeldung kann im vereinfachten Verfahren gemäss Artikel 16 dieses Abkommens geändert werden.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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