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Freiwillige öffentliche Versteigerung: Wahl der Gantbeamtung

Zug · 2.2-1 · communal act

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1 provision

www.stadtzug.ch StRB betreffend Freiwillige öffentliche Versteigerung: Wahl der Gantbeamtung vom 30. Mai 2006 Der Stadtrat nimmt vom Bericht des Finanzdepartements Kenntnis und b e s c h l i e s s t : 1. Als Gantbeamtung für freiwillige öffentliche Versteigerungen im Sinne von Art. 229 ff. OR und §§ 11 ff. EG OR wird das Betreibungsamt Zug bestimmt. 2. Wer eine freiwillige öffentliche Versteigerung durchführen will, kann diese entweder durch das Betreibungsamt selber oder durch eine Privatperson unter der Aufsicht des Betreibungsamtes vornehmen lassen. 3. Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft. Mit dessen In-Kraft-Treten wird der StRB betreffend Gantbeamtung für freiwillige öffentliche Versteigerungen vom 24. Februar 1987 (ASR 7, 7) aufgehoben. 4. Dieser Beschluss ist im Amtsblatt des Kantons Zug bekannt zu geben und in die Amtliche Sammlung der Ratsbeschlüsse aufzunehmen. 5. Mitteilung an: – Betreibungsamt Zug – Finanzdepartement – Rechtsdienst – Kanzlei ____

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