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6 provisions
§ 1 Schulpflicht
1 Die Lehrmittel, einschliesslich Schreib- und Zeichenmaterial, werden in den Klassen 1–11, d. h. während der Dauer der Schulpflicht, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kredite grundsätzlich unentgeltlich abgegeben. Dasselbe gilt für Material, das in den Gestaltungsfächern verwendet wird, sofern die Schülerin und der Schüler keinen erheblichen materiellen Gegenwert erhalten. *
2 ... *
3 ... *
§ 2 * …
§ 3 *
1 Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, zu den ihnen übergebenen Lehrmitteln und Materialien Sorge zu tragen. Die Lehrpersonen haben über die sorgsame Behandlung der Lehrmittel und Materialien zu wachen.
§ 5 § 4 * …
1 Verlorengegangene, beschmutzte oder beschädigte Lehrmittel, die vor Ablauf der Gebrauchsdauer
ausgesondert werden müssen, sind durch die Schülerinnen und Schüler oder deren gesetzlichen Vertretungen auf eigene Kosten zu ersetzen. Die Höhe der Entschädigung ist anhand der von der Schulmaterialverwaltung herausgegebenen Preisliste festzusetzen. *
II. Abgabe von Lehrmitteln, Verbrauchs- und Unterrichtsmaterialien im 12.–14.
Schuljahr *
§ 6 *
1 Im 12.–14. Schuljahr werden die Lehrmittel von den Schülerinnen und Schülern beschafft und bezahlt. Die Schulen können gewisse Lehrmittel leihweise abgeben.
§ 7 * …
1) SG 410.100.
Lehrmittelabgabe: Verordnung 414.200
§ 8 *
1 Den Schülerinnen und Schülern werden im 12.–14. Schuljahr die Anschaffungskosten für das Verbrauchs- und Unterrichtsmaterial in Form eines Pauschalbeitrags auferlegt. Dieser entspricht dem
Durchschnitt der Kosten pro Schülerin bzw. pro Schüler.
§ 9 *
1 Hinsichtlich der Behandlung der leihweise abgegebenen Lehrmittel und der Verbrauchsmaterialien
gelten sinngemäss die §§ 3 und 5.
§ 10
1 Die Kosten der Praktika übernimmt der Staat, sofern der Schüler keinen erheblichen materiellen Gegenwert erhält.
2 Dasselbe gilt für das Übungsmaterial, das in den Gestaltungsfächern verwendet wird. 2)
§ 11 * …
§ 12 III. Lehrmittel und Verbrauchsmaterialien an den Berufsfachschulen *
1 Die Finanzierung der Lehrmittel und Verbrauchsmaterialien während der beruflichen Grundbildung
(Berufslehren inkl. Berufsmaturität) wird in den Erlassen über die Berufsbildung geregelt. *
2 Für die berufliche Vorbildung sowie die berufsorientierte Weiterbildung gelten die Bestimmungen
für das 12.–14. Schuljahr. *
§ 13 IV. Übergangsbestimmung
1 Für die Fortbildungsabteilung der Realschule gelten bis zur Zusammenlegung mit der Mädchenoberschule die Bestimmungen des Abschnitts I.
§ 14 V. Schlussbestimmungen
1 Durch die vorliegende Verordnung wird die Verordnung über die Abgabe von Lehrmitteln und Verbrauchsmaterialien vom 2. Mai 1962 aufgehoben.
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt auf den Beginn des Schuljahres 1975/76 in Wirksamkeit.
2) § 10 Abs. 2 geändert durch RRB vom 26. 5. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).
Lehrmittelabgabe: Verordnung 414.200
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
25.03.1975 25.03.1975 Erlass Erstfassung KB 05.04.1975
06.04.2004 09.08.2004 § 7 aufgehoben -
06.04.2004 09.08.2004 § 9 totalrevidiert -
06.04.2004 09.08.2004 § 11 aufgehoben -
06.04.2004 09.08.2004 § 12 Abs. 1 geändert -
26.05.2009 10.08.2009 § 1 Abs. 1 geändert -
26.05.2009 10.08.2009 § 1 Abs. 2 aufgehoben -
26.05.2009 10.08.2009 § 1 Abs. 3 aufgehoben -
26.05.2009 10.08.2009 § 2 aufgehoben -
26.05.2009 10.08.2009 § 3 totalrevidiert -
26.05.2009 10.08.2009 § 4 aufgehoben -
26.05.2009 10.08.2009 § 5 Abs. 1 geändert -
26.05.2009 10.08.2009 Titel II. geändert -
26.05.2009 10.08.2009 § 6 totalrevidiert -
26.05.2009 10.08.2009 § 8 totalrevidiert -
26.05.2009 10.08.2009 Titel III. geändert -
26.05.2009 10.08.2009 § 12 Abs. 2 geändert -
Lehrmittelabgabe: Verordnung 414.200
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 25.03.1975 25.03.1975 Erstfassung KB 05.04.1975
§ 1 Abs. 1 26.05.2009 10.08.2009 geändert -
§ 1 Abs. 2 26.05.2009 10.08.2009 aufgehoben -
§ 1 Abs. 3 26.05.2009 10.08.2009 aufgehoben -
§ 2 26.05.2009 10.08.2009 aufgehoben -
§ 3 26.05.2009 10.08.2009 totalrevidiert -
§ 4 26.05.2009 10.08.2009 aufgehoben -
§ 5 Abs. 1 26.05.2009 10.08.2009 geändert -
Titel II. 26.05.2009 10.08.2009 geändert -
§ 6 26.05.2009 10.08.2009 totalrevidiert -
§ 7 06.04.2004 09.08.2004 aufgehoben -
§ 8 26.05.2009 10.08.2009 totalrevidiert -
§ 9 06.04.2004 09.08.2004 totalrevidiert -
§ 11 06.04.2004 09.08.2004 aufgehoben -
Titel III. 26.05.2009 10.08.2009 geändert -
§ 12 Abs. 1 06.04.2004 09.08.2004 geändert -
§ 12 Abs. 2 26.05.2009 10.08.2009 geändert -