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6 provisions
Art. 1
Auftrag
1 Die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) erfüllt gegenüber
den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge mit Sitz im Kanton Schaffhausen die Aufgaben der kantonalen Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 61 und
62 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Aufsicht).
Art. 2
Entschädigung
1 Für die Aufsicht erhebt die BVS Gebühren wie bei den Einrichtungen mit
Sitz im Kanton Zürich.
2 Der Kanton Schaffhausen schuldet dem Kanton Zürich und der BVS keine
Entschädigung.
Art. 3
Anwendbares Recht
1 Die Aufsicht wird nach Bundesrecht und ergänzend nach dem Recht des
Kantons Zürich ausgeübt. Für Schäden, die Angestellte der BVS im Zusammenhang mit der Aufsicht verursacht haben, haftet ausschliesslich die BVS
nach den Haftungsbestimmungen des Gesetzes über die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich vom 11. Juli 2011.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
831.410 Kanton Schaffhausen
Art. 4
Auskunft
1 Auf Anfrage des Kantons Schaffhausen erteilt die BVS im Einzelfall Auskunft über die Aufsicht über eine Einrichtung.
2 Die BVS erstattet dem Kanton Schaffhausen jährlich Bericht über die Aufsicht.
Art. 5
Änderung, Aufhebung
1 Die Vereinbarung kann jederzeit in gegenseitiger Übereinkunft geändert
werden.
2 Der Kanton Schaffhausen und die BVS können die Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres auflösen.
Art. 6
Inkrafttreten
1 Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft1).
1) Beitritt des Kantons Schaffhausen durch KRB vom 5. Dezember 2011 (Amtsblatt
2011, S. 1700).
Kanton Schaffhausen 831.410
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
05.12.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung Abl. 2011, S. 1701
831.410 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 05.12.2011 01.01.2012 Erstfassung Abl. 2011, S. 1701