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V vom 14. Dezember 2021 über die Anlage des Vermögens der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVVermögensanlage-Verordnung)

Liechtenstein · 831.192.1 · ordinance

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1 Vermögensanlage
  2. Art. 2 Begrenzungen
  3. Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts
  4. Art. 4 Inkrafttreten

4 provisions

Art. 1 Vermögensanlage

Das Vermögen der Alters- und Hinterlassenenversicherung kann angelegt werden in: a) Bargeld; b) Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten, namentlich Bankguthaben, Geldmarktanlagen, Kassenobligationen, Anleihensobligationen, einschliesslich solche mit Wandel- oder Optionsrechten, sowie andere Schuldanerkennungen, unabhängig davon, ob sie wertpapiermässig verurkundet sind oder nicht; c) Aktien, Partizipations- und Genussscheinen, Anteilscheinen von Genossenschaften und ähnlichen Wertschriften und Beteiligungen; d) Immobilien im Allein- oder Miteigentum, einschliesslich Stockwerkeigentum, Bauten im Baurecht und Bauland im Fürstentum Liechtenstein, sowie in Immobilienfonds mit Domizil in Liechtenstein, der Schweiz oder in anderen Staaten (Drittstaaten); e) alternative Anlagen wie solche in Edelmetalle, realwirtschaftliche Anrechte (Commodities), Hedge Funds, Insurance Linked Securities, Infrastrukturinvestments und Private Equity.

Art. 2 Begrenzungen

1) Für die Anlagen gelten folgende Begrenzungen: a) 10 % für Bargeld; b) 5 % je Schuldner für Forderungen nach Art. 1 Bst. b, wobei diese Obergrenze bei Forderungen gegenüber dem Fürstentum Liechtenstein, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den schweizerischen Pfandbriefinstituten überschritten werden darf; c) 45 % für Aktien und weitere Anlagen nach Art. 1 Bst. c, je Gesellschaft aber höchstens 3 %; d) 15 % für Immobilien und Immobilienfonds nach Art. 1 Bst. d; e) 15 % für alternative Anlagen nach Art. 1 Bst. e; f) 30 % für Fremdwährungen ohne Währungsabsicherung. 2) Derivative Instrumente (Optionen und Futures) auf die Basisanlagen sind zugelassen. Die in Abs. 1 festgelegten Begrenzungen sind unter Einbezug derivativer Instrumente einzuhalten, wobei deren effektive Anlagerisiken massgebend sind. 3) Anlagefonds sind zugelassen und den entsprechenden direkten Anlagen gleichgestellt. Die in Abs. 1 festgelegten Begrenzungen sind einzuhalten. 4) Der Verwaltungsrat ist verpflichtet, eine angemessene Diversifikation der Anlagen, insbesondere der alternativen Anlagen nach Abs. 1 Bst. e, sicherzustellen.

Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 9. Dezember 1998 über die Anlage des Vermögens der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV-Vermögensanlage-Verordnung), LGBl. 1998 Nr. 221, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

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