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G vom 18. Dezember 1985 über die Familienzulagen und den Erwerbsersatz bei Mutterschaft, Vaterschaft und Elternzeit (Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetz; FZEG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 37 Differenzausgleich

1) Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Liechtenstein, die gemäss Art. 27 vom Anspruch auf Kinderzulagen und gemäss Art. 31 Abs. 2 vom Anspruch auf Geburtszulagen ausgeschlossen sind, erhalten einen Differenzausgleich, wenn die Höhe der ausländischen Zulage, auf die sie oder eine andere Person Anspruch haben, geringer ist als die Kinderzulage bzw. Geburtszulage, die ihnen nach diesem Gesetz ansonsten auszurichten wäre. 2) Der Differenzausgleich wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Zulage und der Kinderzulage bzw. Geburtszulage, die nach diesem Gesetz auszurichten wäre, geleistet. 3) Der Differenzausgleich ist jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn aber der Anspruch auf die gleichartige ausländische Zulage früher erlischt, nach Erlöschen dieses Anspruches auf Antrag auszurichten. 4) Der Anspruch auf den Differenzausgleich geht auf die Kinder, für die er auszurichten ist, über, wenn der Anspruchsberechtigte vor rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches gestorben ist. Sind mehrere anspruchsberechtigte Kinder vorhanden, ist der Differenzausgleich durch die Anzahl der anspruchsberechtigten Kinder zu dividieren. 5) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäss auch für die Alleinerziehendenzulagen gemäss Art. 34.

Your change, as a redline

Art. 37 Differenzausgleich

1) Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Liechtenstein, die gemäss Art. 27 vom Anspruch auf Kinderzulagen und gemäss Art. 31 Abs. 2 vom Anspruch auf Geburtszulagen ausgeschlossen sind, erhalten einen Differenzausgleich, wenn die Höhe der ausländischen Zulage, auf die sie oder eine andere Person Anspruch haben, geringer ist als die Kinderzulage bzw. Geburtszulage, die ihnen nach diesem Gesetz ansonsten auszurichten wäre. 2) Der Differenzausgleich wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Zulage und der Kinderzulage bzw. Geburtszulage, die nach diesem Gesetz auszurichten wäre, geleistet. 3) Der Differenzausgleich ist jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn aber der Anspruch auf die gleichartige ausländische Zulage früher erlischt, nach Erlöschen dieses Anspruches auf Antrag auszurichten. 4) Der Anspruch auf den Differenzausgleich geht auf die Kinder, für die er auszurichten ist, über, wenn der Anspruchsberechtigte vor rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches gestorben ist. Sind mehrere anspruchsberechtigte Kinder vorhanden, ist der Differenzausgleich durch die Anzahl der anspruchsberechtigten Kinder zu dividieren. 5) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäss auch für die Alleinerziehendenzulagen gemäss Art. 34.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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