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Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Kuba über den Luftlinienverkehr

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 1 Begriffe

1. Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhanges: a) Der Ausdruck «Abkommen» bedeutet dieses Abkommen einschliesslich der Anhänge und der Änderungen daran; b) Der Ausdruck «Übereinkommen» bedeutet das am 7. Dezember 1944 in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, einschliesslich jedes nach Artikel 90 dieses Übereinkommens angenommenen Anhangs und aller nach Artikel 90 und 94 angenommener Änderungen der Anhänge oder des Übereinkommens, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien anwendbar sind; c) Der Ausdruck «Luftfahrtbehörden» bedeutet im Fall der Schweiz das Bundesamt für Zivilluftfahrt und im Fall der Republik Kuba, «El Presidente del Instituto de Aeronáutica Civil de Cuba» oder in beiden Fällen jede Person oder Organisation, die ermächtigt ist, die gegenwärtig diesen Behörden oder dem Minister obliegenden Aufgaben auszuüben; d) Der Ausdruck «bezeichnetes Unternehmen» bedeutet ein Luftverkehrsunternehmen, das eine der Vertragsparteien nach Artikel 6 dieses Abkommens bezeichnet hat, um die vereinbarten Luftverkehrslinien zu betreiben; e) Der Ausdruck «Hoheitsgebiet» bedeutet das Landgebiet und angrenzende Gewässer in Übereinstimmung mit der entsprechenden Verfassung und/oder den Gesetzen jeder Vertragspartei; f) Die Begriffe «Luftverkehrsdienste», «internationale Luftverkehrsdienste», «Luftverkehrsunternehmen» und «nichtgewerbsmässige Zwischenlandungen» haben die ihnen im Artikel 96 des Übereinkommens zugeschriebene Bedeutung; g) Der Ausdruck «Tarif» die Preise, die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht bezahlt werden müssen, sowie die Bedingungen, unter welchen sie anzuwenden sind, einschliesslich Kommissionen und andere zusätzliche Entschädigungen für die Vermittlung oder den Verkauf von Beförderungsscheinen, ausgenommen Entschädigungen und Bedingungen für die Beförderung von Postsendungen. 2. Der Anhang ist Bestandteil dieses Abkommens. Jede Bezugnahme auf das Abkommen schliesst den Anhang mit ein, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Your change, as a redline

Art. 1 Begriffe

1. Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhanges: a) Der Ausdruck «Abkommen» bedeutet dieses Abkommen einschliesslich der Anhänge und der Änderungen daran; b) Der Ausdruck «Übereinkommen» bedeutet das am 7. Dezember 1944 in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, einschliesslich jedes nach Artikel 90 dieses Übereinkommens angenommenen Anhangs und aller nach Artikel 90 und 94 angenommener Änderungen der Anhänge oder des Übereinkommens, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien anwendbar sind; c) Der Ausdruck «Luftfahrtbehörden» bedeutet im Fall der Schweiz das Bundesamt für Zivilluftfahrt und im Fall der Republik Kuba, «El Presidente del Instituto de Aeronáutica Civil de Cuba» oder in beiden Fällen jede Person oder Organisation, die ermächtigt ist, die gegenwärtig diesen Behörden oder dem Minister obliegenden Aufgaben auszuüben; d) Der Ausdruck «bezeichnetes Unternehmen» bedeutet ein Luftverkehrsunternehmen, das eine der Vertragsparteien nach Artikel 6 dieses Abkommens bezeichnet hat, um die vereinbarten Luftverkehrslinien zu betreiben; e) Der Ausdruck «Hoheitsgebiet» bedeutet das Landgebiet und angrenzende Gewässer in Übereinstimmung mit der entsprechenden Verfassung und/oder den Gesetzen jeder Vertragspartei; f) Die Begriffe «Luftverkehrsdienste», «internationale Luftverkehrsdienste», «Luftverkehrsunternehmen» und «nichtgewerbsmässige Zwischenlandungen» haben die ihnen im Artikel 96 des Übereinkommens zugeschriebene Bedeutung; g) Der Ausdruck «Tarif» die Preise, die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht bezahlt werden müssen, sowie die Bedingungen, unter welchen sie anzuwenden sind, einschliesslich Kommissionen und andere zusätzliche Entschädigungen für die Vermittlung oder den Verkauf von Beförderungsscheinen, ausgenommen Entschädigungen und Bedingungen für die Beförderung von Postsendungen. 2. Der Anhang ist Bestandteil dieses Abkommens. Jede Bezugnahme auf das Abkommen schliesst den Anhang mit ein, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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