G vom 19. September 2012 über die Regierungs- und Verwaltungsorganisation (RVOG)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 55 Abänderung von Bezeichnungen
1) In nachfolgenden Gesetzen ist die Bezeichnung "Ressort Justiz" bzw. "für das Ressort Justiz zuständige Regierungsmitglied" durch die Bezeichnung "für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen: a) Gesetz vom 15. September 2000 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, RHG), LGBl. 2000 Nr. 215; b) Gesetz vom 20. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und anderen Internationalen Gerichten (ZIGG), LGBl. 2004 Nr. 268; c) Gesetz vom 23. Oktober 2002 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (Finalitätsgesetz), LGBl. 2002 Nr. 159; d) Gesetz vom 25. November 2010 über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten ausser Streitsachen (Ausserstreitgesetz; AussStrG), LGBl. 2010 Nr. 454. 2) In Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG), LGBl. 2007 Nr. 228, ist die Bezeichnung "Ressort Justiz" durch die Bezeichnung "dem für den Geschäftsbereich Justiz zuständigen Ministerium" zu ersetzen. 3) In nachfolgenden Gesetzen ist die Bezeichnung "Ressort Finanzen" durch die Bezeichnung "für das Ministerium für Präsidiales und Finanzen zuständige Regierungsmitglied", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen: a) Gesetz vom 30. Juni 2010 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz; SteAHG), LGBl. 2010 Nr. 246; b) Gesetz vom 16. September 2009 über die Amtshilfe in Steuersachen mit den Vereinigten Staaten von Amerika (Steueramtshilfegesetz-USA; AHG-USA), LGBl. 2009 Nr. 303. 4) In Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und anderen Internationalen Gerichten (ZIGG), LGBl. 2004 Nr. 268, ist die Bezeichnung "Ressort Äusseres" durch die Bezeichnung "für das Ministerium für Äusseres zuständige Regierungsmitglied", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen. 5) In Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1996 zum Schutz von Natur und Landschaft, LGBl. 1996 Nr. 117, ist die Bezeichnung "verantwortlichen Ressortinhaber der Regierung" durch die Bezeichnung "für das Ministerium für Infrastruktur und Umwelt zuständigen Regierungsmitglied" zu ersetzen. 6) In Art. 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 1996 zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts, LGBl. 1997 Nr. 24, ist die Bezeichnung "Ressort" durch die Bezeichnung "Regierungsmitglied" zu ersetzen. 7) In Art. 20 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. April 2008 über die Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien (Energieeffizienzgesetz; EEG), LGBl. 2008 Nr. 116, ist die Bezeichnung "Inhaber des Ressorts Wirtschaft" durch die Bezeichnung "für den Geschäftsbereich Wirtschaft zuständigen Regierungsmitglied" zu ersetzen. 8) In Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2010 über die Liechtensteinische Alters- und Krankenhilfe (LAKG), LGBl. 2010 Nr. 243, ist das Wort "ressortmässig" durch das Wort "geschäftsmässig" zu ersetzen. 9) In Art. 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 14. März 2002 über die Stabsstelle Financial Intelligence Unit (FIU), LGBl. 2002 Nr. 57, ist die Bezeichnung "Inhaber des Ressorts Finanzen" durch die Bezeichnung "für das Ministerium für Präsidiales und Finanzen zuständigen Regierungsmitglied" zu ersetzen. 10) Im Gesetz vom 26. April 2007 über die Internationale Humanitäre Zusammenarbeit und Entwicklung (IHZEG), LGBl. 2007 Nr. 149, sind in der jeweils grammatikalisch richtigen Form zu ersetzen: a) in Art. 10 Abs. 1 Bst. a die Worte "nach dem Ressortplan zuständigen Ressorts" durch die Worte "nach der Geschäftsverteilung zuständigen Ministerien"; b) in Art. 10 Abs. 1 Bst. b die Bezeichnung "Ressorts" durch die Bezeichnung "Ministerien". 11) In Art. 31 Abs. 1 Bst. a des Richterdienstgesetzes (RDG) vom 24. Oktober 2007, LGBl. 2007 Nr. 347, sind die Worte "einem Ressort oder einer Amtsstelle" durch die Worte "einer Amtsstelle" zu ersetzen. 12) In Art. 48 des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG) vom 15. Dezember 2010, LGBl. 2011 Nr. 49, sind die Worte "einem Ressort oder einer Amtsstelle" durch die Worte "einer Amtsstelle" zu ersetzen.
Art. 55 Abänderung von Bezeichnungen
1) In nachfolgenden Gesetzen ist die Bezeichnung "Ressort Justiz" bzw. "für das Ressort Justiz zuständige Regierungsmitglied" durch die Bezeichnung "für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen: a) Gesetz vom 15. September 2000 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, RHG), LGBl. 2000 Nr. 215; b) Gesetz vom 20. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und anderen Internationalen Gerichten (ZIGG), LGBl. 2004 Nr. 268; c) Gesetz vom 23. Oktober 2002 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (Finalitätsgesetz), LGBl. 2002 Nr. 159; d) Gesetz vom 25. November 2010 über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten ausser Streitsachen (Ausserstreitgesetz; AussStrG), LGBl. 2010 Nr. 454. 2) In Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG), LGBl. 2007 Nr. 228, ist die Bezeichnung "Ressort Justiz" durch die Bezeichnung "dem für den Geschäftsbereich Justiz zuständigen Ministerium" zu ersetzen. 3) In nachfolgenden Gesetzen ist die Bezeichnung "Ressort Finanzen" durch die Bezeichnung "für das Ministerium für Präsidiales und Finanzen zuständige Regierungsmitglied", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen: a) Gesetz vom 30. Juni 2010 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz; SteAHG), LGBl. 2010 Nr. 246; b) Gesetz vom 16. September 2009 über die Amtshilfe in Steuersachen mit den Vereinigten Staaten von Amerika (Steueramtshilfegesetz-USA; AHG-USA), LGBl. 2009 Nr. 303. 4) In Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und anderen Internationalen Gerichten (ZIGG), LGBl. 2004 Nr. 268, ist die Bezeichnung "Ressort Äusseres" durch die Bezeichnung "für das Ministerium für Äusseres zuständige Regierungsmitglied", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen. 5) In Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1996 zum Schutz von Natur und Landschaft, LGBl. 1996 Nr. 117, ist die Bezeichnung "verantwortlichen Ressortinhaber der Regierung" durch die Bezeichnung "für das Ministerium für Infrastruktur und Umwelt zuständigen Regierungsmitglied" zu ersetzen. 6) In Art. 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 1996 zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts, LGBl. 1997 Nr. 24, ist die Bezeichnung "Ressort" durch die Bezeichnung "Regierungsmitglied" zu ersetzen. 7) In Art. 20 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. April 2008 über die Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien (Energieeffizienzgesetz; EEG), LGBl. 2008 Nr. 116, ist die Bezeichnung "Inhaber des Ressorts Wirtschaft" durch die Bezeichnung "für den Geschäftsbereich Wirtschaft zuständigen Regierungsmitglied" zu ersetzen. 8) In Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2010 über die Liechtensteinische Alters- und Krankenhilfe (LAKG), LGBl. 2010 Nr. 243, ist das Wort "ressortmässig" durch das Wort "geschäftsmässig" zu ersetzen. 9) In Art. 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 14. März 2002 über die Stabsstelle Financial Intelligence Unit (FIU), LGBl. 2002 Nr. 57, ist die Bezeichnung "Inhaber des Ressorts Finanzen" durch die Bezeichnung "für das Ministerium für Präsidiales und Finanzen zuständigen Regierungsmitglied" zu ersetzen. 10) Im Gesetz vom 26. April 2007 über die Internationale Humanitäre Zusammenarbeit und Entwicklung (IHZEG), LGBl. 2007 Nr. 149, sind in der jeweils grammatikalisch richtigen Form zu ersetzen: a) in Art. 10 Abs. 1 Bst. a die Worte "nach dem Ressortplan zuständigen Ressorts" durch die Worte "nach der Geschäftsverteilung zuständigen Ministerien"; b) in Art. 10 Abs. 1 Bst. b die Bezeichnung "Ressorts" durch die Bezeichnung "Ministerien". 11) In Art. 31 Abs. 1 Bst. a des Richterdienstgesetzes (RDG) vom 24. Oktober 2007, LGBl. 2007 Nr. 347, sind die Worte "einem Ressort oder einer Amtsstelle" durch die Worte "einer Amtsstelle" zu ersetzen. 12) In Art. 48 des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG) vom 15. Dezember 2010, LGBl. 2011 Nr. 49, sind die Worte "einem Ressort oder einer Amtsstelle" durch die Worte "einer Amtsstelle" zu ersetzen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it