G vom 19. September 2012 über die Regierungs- und Verwaltungsorganisation (RVOG)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 37 Leitung der Ämter
1) Jedes Amt steht unter der Leitung eines Amtsleiters. Für jedes Amt ist ein Amtsleiter-Stellvertreter zu bestellen, welcher bei Verhinderung in die Rechte und Pflichten des Amtsleiters eintritt. Bei grösseren Ämtern mit unterschiedlichen Aufgabenbereichen können zwei Amtsleiter-Stellvertreter bestellt werden. 2) Der Amtsleiter ist der Vorgesetzte aller dem Amt zugeteilten Angestellten. Er ist gegenüber den Angestellten zur Erteilung von Weisungen berechtigt und verpflichtet. 3) Der Amtsleiter hat das Amt so zu organisieren, dass ein ordentlicher Dienstbetrieb gewährleistet ist. Zu diesem Zweck kann er das Amt im Einvernehmen mit dem zuständigen Regierungsmitglied in Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten gliedern; zu berücksichtigen sind dabei insbesondere Grösse und Aufgaben des Amtes sowie allfällige Verwaltungsverordnungen der Kollegialregierung. 4) Der Amtsleiter ist dem zuständigen Regierungsmitglied für die fachliche, personelle und organisatorische Führung des Amtes sowie für die sachgemässe und rechtzeitige Erledigung der dem Amt übertragenen Aufgaben verantwortlich.
Art. 37 Leitung der Ämter
1) Jedes Amt steht unter der Leitung eines Amtsleiters. Für jedes Amt ist ein Amtsleiter-Stellvertreter zu bestellen, welcher bei Verhinderung in die Rechte und Pflichten des Amtsleiters eintritt. Bei grösseren Ämtern mit unterschiedlichen Aufgabenbereichen können zwei Amtsleiter-Stellvertreter bestellt werden. 2) Der Amtsleiter ist der Vorgesetzte aller dem Amt zugeteilten Angestellten. Er ist gegenüber den Angestellten zur Erteilung von Weisungen berechtigt und verpflichtet. 3) Der Amtsleiter hat das Amt so zu organisieren, dass ein ordentlicher Dienstbetrieb gewährleistet ist. Zu diesem Zweck kann er das Amt im Einvernehmen mit dem zuständigen Regierungsmitglied in Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten gliedern; zu berücksichtigen sind dabei insbesondere Grösse und Aufgaben des Amtes sowie allfällige Verwaltungsverordnungen der Kollegialregierung. 4) Der Amtsleiter ist dem zuständigen Regierungsmitglied für die fachliche, personelle und organisatorische Führung des Amtes sowie für die sachgemässe und rechtzeitige Erledigung der dem Amt übertragenen Aufgaben verantwortlich.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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