Propose a change

G vom 18. Dezember 1985 über die Familienzulagen und den Erwerbsersatz bei Mutterschaft, Vaterschaft und Elternzeit (Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetz; FZEG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 41 Auszahlung der Leistungen

1) Die wiederkehrenden Leistungen nach Art. 23 sind monatlich auszurichten. 1a) Für die Auszahlung des Elterngeldes müssen vorbehaltlich Abs. 1b mindestens zehn Tage Elternzeit bezogen worden sein. 1b) Werden innerhalb von sechs Monaten weniger als zehn Tage Elternzeit bezogen, so wird das Elterngeld für die bis dahin bezogenen Tage dennoch ausbezahlt. 2) Die Auszahlung der Familienzulagen sowie des Mutterschafts-, Vaterschafts- und Elterngeldes hat vorbehaltlich Abs. 2a und 3 von der Anstalt direkt an den Berechtigten zu erfolgen. 2a) Das Mutterschafts- und Vaterschaftsgeld kommen in dem Ausmass dem Arbeitgeber zu, als der Arbeitgeber für den Bezug der Mutterschafts- und Vaterschaftszeit weiterhin Lohn ausbezahlt. 3) Die Familienzulagen für Arbeitnehmer können ihren Arbeitgebern überwiesen werden. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Familienzulagen unverzüglich an die Arbeitnehmer auszuzahlen. 4) Im übrigen regelt die Regierung den Auszahlungsmodus mittels Verordnung.

Your change, as a redline

Art. 41 Auszahlung der Leistungen

1) Die wiederkehrenden Leistungen nach Art. 23 sind monatlich auszurichten. 1a) Für die Auszahlung des Elterngeldes müssen vorbehaltlich Abs. 1b mindestens zehn Tage Elternzeit bezogen worden sein. 1b) Werden innerhalb von sechs Monaten weniger als zehn Tage Elternzeit bezogen, so wird das Elterngeld für die bis dahin bezogenen Tage dennoch ausbezahlt. 2) Die Auszahlung der Familienzulagen sowie des Mutterschafts-, Vaterschafts- und Elterngeldes hat vorbehaltlich Abs. 2a und 3 von der Anstalt direkt an den Berechtigten zu erfolgen. 2a) Das Mutterschafts- und Vaterschaftsgeld kommen in dem Ausmass dem Arbeitgeber zu, als der Arbeitgeber für den Bezug der Mutterschafts- und Vaterschaftszeit weiterhin Lohn ausbezahlt. 3) Die Familienzulagen für Arbeitnehmer können ihren Arbeitgebern überwiesen werden. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Familienzulagen unverzüglich an die Arbeitnehmer auszuzahlen. 4) Im übrigen regelt die Regierung den Auszahlungsmodus mittels Verordnung.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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