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Verordnung über den Tierschutz

Basel-Landschaft · 615.12 · ordinance

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Contents: 8 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8

8 provisions

§ 1

Aufsicht 1 Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (kurz: Direktion) übt die Aufsicht über die an den Kanton übertragenen Vollzugsaufgaben der Tierschutzgesetzgebung aus.

§ 2

Vollzug 1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt nimmt sämtliche Befugnisse und Aufgaben der Tierschutzgesetzgebung wahr, sofern die Gesetzgebung keine abweichende Regelung vorsieht. 2 Die kantonale Fachstelle ist das Veterinär-, Jagd- und Fischereiwesen. 3 Die Gemeinden überprüfen im Rahmen des Vollzugs des kantonalen Hundegesetzes den Sachkundenachweis der Hundehaltenden bezüglich: * a. der Kenntnisse betreffend die Haltung von Hunden; b. der Kontrolle des Hundes in Alltagssituationen. 4 Der Gemeinderat regelt das Verfahren. *

§ 3

Kantonale Kommission für Tierversuche 1 Es gelten die Bestimmungen der Vereinbarung vom 4. November 19972) über eine gemeinsame Tierversuchskommission der Kantone Basel-Stadt, Basel- Landschaft und Aargau.

§ 4

Baubewilligungsgesuche 1 Baugesuche, welche Tierhaltungen betreffen, sind der Fachstelle zur Stellungnahme zu unterbreiten. Auflagen der Fachstelle sind bindend. 1) GS 29.276, SGS 100 2) GS 32.940, SGS 615.111 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0972 2 615.12

§ 5

Zielvereinbarungen, Mitwirkung von Organisationen und Firmen 1 Zielvereinbarungen und der Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit Organisationen und Firmen bedürfen der Zustimmung der Direktion.

§ 6

Amtliche Tierärztinnen und Tierärzte 1 Die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte überwachen die Einhaltung der Tierschutzgesetzgebung im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit. 2 Sie sind verpflichtet, Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung unverzüglich der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt zu melden.

§ 7

Strafurteile, Strafbefehle und Einstellungsverfügungen 1 Die urteilende Behörde hat Strafurteile, Strafbefehle und Einstellungsverfügungen über Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung, sobald sie in Rechtskraft erwachsen sind, umgehend der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt zuzustellen.

§ 8

Schlussbestimmungen 1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. März 2009 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0972 3 615.12 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 10.03.2009 01.03.2009 Erlass Erstfassung GS 36.0972 18.05.2010 01.07.2010 § 2 Abs. 3 eingefügt GS 37.115 18.05.2010 01.07.2010 § 2 Abs. 4 eingefügt GS 37.115 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0972 4 615.12 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 10.03.2009 01.03.2009 Erstfassung GS 36.0972 § 2 Abs. 3 18.05.2010 01.07.2010 eingefügt GS 37.115 § 2 Abs. 4 18.05.2010 01.07.2010 eingefügt GS 37.115 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0972

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