Propose a change

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Kuba über den Luftlinienverkehr

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 11 Geschäftstätigkeit

1. Das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei hat das Recht, im Gebiet der anderen Vertragspartei angemessene Vertretungen aufrechtzuerhalten. Diese Vertretungen können Verwaltungs‑, Betriebs‑ und technisches Personal umfassen; dieses setzt sich aus versetzten oder aus örtlich angestellten Beschäftigten zusammen. 2. Für die Geschäftstätigkeit gilt der Grundsatz des Gegenrechts. Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei lassen den Vertretungen des bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei die für einen ordnungsgemässen Betrieb erforderliche Unterstützung zukommen. 3. Im speziellen räumt jede Vertragspartei dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei das Recht ein, sich am Verkauf von Beförderungsscheinen in ihrem Gebiet unmittelbar und, nach Belieben des Unternehmens, mittels Agenten zu beteiligen. Jedes Unternehmen ist berechtigt, solche Beförderungsscheine zu verkaufen, und jedermann kann solche Beförderungsscheine in frei konvertierbaren Währungen oder, wo die entsprechenden, in Kraft befindlichen finanziellen Bestimmungen den Unternehmen dies erlauben, in lokaler Währung erwerben. 4. Die Unternehmen jeder Vertragspartei können für örtliche Ausgaben, einschliesslich den Kauf von Brennstoff im Gebiet der andern Vertragspartei in frei konvertierbaren Währungen oder, wo die entsprechenden gültigen finanziellen Bestimmungen den Unternehmen dies erlauben, in lokaler Währung bezahlen. 5. Beim Betrieb oder beim Anbieten der bewilligten Leistungen auf den festgelegten Strecken kann jedes bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei Marketingvereinbarungen wie «blocked-space», «code-sharing» oder andere Zusammenarbeitsvereinbarungen mit einem Unternehmen oder Unternehmen jeder Vertragspartei eingehen. Marketingvereinbarungen mit Unternehmen von Drittstaaten brauchen die Erlaubnis der Zivilluftfahrtsbehörden der beiden Vertragsparteien.

Your change, as a redline

Art. 11 Geschäftstätigkeit

1. Das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei hat das Recht, im Gebiet der anderen Vertragspartei angemessene Vertretungen aufrechtzuerhalten. Diese Vertretungen können Verwaltungs‑, Betriebs‑ und technisches Personal umfassen; dieses setzt sich aus versetzten oder aus örtlich angestellten Beschäftigten zusammen. 2. Für die Geschäftstätigkeit gilt der Grundsatz des Gegenrechts. Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei lassen den Vertretungen des bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei die für einen ordnungsgemässen Betrieb erforderliche Unterstützung zukommen. 3. Im speziellen räumt jede Vertragspartei dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei das Recht ein, sich am Verkauf von Beförderungsscheinen in ihrem Gebiet unmittelbar und, nach Belieben des Unternehmens, mittels Agenten zu beteiligen. Jedes Unternehmen ist berechtigt, solche Beförderungsscheine zu verkaufen, und jedermann kann solche Beförderungsscheine in frei konvertierbaren Währungen oder, wo die entsprechenden, in Kraft befindlichen finanziellen Bestimmungen den Unternehmen dies erlauben, in lokaler Währung erwerben. 4. Die Unternehmen jeder Vertragspartei können für örtliche Ausgaben, einschliesslich den Kauf von Brennstoff im Gebiet der andern Vertragspartei in frei konvertierbaren Währungen oder, wo die entsprechenden gültigen finanziellen Bestimmungen den Unternehmen dies erlauben, in lokaler Währung bezahlen. 5. Beim Betrieb oder beim Anbieten der bewilligten Leistungen auf den festgelegten Strecken kann jedes bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei Marketingvereinbarungen wie «blocked-space», «code-sharing» oder andere Zusammenarbeitsvereinbarungen mit einem Unternehmen oder Unternehmen jeder Vertragspartei eingehen. Marketingvereinbarungen mit Unternehmen von Drittstaaten brauchen die Erlaubnis der Zivilluftfahrtsbehörden der beiden Vertragsparteien.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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