St. Gallen · 271.3 · other
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7 provisions
Art. 1 treffen folgende Übereinkunft:1
Inhalt und Eigentum
1 Das Stiftsarchiv enthält die Archivbestände des ehemaligen Klosters St.Gallen. Es
ist gemeinsames Eigentum des Kantons und des katholischen Konfessionsteiles.
2 In den gleichen Räumen ist auch das Archiv des ehemaligen Klosters Pfäfers un -
tergebracht, das dem Kanton St.Gallen allein gehört.
3 Die vom Administrationsrate dem Stiftsarchiv als Deposita zur Aufbewahrung
übergebenen Bücher und Akten sind als solche zu bezeichnen, in ein Verzeichnis
aufzunehmen und bleiben Eigentum des katholischen Konfessionsteiles.
Art. 2
Unterbringung
1 Der Kanton sorgt im Einvernehmen mit dem katholischen Konfessionsteil für
die zur zweckmässigen Unterbringung des Stiftsarchives nötigen Räumlichkeiten
und Einrichtungen.
Art. 3
Stiftsarchivar
1 Das Stiftsarchiv wird unter Aufsicht des vom Regierungsrate bezeichneten Departementes2 und des Administrationsrates durch den Stiftsarchivar verwaltet.
Ihm ist unter Aufsicht des zuständigen Departementes3 auch die Verwaltung des
Pfäferser Archives übertragen.
1 GS 20, 330; bGS 1, 623. Vom Regierungsrat genehmigt am 8. Mai 1953; vom Katholischen
Administrationsrat genehmigt am 2. Juni 1953.
2 Departement des Innern; siehe Art. 22 lit. k GeschR, sGS 141.3.
3 Departement des Innern; siehe Art. 22 lit. k GeschR, sGS 141.3.
nGS GS 20, 330
271.3
2 Der Stiftsarchivar wird vom Regierungsrat und vom Administrationsrat durch
Vereinbarung gewählt. Ergibt sich keine Einigung, so nimmt eine Kommission,
bestehend aus je vier Mitgliedern des Regierungsrates und des Administrationsrates, unter dem Vorsitze des Landammanns die Wahl vor. Bei Stimmengleichheit
zählt die Stimme des Landammanns doppelt.
3 Stifts- und Staatsarchivar üben gegenseitig den Stellvertretungsdienst aus. Sie
werden in ihrer Eigenschaft als Beamte des Stiftsarchives in Gegenwart je eines
Vertreters des Regierungsrates und des Administrationsrates vereidigt.4
Art. 4
Verwaltungskosten
1 Die Kosten der Verwaltung des Stiftsarchives einschliesslich des Gehaltes des Archivars tragen der Kanton und der Konfessionsteil nach dem jährlichen Voranschlage je zur Hälfte. Die Verwaltung des Pfäferser Archives geht zu Lasten des
Kantons.
Art. 5
Benützung
1 Die Benützung des Stifts- und des Pfäferser Archives steht im Rahmen der Vorschriften jedermann offen.
2 Die ältesten Kaiser- oder Traditionsurkunden dürfen nur mit Zustimmung des
Vorstehers des zuständigen Departementes5 und des Präsidenten des
Administrationsrates ausserhalb der Archivräume ausgeliehen werden.
3 Für besondere Dienstleistungen, z. B. Erstellung von Abschriften aus Urkunden,
erhebt der Stiftsarchivar eine Gebühr, ausgenommen Dienstleistungen zugunsten
des Kantons oder des katholischen Konfessionsteils.
Art. 6
Ausführungsvorschriften
1 Das zuständige Departement6 und der Administrationsrat erlassen die weiter nötigen Vorschriften über die Verwaltung und Benützung des Stiftsarchives.
Art. 7
Aufhebung der Übereinkunft von 1825
1 Die Übereinkunft betreffend die Verwaltung und Benutzung des vom Stifte
St.Gallen herrührenden Stiftsarchives vom 8. August 18257 ist aufgehoben.
4 Vgl. Vereidigungsverordnung, sGS 161.5.
5 Departement des Innern; siehe Art. 22 lit. k GeschR, sGS 141.3.
6 Departement des Innern; siehe Art. 22 lit. k GeschR, sGS 141.3.
7 aGS 1, 340.
271.3
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass GS 20, 330 02.06.1953 02.06.1953
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
02.06.1953 02.06.1953 Erlass Grunderlass GS 20, 330