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Richtlinie für den Umgang mit familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften

Zürich (city) · 851.123 · regulation

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1 provision

851.1231 Richtlinie für den Umgang mit familien ähnlichen Wohn und Lebensgemein schaften Beschluss der Sozialbehörde vom 17. Dezember 2020 Die Sozialbehörde beschliesst 1. Definitionen Zweckwohngemeinschaft Als Zweckwohngemeinschaften gelten gemäss Kapitel C.3.2 der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS- Richtlinien) Personengruppen, die zusammenwohnen, bei denen die Ausübung und Finanzierung der Haushaltsfunktionen (Essen, Waschen, Reinigung) aber vorwiegend getrennt erfolgt. Familienähnliche Wohn und Lebensgemeinschaft Eine solche liegt vor, wenn die in der gleichen Wohnung lebenden Personen die Haushaltsfunktionen gemeinsam ausüben und/oder finanzieren, ohne eine Familie im zivilrechtlichen Sinne (= Ehepaar mit oder ohne minderjährige oder in Erstausbildung stehende Kinder) oder eine eingetragene Partnerschaft zu bilden (vgl. SKOS-Richtlinien Kapitel C.3.1). Zu den familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften gehören auch: Nicht gefestigtes Konkubinat Als nicht gefestigtes Konkubinat gelten Paare gleichen oder gemischten Geschlechts, die noch nicht zwei Jahre und ohne gemeinsame Kinder in einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft zusammenleben. Stabiles (gefestigtes) Konkubinat Als stabiles Konkubinat gelten Paare gleichen oder gemischten Geschlechts, die seit mindestens zwei Jahren oder mit mindestens einem gemeinsamen Kind in einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft zusammenleben (SKOS-Richtlinien Kapitel D.4.4). 2Richtlinie für den Umgang mit familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften851.123 2. Zweckwohngemeinschaften Bei Zweckwohngemeinschaften ist keine Entschädigung für die Haushaltsführung anzurechnen. 3. Familienähnliche Wohn und Lebensgemein schaft (exkl. stabiles Konkubinat) Lebt die unterstützte Person in einer familienähnlichen Wohn- oder Lebensgemeinschaft mit – eigenen Kindern, – den eigenen Eltern, – ihrer Partnerin/ihrem Partner (nicht gefestigtes Konkubinat), und sind diese Mitbewohnerinnen/Mitbewohner berufstätig, so wird in ihrem Unterstützungsbudget gestützt auf § 16 Abs. 4 Sozialhilfeverordnung und Kapitel D.4.5 der SKOS-Richtlinien in der Regel eine Entschädigung für die Haushaltsführung als Einnahme angerechnet. Die Anrechnung erfolgt in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtsprechung unabhängig davon, ob die Entschädigung durch den Mitbewohner resp. die Mitbewohnerin auch tatsächlich ausgerichtet wird. 3.1 Berechnung Die Höhe der Entschädigung für die Haushaltsführung richtet sich – nach der zu erwartenden Arbeitsleistung der unterstützten Person und – nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Person/en, mit der/denen sie zusammenlebt. Welche Arbeitsleistung erwartet werden kann, beurteilt sich nach Kriterien, die nach aussen sichtbar sind (insbesondere zeitliche Verfügbarkeit und Arbeitsfähigkeit der unterstützten Person). Finanzielle Leistungsfähigkeit der nicht unterstütz ten Person/en Das anrechenbare Einkommen der nicht unterstützten Person/ en ergibt sich aus deren laufendem Erwerbseinkommen (inkl. 13. Monatslohn) und dem Vermögensertrag. Sofern die leistungspflichtige Person Vermögen in erheblichem Umfang besitzt, wird 3Richtlinie für den Umgang mit familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften 851.123 ein Vermögensverzehr nach den Regeln zur Verwandtenunterstützung (vgl. SKOS D.4.3) berechnet. Bei Mitbewohnern und Mitbewohnerinnen, die keiner Berufstätigkeit nachgehen und ausschliesslich (Teil-)Renten und/oder Zusatzleistungen beziehen, wird keine Entschädigung für Haushaltsführung geltend gemacht. Zur Ermittlung des anrechenbaren Bedarfs der nicht unterstützten Person ist ein erweitertes Budget nach SKOS-Ansätzen zu erstellen. Die Details dazu sind in der Praxishilfe «Erweitertes SKOS-Budget» vgl. SKOS D.4.5 zu finden (z. B. inwieweit Schulden berücksichtigt werden können). Die Entschädigung für die Haushaltsführung beträgt grundsätzlich 50 % des Überschusses, der sich aus der Differenz zwischen dem anrechenbaren Einkommen und dem anrechenbaren Bedarf der nicht unterstützten Person/en ergibt. Die maximal anzurechnende Entschädigung für die Haushaltsführung beträgt in einem Haushalt mit zwei Personen Fr. 950.–. Lebt die unterstützte Person mit mehreren nicht unterstützten Personen zusammen, gilt diese Obergrenze je separat. Betreut die unterstützte Person zusätzlich zur Haushaltsführung ein nicht gemeinsames Kind oder mehrere nicht gemeinsame Kinder der nicht unterstützten Person, so ist die Entschädigung für die Haushaltsführung zu verdoppeln. Beträgt der Überschuss zwischen dem anrechenbaren Einkommen und dem anrechenbaren Bedarf der nicht unterstützten Person über Fr. 1900.–, kann eine Entschädigung bis zur gesamten Höhe des Überschusses angerechnet werden, wenn dies im konkreten Fall als angemessen erscheint. 3.2 Verzicht auf die Anrechnung einer Entschädi gung für die Haushaltsführung Sind die Voraussetzungen gemäss Ziff. 3 und 3.1 zwar erfüllt, wird die von der unterstützten Person erwartete Arbeitsleistung im Haushalt aber – von der nicht unterstützten Person nicht gewünscht oder – von der unterstützten Person nicht erbracht und deklariert die unterstützte Person dies entsprechend, erfolgt im Unterstützungsbudget keine Anrechnung einer Entschädigung für die Haushaltsführung. 4Richtlinie für den Umgang mit familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften851.123 Dasselbe gilt für den Fall, dass die Anrechnung der Entschädigung den Hilfeprozess in grundlegender Weise gefährden würde. 4. Stabiles Konkubinat Lebt die unterstützte Person in einem stabilen Konkubinat, so werden das Vermögen und Einkommen der nicht unterstützten Partnerin bzw. des nicht unterstützten Partners in der Anspruchsberechnung angemessen berücksichtigt. Bezieht die nicht unterstützte Person Sozialhilfe oder Zusatzleistungen, so wird kein Konkubinatsbeitrag geltend gemacht. 4.1 Konkubinatspaare mit gemeinsamen Kindern Der nicht unterstützte Elternteil hat gestützt auf Kapitel D.4.4 der SKOS-Richtlinien neben seinem eigenen Lebensbedarf auch für den gesamten Bedarf der gemeinsamen Kinder aufzukommen, soweit ihm das finanziell möglich ist. Ist er darüber hinaus weiter finanziell leistungsfähig, so ist zusätzlich ein Konkubinatsbeitrag zu prüfen. 4.2 Berücksichtigung des Vermögens Übersteigt das Vermögen des/der nicht unterstützten Konkubinatspartners/in insgesamt den Vermögensfreibetrag für Leistungen aus Genugtuung (Einzelperson Fr. 30 000.–, Ehepaar und eingetragene Partner Fr. 50 000.– zuzüglich Fr. 15 000.– pro eigenes im selben Haushalt lebendes Kind, max. Fr. 65 000.–), so hat die um Unterstützung ersuchende Person keinen Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe, bis der Vermögensüberschuss aufgebraucht ist (SKOS-Richtlinien Kapitel D.4.4 in Verbindung mit D.3.1 Abs. 5) . 4.3 Berücksichtigung des Einkommens Übersteigt das Vermögen des/der nicht unterstützten Konkubinatspartners/in den Vermögensfreibetrag gemäss Ziff. 4.2 nicht, so ist ein Konkubinatsbeitrag zu prüfen. Dieser wird in der Bedarfsberechnung der zu unterstützenden Person gestützt auf Kapitel D.4.4 der SKOS-Richtlinien und die bundesgerichtliche Rechtsprechung als Einnahme angerechnet. Die Anrechnung erfolgt in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtsprechung unabhängig davon, ob der Beitrag durch den/ die Partner/in tatsächlich ausgerichtet wird. 5Richtlinie für den Umgang mit familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften 851.123 4.4 Berechnung des Konkubinatsbeitrags Der Konkubinatsbeitrag umfasst den gesamten Überschuss, der sich aus der Differenz zwischen dem anrechenbaren Einkommen (Erwerbseinkommen inkl. 13. Monatslohn und/oder Ersatzeinkommen) und dem erweiterten Budget nach SKOS ergibt (vgl. Praxishilfe «Erweitertes SKOS-Budget» Kapitel D.4.4). 4.5 Verzicht auf die Anrechnung eines Konkubi natsbeitrags In begründeten Einzelfällen kann auf den Einbezug eines Konkubinatsbeitrags verzichtet werden, sofern ein solcher den Hilfeprozess in grundlegender Weise gefährden würde. 5. Erreichen des sozialen Existenzminimums Wird das soziale Existenzminimum der um wirtschaftliche Hilfe ersuchenden oder der mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützten Person durch ihre Einnahmen inkl. anrechenbare Entschädigung für die Haushaltsführung oder anrechenbarer Konkubinatsbeitrag gedeckt, wird die Unterstützung abgelehnt resp. die unterstützte Person wird von der Sozialhilfe abgelöst. 6. Inkrafttreten Vorliegende Richtlinie tritt per 1. Januar 2021 in Kraft. Sie ersetzt die Richtlinie für den Umgang mit familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften und Konkubinaten vom 9. Mai 2019. Ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens ist die Richtlinie auf alle zu entscheidenden Unterstützungsfälle anwendbar (neue Fälle, pendente Einsprachen). Bisherige Fälle werden im Rahmen der jährlichen Überprüfung der Unterstützung neu berechnet.

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