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Verordnung über die Quellensteuer natürlicher und juristischer Personen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 8

Steuersätze 1 Für die Berechnung der Gemeindesteuern wird auf die Ansätze der Gemeindesteuern des Vorjahres abgestellt (Art. 88 Abs. 3 StG). * VI C/1/5 4. Vereinfachtes Abrechnungsverfahren * Art. 8a * … Art. 8b * Besteuerungsgrundlage 1 Die Steuer wird auf der Grundlage des vom Arbeitgeber der AHV-Ausgleichskasse gemeldeten Bruttolohns erhoben. Art. 8c * Ablieferung der Quellensteuer durch den Arbeitgeber 1 Für die Abrechnung und die Ablieferung der Quellensteuer an die zuständige AHV-Ausgleichskasse gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung über das vereinfachte Abrechnungsverfahren sinngemäss. 2 Wird die Steuer auf die Mahnung der AHV-Ausgleichskasse hin nicht bezahlt, erstattet diese der Steuerbehörde desjenigen Kantons Meldung, in welchem der Arbeitgeber den Sitz oder Wohnsitz hat. Die Steuerbehörde bezieht die Steuer nach den Bestimmungen des Steuergesetzes. Art. 8d * Ablieferung der Quellensteuer durch die AHV-Ausgleichskassen 1 Die AHV-Ausgleichskassen haben die im vereinfachten Abrechnungsverfahren eingegangenen Quellensteuern an die Steuerbehörde des Kantons abzuliefern, in welchem die steuerpflichtige Person Ende Jahr der massgebenden Abrechnungsperiode ihren Wohnsitz hatte. 2 Hat die steuerpflichtige Person Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland, haben die AHV-Ausgleichskassen die im vereinfachten Abrechnungsverfahren eingegangenen Quellensteuern an die Steuerbehörde desjenigen Kantons abzuliefern, in welchem die steuerpflichtige Person Ende Jahr der massgebenden Abrechnungsperiode ihren Arbeitsort hatte. 3 Sind der AHV-Ausgleichskasse weder Wohnsitz noch Arbeitsort der steuerpflichtigen Person bekannt, sind die Quellensteuern mit der Steuerbehörde am Sitz oder Wohnsitz des Arbeitgebers abzurechnen und dieser abzuliefern. 4 Die Quellensteuern sind jährlich bis spätestens Ende Januar des Folgejahres abzurechnen und abzuliefern. Art. 8e * Bezugsprovision der AHV-Ausgleichskassen 1 Das Recht auf eine Bezugsprovision nach Artikel 91 Absatz 4 StG wird auf die zuständige AHV-Ausgleichskasse übertragen. * 5. Übergangs- und Schlussbestimmungen * Art. 9–10 * …

Your change, as a redline

Art. 8

Steuersätze 1 Für die Berechnung der Gemeindesteuern wird auf die Ansätze der Gemeindesteuern des Vorjahres abgestellt (Art. 88 Abs. 3 StG). * VI C/1/5 4. Vereinfachtes Abrechnungsverfahren * Art. 8a * … Art. 8b * Besteuerungsgrundlage 1 Die Steuer wird auf der Grundlage des vom Arbeitgeber der AHV-Ausgleichskasse gemeldeten Bruttolohns erhoben. Art. 8c * Ablieferung der Quellensteuer durch den Arbeitgeber 1 Für die Abrechnung und die Ablieferung der Quellensteuer an die zuständige AHV-Ausgleichskasse gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung über das vereinfachte Abrechnungsverfahren sinngemäss. 2 Wird die Steuer auf die Mahnung der AHV-Ausgleichskasse hin nicht bezahlt, erstattet diese der Steuerbehörde desjenigen Kantons Meldung, in welchem der Arbeitgeber den Sitz oder Wohnsitz hat. Die Steuerbehörde bezieht die Steuer nach den Bestimmungen des Steuergesetzes. Art. 8d * Ablieferung der Quellensteuer durch die AHV-Ausgleichskassen 1 Die AHV-Ausgleichskassen haben die im vereinfachten Abrechnungsverfahren eingegangenen Quellensteuern an die Steuerbehörde des Kantons abzuliefern, in welchem die steuerpflichtige Person Ende Jahr der massgebenden Abrechnungsperiode ihren Wohnsitz hatte. 2 Hat die steuerpflichtige Person Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland, haben die AHV-Ausgleichskassen die im vereinfachten Abrechnungsverfahren eingegangenen Quellensteuern an die Steuerbehörde desjenigen Kantons abzuliefern, in welchem die steuerpflichtige Person Ende Jahr der massgebenden Abrechnungsperiode ihren Arbeitsort hatte. 3 Sind der AHV-Ausgleichskasse weder Wohnsitz noch Arbeitsort der steuerpflichtigen Person bekannt, sind die Quellensteuern mit der Steuerbehörde am Sitz oder Wohnsitz des Arbeitgebers abzurechnen und dieser abzuliefern. 4 Die Quellensteuern sind jährlich bis spätestens Ende Januar des Folgejahres abzurechnen und abzuliefern. Art. 8e * Bezugsprovision der AHV-Ausgleichskassen 1 Das Recht auf eine Bezugsprovision nach Artikel 91 Absatz 4 StG wird auf die zuständige AHV-Ausgleichskasse übertragen. * 5. Übergangs- und Schlussbestimmungen * Art. 9–10 * …

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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