G vom 19. September 2012 über die Regierungs- und Verwaltungsorganisation (RVOG)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 10 Aufsicht
1) Die Kollegialregierung übt die ständige und systematische Aufsicht über die Amtsstellen und besonderen Kommissionen aus. 2) Die laufende Aufsicht wird von den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Regierungsmitgliedern wahrgenommen. Art. 89 der Verfassung bleibt vorbehalten. 3) Die Aufsicht beinhaltet die Prüfung der Gesetzmässigkeit, Zweckmässigkeit, Verhältnismässigkeit, Wirtschaftlichkeit sowie Raschheit und Einfachheit der Aufgabenerfüllung; dies gilt auch bei selbständiger Geschäftserledigung im Sinne von Art. 78 Abs. 2 der Verfassung. 4) Die Aufsicht ist mit geeigneten Mitteln auszuüben. Wo es erforderlich ist, können zur Unterstützung der Kollegialregierung oder der Regierungsmitglieder spezielle verwaltungsinterne oder anerkannte verwaltungsexterne Kontrollorgane eingesetzt werden. 5) Die Kollegialregierung übt die Oberaufsicht über die besonderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie sonstiger öffentlicher Unternehmen nach Massgabe der besonderen Bestimmungen aus.
Art. 10 Aufsicht
1) Die Kollegialregierung übt die ständige und systematische Aufsicht über die Amtsstellen und besonderen Kommissionen aus. 2) Die laufende Aufsicht wird von den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Regierungsmitgliedern wahrgenommen. Art. 89 der Verfassung bleibt vorbehalten. 3) Die Aufsicht beinhaltet die Prüfung der Gesetzmässigkeit, Zweckmässigkeit, Verhältnismässigkeit, Wirtschaftlichkeit sowie Raschheit und Einfachheit der Aufgabenerfüllung; dies gilt auch bei selbständiger Geschäftserledigung im Sinne von Art. 78 Abs. 2 der Verfassung. 4) Die Aufsicht ist mit geeigneten Mitteln auszuüben. Wo es erforderlich ist, können zur Unterstützung der Kollegialregierung oder der Regierungsmitglieder spezielle verwaltungsinterne oder anerkannte verwaltungsexterne Kontrollorgane eingesetzt werden. 5) Die Kollegialregierung übt die Oberaufsicht über die besonderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie sonstiger öffentlicher Unternehmen nach Massgabe der besonderen Bestimmungen aus.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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