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Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen

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Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt, https://www.ris.bka.gv.at (CC BY 4.0)

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Contents: 5 provisions
  1. Langtitel
  2. § 1
  3. § 2
  4. § 3
  5. § 4

Proposed changes to this act

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5 provisions

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen (SUBV) StF: BGBl. II Nr. 195/2006 Auf Grund der §§ 12 und 13 des Informationssicherheitsgesetzes (InfoSiG), BGBl. I Nr. 23/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2006, wird verordnet:

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§ 1

§ 1. Das Abwehramt wird mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Bundesministers für Landesverteidigung im Zusammenhang mit Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen nach § 12 InfoSiG betraut.

Propose a change

§ 2

§ 2. Der Pauschalbetrag für die Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung beträgt hinsichtlich der 1. Feststellung, ob eine Einrichtung den Schutz für klassifizierte Informationen einer bestimmten Klassifizierungsstufe gewährleisten kann, 1 400 € pro Einrichtung und 2. Durchführung einer Verlässlichkeitsprüfung nach den §§ 23 und 24 des Militärbefugnisgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2000, für den Zugang zu Informationen, die als a) „VERTRAULICH“ klassifiziert wurden, 230 € b) „GEHEIM“ klassifiziert wurden, 500 € c) „STRENG GEHEIM“ klassifiziert wurden, 720 € pro Person.

Propose a change

§ 4

§ 4. Mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung sind sämtliche Anträge auf Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung, die bis zu diesem Zeitpunkt beim Bundesminister für Landesverteidigung gestellt wurden, durch die Dienststelle nach § 1 zu erledigen.

Propose a change

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