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Kantonsratsbeschluss über die Förderbeiträge an die Vereinigung der Gemeinden Oberhelfenschwil, Neckertal und Hemberg zur Gemeinde Neckertal

St. Gallen · 151.309 · other

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1 provision

Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 151.309 Kantonsratsbeschluss über die Förderbeiträge an die Vereinigung der Gemeinden Oberhelfenschwil, Neckertal und Hemberg zur Gemeinde Neckertal vom 12. April 2022 (Stand 16. Mai 2022) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 17. August 20211 Kenntnis genommen und erlässt in Ausführung von Art. 17 ff. des Gemeindevereinigungsgesetzes vom 17. April 20072 als Beschluss:3 Ziff. 1 1 Der Kanton St.Gallen leistet an die Vereinigung der Gemeinden Oberhelfenschwil, Neckertal und Hemberg zur Gemeinde Neckertal Förderbeiträge im Gesamtbetrag von höchstens Fr. 11'703'600.–. Ziff. 2 1 Zu Lasten der Erfolgsrechnung 2022 wird folgender Nachtragskredit gewährt: Konto 370.360 Amt für Gemeinden und Bürgerrecht / Staatsbeiträge Fr. 11'703'600.–. 2 Zur Deckung des Kredits erfolgt eine Entnahme von Fr. 11'703'600.– aus dem besonderen Eigenkapital (zugunsten Konto 5509.488 «Verschiedene Aufwendungen und Erträge / Entnahme aus Eigenkapital» im Finanzdepartement). 1 ABl 2021-00.052.463. 2 sGS 151.3. 3 Vom Kantonsrat erlassen am 15. Februar 2022; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 12. April 2022; in Vollzug ab 16. Mai 2022. nGS 2022-028 151.309 Ziff. 3 1 Die Auszahlung der Förderbeiträge erfolgt: a) mittels einmaliger Auszahlung des Entschuldungsbeitrags nach Annahme des vorliegenden Beschlusses (Fr. 6'263'600.– an die Gemeinde Neckertal und Fr. 468'500.– an die Gemeinde Hemberg); b) mittels einmaliger Auszahlung des Startbeitrags zum Zeitpunkt der Entstehung der vereinigten Gemeinde Neckertal (Fr. 1'069'000.– an die vereinigte Gemeinde Neckertal); c) mittels Auszahlung nach Massgabe der tatsächlichen Aufwendungen und nach Prüfung durch das Amt für Gemeinden und Bürgerrecht mit der Schlussrechnung der jeweiligen Vorhaben für die Beiträge an vereinigungsbedingten Mehraufwand (höchstens Fr. 3'902'500.– an die vereinigte Gemeinde Neckertal). Die Auszahlung der Beiträge an vereinigungsbedingten Mehraufwand erfolgt während höchstens acht Jahren ab Zeitpunkt der Entstehung der vereinigten Gemeinde Neckertal mit Möglichkeit zur Verlängerung, sofern der Nachweis einer unverschuldeten Verzögerung von Bauvorhaben erbracht werden kann. 151.309 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2022-028 12.04.2022 16.05.2022 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 12.04.2022 16.05.2022 Erlass Grunderlass 2022-028

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