Propose a change

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Mazedonischen Regierung über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 4 Schutz, Behandlung

(1) Jede Vertragspartei schützt auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen, die in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei getätigt werden, und behindert nicht, durch ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen, die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzung, die Erweiterung, die Veräusserung und gegebenenfalls die Liquidation solcher Investitionen. Insbesondere erteilt jede Vertragspartei die in Artikel 3 Absatz (2) dieses Abkommens erwähnten erforderlichen Bewilligungen. (2) Jede Vertragspartei stellt auf ihrem Hoheitsgebiet eine gerechte und billige Behandlung der Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei sicher. Diese Behandlung ist nicht weniger günstig als jene, welche jede Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet den Investitionen ihrer eigenen Investoren oder den Investitionen von Investoren des meistbegünstigten Staates angedeihen lässt, wenn letztere günstiger ist. (3) Gewährt eine Vertragspartei den Investoren eines Drittstaates besondere Vorteile aufgrund eines Abkommens zur Gründung einer Freihandelszone, einer Zollunion oder eines gemeinsamen Marktes oder aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens, so ist sie nicht verpflichtet, solche Vorteile den Investoren der anderen Vertragspartei einzuräumen. Dies gilt auch für die besonderen Vorteile, welche sich die ehemaligen jugoslawischen Republiken im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Zusammenarbeit gegenseitig gewähren.

Your change, as a redline

Art. 4 Schutz, Behandlung

(1) Jede Vertragspartei schützt auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen, die in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei getätigt werden, und behindert nicht, durch ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen, die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzung, die Erweiterung, die Veräusserung und gegebenenfalls die Liquidation solcher Investitionen. Insbesondere erteilt jede Vertragspartei die in Artikel 3 Absatz (2) dieses Abkommens erwähnten erforderlichen Bewilligungen. (2) Jede Vertragspartei stellt auf ihrem Hoheitsgebiet eine gerechte und billige Behandlung der Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei sicher. Diese Behandlung ist nicht weniger günstig als jene, welche jede Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet den Investitionen ihrer eigenen Investoren oder den Investitionen von Investoren des meistbegünstigten Staates angedeihen lässt, wenn letztere günstiger ist. (3) Gewährt eine Vertragspartei den Investoren eines Drittstaates besondere Vorteile aufgrund eines Abkommens zur Gründung einer Freihandelszone, einer Zollunion oder eines gemeinsamen Marktes oder aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens, so ist sie nicht verpflichtet, solche Vorteile den Investoren der anderen Vertragspartei einzuräumen. Dies gilt auch für die besonderen Vorteile, welche sich die ehemaligen jugoslawischen Republiken im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Zusammenarbeit gegenseitig gewähren.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

Sign in to file it