Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Mazedonischen Regierung über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 10 Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei
(1) Zur Lösung von Meinungsverschiedenheiten über Investitionen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei finden zwischen den betroffenen Parteien statt. (2) Führen diese Beratungen innerhalb von sechs Monaten seit der Aufforderung solche aufzunehmen nicht zu einer Lösung, so kann der Investor die Meinungsverschiedenheit zur Beilegung: (a) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID), vorgesehen im Washingtoner Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten vom 18. März 1965 (im Folgenden das «Übereinkommen»); oder (b) einem Ad-hoc-Schiedsgericht, welches, vorbehältlich anderweitiger Vereinbarung durch die an der Meinungsverschiedenheit beteiligten Parteien, nach den Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) gebildet wird. (3) Beide Vertragsparteien erklären hiermit ihre Zustimmung, jede Meinungsverschiedenheit über eine Investition der internationalen Schlichtung oder Schiedsgerichtsbarkeit zu unterwerfen. (4) Die am Streit beteiligte Vertragspartei kann sich zu ihrer Verteidigung in keiner Phase des Streitbeilegungsverfahrens auf ihre Immunität berufen oder den Einwand erheben, der Investor habe aufgrund eines Versicherungsvertrages eine Entschädigung für einen Teil oder die Gesamtheit des entstandenen Verlustes oder Schadens erhalten. (5) Eine Gesellschaft, die gemäss den auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei geltenden Gesetzen gegründet oder errichtet wurde und die vor dem Entstehen der Streitigkeit von Investoren der anderen Vertragspartei beherrscht wird, gilt im Sinne von Artikel 25 (2) (b) des Washingtoner Übereinkommens als Gesellschaft der anderen Vertragspartei. (6) Keine Vertragspartei wird einen dem Zentrum unterbreiteten Streitfall auf diplomatischem Wege weiterverfolgen, es sei denn die andere Vertragspartei befolge den Schiedsspruch nicht. SR 0.975.2
Art. 10 Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei
(1) Zur Lösung von Meinungsverschiedenheiten über Investitionen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei finden zwischen den betroffenen Parteien statt. (2) Führen diese Beratungen innerhalb von sechs Monaten seit der Aufforderung solche aufzunehmen nicht zu einer Lösung, so kann der Investor die Meinungsverschiedenheit zur Beilegung: (a) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID), vorgesehen im Washingtoner Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten vom 18. März 1965 (im Folgenden das «Übereinkommen»); oder (b) einem Ad-hoc-Schiedsgericht, welches, vorbehältlich anderweitiger Vereinbarung durch die an der Meinungsverschiedenheit beteiligten Parteien, nach den Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) gebildet wird. (3) Beide Vertragsparteien erklären hiermit ihre Zustimmung, jede Meinungsverschiedenheit über eine Investition der internationalen Schlichtung oder Schiedsgerichtsbarkeit zu unterwerfen. (4) Die am Streit beteiligte Vertragspartei kann sich zu ihrer Verteidigung in keiner Phase des Streitbeilegungsverfahrens auf ihre Immunität berufen oder den Einwand erheben, der Investor habe aufgrund eines Versicherungsvertrages eine Entschädigung für einen Teil oder die Gesamtheit des entstandenen Verlustes oder Schadens erhalten. (5) Eine Gesellschaft, die gemäss den auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei geltenden Gesetzen gegründet oder errichtet wurde und die vor dem Entstehen der Streitigkeit von Investoren der anderen Vertragspartei beherrscht wird, gilt im Sinne von Artikel 25 (2) (b) des Washingtoner Übereinkommens als Gesellschaft der anderen Vertragspartei. (6) Keine Vertragspartei wird einen dem Zentrum unterbreiteten Streitfall auf diplomatischem Wege weiterverfolgen, es sei denn die andere Vertragspartei befolge den Schiedsspruch nicht. SR 0.975.2
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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