Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Mazedonischen Regierung über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 6 Freier Transfer
(1) Jede Vertragspartei gewährt den Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei den unverzüglichen Transfer in einer frei konvertierbaren Währung von Beträgen im Zusammenhang mit diesen Investitionen, insbesondere von: (a) Erträgen; (b) Rückzahlungen von Darlehen; (c) Beträgen, die zur Deckung der Kosten der Investitionsverwaltung bestimmt sind; (d) Lizenzgebühren und anderen Zahlungen für Rechte, die in Artikel 2 Absatz (2) Buchstaben (c), (d) und (e) dieses Abkommens aufgezählt sind; (e) zusätzlichen Kapitalleistungen, die für den Unterhalt oder den Ausbau der Investitionen erforderlich sind; (f) Erlösen aus dem Verkauf oder der teilweisen oder vollständigen Liquidation einer Investition, einschliesslich allfälliger Wertzunahmen; (g) Entschädigungen gemäss Artikel 5 des vorliegenden Abkommens (2) Ein Transfer gilt als unverzüglich getätigt, wenn er innert der üblicherweise für die Erledigung der Transferformalitäten erforderlichen Frist erfolgt. Die genannte Frist beginnt am Tag, an dem das Begehren um einen Transfer gestellt wird, und darf in keinem Fall die Dauer von zwei Monaten überschreiten.
Art. 6 Freier Transfer
(1) Jede Vertragspartei gewährt den Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei den unverzüglichen Transfer in einer frei konvertierbaren Währung von Beträgen im Zusammenhang mit diesen Investitionen, insbesondere von: (a) Erträgen; (b) Rückzahlungen von Darlehen; (c) Beträgen, die zur Deckung der Kosten der Investitionsverwaltung bestimmt sind; (d) Lizenzgebühren und anderen Zahlungen für Rechte, die in Artikel 2 Absatz (2) Buchstaben (c), (d) und (e) dieses Abkommens aufgezählt sind; (e) zusätzlichen Kapitalleistungen, die für den Unterhalt oder den Ausbau der Investitionen erforderlich sind; (f) Erlösen aus dem Verkauf oder der teilweisen oder vollständigen Liquidation einer Investition, einschliesslich allfälliger Wertzunahmen; (g) Entschädigungen gemäss Artikel 5 des vorliegenden Abkommens (2) Ein Transfer gilt als unverzüglich getätigt, wenn er innert der üblicherweise für die Erledigung der Transferformalitäten erforderlichen Frist erfolgt. Die genannte Frist beginnt am Tag, an dem das Begehren um einen Transfer gestellt wird, und darf in keinem Fall die Dauer von zwei Monaten überschreiten.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it