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Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Mazedonischen Regierung über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens: (1) umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten, insbesondere (a) bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grund- und Fahrnispfandrechte; (b) Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften; (c) Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen (d) Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Fabrik-, Handels- und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Ursprungsbezeichnungen), «Know‑how» und «Goodwill»; (e) durch Gesetz oder Vertrag verliehene Konzessionen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie sämtliche anderen Rechte, die durch Gesetz, Vertrag oder Entscheid einer Behörde in Anwendung des Gesetzes verliehen werden; Eine Änderung der Form, in welcher Vermögenswerte angelegt werden, lässt ihre Eigenschaft als Kapitalanlage unberührt. (2) bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich beider Vertragsparteien auf (a) natürliche Personen, die gemäss der Gesetzgebung der betreffenden Vertragspartei als deren Staatsangehörige betrachtet werden; (b) juristische Personen, die nach dem Rechte der betreffenden Vertragspartei konstituiert oder sonstwie rechtmässig organisiert sind und dort eine wesentliche Geschäftstätigkeit entfalten; (c) juristische Personen, die nicht nach dem Recht dieser Vertragspartei gegründet sind:(i) bei denen mehr als 50 Prozent des Eigenkapitals von Personen dieser Vertragspartei tatsächlich gehalten werden; oder (ii) bei denen Personen dieser Vertragspartei die Macht haben, die Mehrheit der Geschäftsleitung zu ernennen oder sonstwie rechtlich befähigt sind, die Geschäftstätigkeit zu bestimmen. (3) umfasst der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalgewinne, Dividenden, Lizenz- und andere Gebühren. (4) umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» das Gebiet jeder Vertragspartei, über die der betreffende Staat Souveränität oder die Gerichtsbarkeit gemäss Völkerrecht ausüben kann.

Your change, as a redline

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens: (1) umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten, insbesondere (a) bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grund- und Fahrnispfandrechte; (b) Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften; (c) Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen (d) Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Fabrik-, Handels- und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Ursprungsbezeichnungen), «Know‑how» und «Goodwill»; (e) durch Gesetz oder Vertrag verliehene Konzessionen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie sämtliche anderen Rechte, die durch Gesetz, Vertrag oder Entscheid einer Behörde in Anwendung des Gesetzes verliehen werden; Eine Änderung der Form, in welcher Vermögenswerte angelegt werden, lässt ihre Eigenschaft als Kapitalanlage unberührt. (2) bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich beider Vertragsparteien auf (a) natürliche Personen, die gemäss der Gesetzgebung der betreffenden Vertragspartei als deren Staatsangehörige betrachtet werden; (b) juristische Personen, die nach dem Rechte der betreffenden Vertragspartei konstituiert oder sonstwie rechtmässig organisiert sind und dort eine wesentliche Geschäftstätigkeit entfalten; (c) juristische Personen, die nicht nach dem Recht dieser Vertragspartei gegründet sind:(i) bei denen mehr als 50 Prozent des Eigenkapitals von Personen dieser Vertragspartei tatsächlich gehalten werden; oder (ii) bei denen Personen dieser Vertragspartei die Macht haben, die Mehrheit der Geschäftsleitung zu ernennen oder sonstwie rechtlich befähigt sind, die Geschäftstätigkeit zu bestimmen. (3) umfasst der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalgewinne, Dividenden, Lizenz- und andere Gebühren. (4) umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» das Gebiet jeder Vertragspartei, über die der betreffende Staat Souveränität oder die Gerichtsbarkeit gemäss Völkerrecht ausüben kann.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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