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Verordnung zum Strafgesetzbuch, zum Militärstrafgesetz und zum Jugendstrafgesetz

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 14 Zuständigkeit für den Vollzug beim Zusammentreffen von Sanktionen nach StGB

Vereinbaren die beteiligten Kantone betreffend die Zuständigkeit für den Vollzug nichts anderes, so ist zuständig: a. für den gemeinsamen Vollzug zusammentreffender Freiheitsstrafen (Art. 4): der Kanton, dessen Gericht die längste Einzelstrafe oder Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1, 62a Abs. 2 und 89 Abs. 6 StGB) verhängt hat; b. für den Vollzug von gleichen Massnahmen (Art. 6 Abs. 1 und Art. 8), den gleichzeitigen Vollzug von ungleichen therapeutischen Massnahmen (Art. 6 Abs. 2) oder von ambulanten Massnahmen und Freiheitsstrafen (Art. 10 Abs. 1 Bst. a): der Kanton, in welchem das zuerst rechtskräftig gewordene Urteil gefällt wurde; c. … d. in den Fällen von Artikel 6 Absatz 3: der Kanton, der für den Vollzug nach Artikel 6 Absatz 2 zuständig ist; e. in den übrigen Fällen (Art. 6 Abs. 2, Art. 7, 9, 10 Abs. 1 Bst. b): der Kanton, dessen Gericht die zum Vollzug gelangenden Sanktionen verhängt hat. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2024 489). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2024 489). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Sept. 2024, mit Wirkung seit 1. Juli 2025 (AS 2024 489).

Your change, as a redline

Art. 14 Zuständigkeit für den Vollzug beim Zusammentreffen von Sanktionen nach StGB

Vereinbaren die beteiligten Kantone betreffend die Zuständigkeit für den Vollzug nichts anderes, so ist zuständig: a. für den gemeinsamen Vollzug zusammentreffender Freiheitsstrafen (Art. 4): der Kanton, dessen Gericht die längste Einzelstrafe oder Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1, 62a Abs. 2 und 89 Abs. 6 StGB) verhängt hat; b. für den Vollzug von gleichen Massnahmen (Art. 6 Abs. 1 und Art. 8), den gleichzeitigen Vollzug von ungleichen therapeutischen Massnahmen (Art. 6 Abs. 2) oder von ambulanten Massnahmen und Freiheitsstrafen (Art. 10 Abs. 1 Bst. a): der Kanton, in welchem das zuerst rechtskräftig gewordene Urteil gefällt wurde; c. … d. in den Fällen von Artikel 6 Absatz 3: der Kanton, der für den Vollzug nach Artikel 6 Absatz 2 zuständig ist; e. in den übrigen Fällen (Art. 6 Abs. 2, Art. 7, 9, 10 Abs. 1 Bst. b): der Kanton, dessen Gericht die zum Vollzug gelangenden Sanktionen verhängt hat. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2024 489). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2024 489). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Sept. 2024, mit Wirkung seit 1. Juli 2025 (AS 2024 489).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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