G vom 19. September 2012 über die Regierungs- und Verwaltungsorganisation (RVOG)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 51a Grundsatz
1) Die Regierung und die Amtsstellen haben ihre Akten in fachgerechter Weise elektronisch zu führen und zu verwalten. 2) Sie nutzen für die Zwecke nach Abs. 1 elektronische Aktenverwaltungssysteme, wozu auch Fachanwendungen gehören. 3) Sie können die elektronischen Aktenverwaltungssysteme für die elektronische Kommunikation nach Art. 4 des E-Government-Gesetzes nutzen. 4) Die Regierung regelt das Nähere über die elektronische Führung und Verwaltung der Akten mit Verordnung. Sie legt insbesondere fest: a) die allgemeinen Grundsätze der elektronischen Aktenführung und -verwaltung, insbesondere die Aktenbildung und die Aktenbearbeitung; b) die Fälle, in denen abweichend von Abs. 1 Akten oder Aktenbestandteile aus technischen, organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen in physischer Form geführt oder verwaltet werden dürfen; sie regelt für diese Fälle die Grundsätze der Aktenführung und -verwaltung; c) die Voraussetzungen, unter denen physische Aufzeichnungen nach ihrer elektronischen Erfassung in den Aktenverwaltungssystemen vernichtet oder zurückgegeben werden können. 5) Auf die besonderen Kommissionen finden die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäss Anwendung.
Art. 51a Grundsatz
1) Die Regierung und die Amtsstellen haben ihre Akten in fachgerechter Weise elektronisch zu führen und zu verwalten. 2) Sie nutzen für die Zwecke nach Abs. 1 elektronische Aktenverwaltungssysteme, wozu auch Fachanwendungen gehören. 3) Sie können die elektronischen Aktenverwaltungssysteme für die elektronische Kommunikation nach Art. 4 des E-Government-Gesetzes nutzen. 4) Die Regierung regelt das Nähere über die elektronische Führung und Verwaltung der Akten mit Verordnung. Sie legt insbesondere fest: a) die allgemeinen Grundsätze der elektronischen Aktenführung und -verwaltung, insbesondere die Aktenbildung und die Aktenbearbeitung; b) die Fälle, in denen abweichend von Abs. 1 Akten oder Aktenbestandteile aus technischen, organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen in physischer Form geführt oder verwaltet werden dürfen; sie regelt für diese Fälle die Grundsätze der Aktenführung und -verwaltung; c) die Voraussetzungen, unter denen physische Aufzeichnungen nach ihrer elektronischen Erfassung in den Aktenverwaltungssystemen vernichtet oder zurückgegeben werden können. 5) Auf die besonderen Kommissionen finden die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäss Anwendung.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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