Übereinkunft betreffend das Eigentum und die Verwaltung des Stiftsarchives St.Gallen
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 3
Stiftsarchivar 1 Das Stiftsarchiv wird unter Aufsicht des vom Regierungsrate bezeichneten Departementes2 und des Administrationsrates durch den Stiftsarchivar verwaltet. Ihm ist unter Aufsicht des zuständigen Departementes3 auch die Verwaltung des Pfäferser Archives übertragen. 1 GS 20, 330; bGS 1, 623. Vom Regierungsrat genehmigt am 8. Mai 1953; vom Katholischen Administrationsrat genehmigt am 2. Juni 1953. 2 Departement des Innern; siehe Art. 22 lit. k GeschR, sGS 141.3. 3 Departement des Innern; siehe Art. 22 lit. k GeschR, sGS 141.3. nGS GS 20, 330 271.3 2 Der Stiftsarchivar wird vom Regierungsrat und vom Administrationsrat durch Vereinbarung gewählt. Ergibt sich keine Einigung, so nimmt eine Kommission, bestehend aus je vier Mitgliedern des Regierungsrates und des Administrationsrates, unter dem Vorsitze des Landammanns die Wahl vor. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Landammanns doppelt. 3 Stifts- und Staatsarchivar üben gegenseitig den Stellvertretungsdienst aus. Sie werden in ihrer Eigenschaft als Beamte des Stiftsarchives in Gegenwart je eines Vertreters des Regierungsrates und des Administrationsrates vereidigt.4
Art. 3
Stiftsarchivar 1 Das Stiftsarchiv wird unter Aufsicht des vom Regierungsrate bezeichneten Departementes2 und des Administrationsrates durch den Stiftsarchivar verwaltet. Ihm ist unter Aufsicht des zuständigen Departementes3 auch die Verwaltung des Pfäferser Archives übertragen. 1 GS 20, 330; bGS 1, 623. Vom Regierungsrat genehmigt am 8. Mai 1953; vom Katholischen Administrationsrat genehmigt am 2. Juni 1953. 2 Departement des Innern; siehe Art. 22 lit. k GeschR, sGS 141.3. 3 Departement des Innern; siehe Art. 22 lit. k GeschR, sGS 141.3. nGS GS 20, 330 271.3 2 Der Stiftsarchivar wird vom Regierungsrat und vom Administrationsrat durch Vereinbarung gewählt. Ergibt sich keine Einigung, so nimmt eine Kommission, bestehend aus je vier Mitgliedern des Regierungsrates und des Administrationsrates, unter dem Vorsitze des Landammanns die Wahl vor. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Landammanns doppelt. 3 Stifts- und Staatsarchivar üben gegenseitig den Stellvertretungsdienst aus. Sie werden in ihrer Eigenschaft als Beamte des Stiftsarchives in Gegenwart je eines Vertreters des Regierungsrates und des Administrationsrates vereidigt.4
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it