Verordnung über den "Bündner Arbeitslosenfonds"
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 1 Von der Regierung erlassen am 12. November 2002
Zweck, Voraussetzungen 1 Aus dem "Bündner Arbeitslosenfonds" (Fonds) können an Versicherte von Arbeitslosenkassen oder Dritte Beiträge ausgerichtet werden: a) falls ihre Bezugsberechtigung über die Arbeitslosenversicherung ohne eigenes Verschulden erschöpft ist und sie deshalb in eine Notlage geraten sind; b) für die Kosten der Umschulung, wenn die Betroffenen in ihrem Beruf während voraussichtlich längerer Zeit oder auf die Dauer keine Arbeit finden können und ausreichende Beiträge von anderer Seite nicht erhältlich sind und c) wenn ihre unverschuldete Notlage damit gemildert oder vermieden werden kann. 2 Aus dem Fonds können Verwaltungskosten der kantonalen Amtsstelle sowie Dritter, welche Aufgabe dieser Dienststelle wahrnehmen, und der Arbeitslosenkasse gedeckt werden. 3 Aus dem Fonds können Beiträge an Weiterbildungs-, Umschulungs- und Beschäftigungsprogramme entnommen werden. 4 Aus dem Fonds können Kostenbeteiligungen für Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung an Arbeitgeber ausgerichtet werden, sofern diese Entschädigungen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht durch die Arbeitslosenversicherung finanziert werden können. Die Gründe, welche die Übernahme der Kosten durch die Arbeitslosenversicherung verhindern, müssen entschuldbar sein. 5 Aus dem Fonds können Aufwendungen von Verwaltungsbehörden, öffentlichen oder privaten Organisationen und Unternehmungen ganz oder teilweise übernommen werden, wenn damit Arbeitsplätze erhalten werden können oder wenn die Erbringung dieser Leistungen aus anderen Gründen im volkswirtschaftlichen Interesse des Kantons liegt. * 6 Aus dem Fonds können Mittel für Haftungsfälle entnommen werden, für welche der Kanton im Rahmen des Vollzuges des Arbeitslosenversicherungsgesetzes einzustehen hat. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 545.290
Art. 1 Von der Regierung erlassen am 12. November 2002
Zweck, Voraussetzungen 1 Aus dem "Bündner Arbeitslosenfonds" (Fonds) können an Versicherte von Arbeitslosenkassen oder Dritte Beiträge ausgerichtet werden: a) falls ihre Bezugsberechtigung über die Arbeitslosenversicherung ohne eigenes Verschulden erschöpft ist und sie deshalb in eine Notlage geraten sind; b) für die Kosten der Umschulung, wenn die Betroffenen in ihrem Beruf während voraussichtlich längerer Zeit oder auf die Dauer keine Arbeit finden können und ausreichende Beiträge von anderer Seite nicht erhältlich sind und c) wenn ihre unverschuldete Notlage damit gemildert oder vermieden werden kann. 2 Aus dem Fonds können Verwaltungskosten der kantonalen Amtsstelle sowie Dritter, welche Aufgabe dieser Dienststelle wahrnehmen, und der Arbeitslosenkasse gedeckt werden. 3 Aus dem Fonds können Beiträge an Weiterbildungs-, Umschulungs- und Beschäftigungsprogramme entnommen werden. 4 Aus dem Fonds können Kostenbeteiligungen für Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung an Arbeitgeber ausgerichtet werden, sofern diese Entschädigungen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht durch die Arbeitslosenversicherung finanziert werden können. Die Gründe, welche die Übernahme der Kosten durch die Arbeitslosenversicherung verhindern, müssen entschuldbar sein. 5 Aus dem Fonds können Aufwendungen von Verwaltungsbehörden, öffentlichen oder privaten Organisationen und Unternehmungen ganz oder teilweise übernommen werden, wenn damit Arbeitsplätze erhalten werden können oder wenn die Erbringung dieser Leistungen aus anderen Gründen im volkswirtschaftlichen Interesse des Kantons liegt. * 6 Aus dem Fonds können Mittel für Haftungsfälle entnommen werden, für welche der Kanton im Rahmen des Vollzuges des Arbeitslosenversicherungsgesetzes einzustehen hat. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 545.290
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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