Tarifordnung Wasserversorgung der Gemeinde Triesen
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 1
Anschlussgebühr 1. Die Anschlussgebühr beträgt CHF 3.50 pro m3 umbautem Raum nach SIA. 2. In der Anschlussgebühr von CHF 3.50 pro m3 ist der Wasserbezug während der Realisierung der Baute integriert. 3. Die Aufwendungen des Wasserwerks für die Installation der Provisorien werden in Rechnung gestellt. 4. Bei Sprinkleranlagen beträgt der Beitrag CHF 15.00 pro benötigten Minutenliter. Vom für die Sprinkleranlage und dem zusätzlichen Feuerwehrbedarf (nach Brandverhütungsdienst, BVD) insgesamt notwendigen Wasserbedarf kann eine Wassermenge von 1‘200 Minutenliter in Abzug gebracht werden. Die Sprinklergebühr wird zusätzlich zur Anschlussgebühr gemäss Abs. 1 erhoben. Ebenso kann von der errechneten Gebühr die Anschlussgebühr gemäss Abs. 1 für das von der Sprinkleranlage erfasste Gebäudevolumen in Abzug gebracht werden. Es werden keine Rückzahlungen vorgenommen. 5. Für Gebäude mit ausschliesslich landwirtschaftlicher Nutzung beträgt die Anschlussgebühr pauschal CHF 500.00 pro Gebäude. 6. Die Anschlussgebühren werden zum Zeitpunkt des Anschlusses an das öffentliche Wasserleitungsnetz erhoben.
Art. 1
Anschlussgebühr 1. Die Anschlussgebühr beträgt CHF 3.50 pro m3 umbautem Raum nach SIA. 2. In der Anschlussgebühr von CHF 3.50 pro m3 ist der Wasserbezug während der Realisierung der Baute integriert. 3. Die Aufwendungen des Wasserwerks für die Installation der Provisorien werden in Rechnung gestellt. 4. Bei Sprinkleranlagen beträgt der Beitrag CHF 15.00 pro benötigten Minutenliter. Vom für die Sprinkleranlage und dem zusätzlichen Feuerwehrbedarf (nach Brandverhütungsdienst, BVD) insgesamt notwendigen Wasserbedarf kann eine Wassermenge von 1‘200 Minutenliter in Abzug gebracht werden. Die Sprinklergebühr wird zusätzlich zur Anschlussgebühr gemäss Abs. 1 erhoben. Ebenso kann von der errechneten Gebühr die Anschlussgebühr gemäss Abs. 1 für das von der Sprinkleranlage erfasste Gebäudevolumen in Abzug gebracht werden. Es werden keine Rückzahlungen vorgenommen. 5. Für Gebäude mit ausschliesslich landwirtschaftlicher Nutzung beträgt die Anschlussgebühr pauschal CHF 500.00 pro Gebäude. 6. Die Anschlussgebühren werden zum Zeitpunkt des Anschlusses an das öffentliche Wasserleitungsnetz erhoben.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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