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13 provisions
§ 1
Fachschule 1
1 Der Unterricht an der Milchwirtschaftlichen Fachschule 1 (Fachschule 1) vermittelt
theoretische und praktische berufliche Fähigkeiten und Kenntnisse gemäss der Prüfungsordnung und den Modulbeschreibungen des Schweizerischen Milchwirtschaftlichen Vereins über die Berufsprüfung der Milchtechnologinnen und -technologen.
§ 2
Fachschule 2
1 Der Unterricht an der Milchwirtschaftlichen Fachschule 2 (Fachschule 2) vermittelt
theoretische und praktische berufliche Fähigkeiten und Kenntnisse gemäss der Prüfungsordnung und den Modulbeschreibungen des Schweizerischen Milchwirtschaftlichen Vereins über die höhere Fachprüfung der Milchtechnologinnen und -technologen.
1 SRL Nr. 430
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2005 28
2 Nr. 903b
2 Zulassung
§ 3
Fachschule 1
1 Zur Fachschule 1 werden Milchtechnologinnen und -technologen mit eidgenössischem
Fähigkeitsausweis oder Personen mit gleichwertiger Ausbildung zugelassen.
§ 4
Fachschule 2
1 Zur Fachschule 2 werden Milchtechnologinnen und -technologen mit eidgenössischem
Fachausweis oder Personen mit gleichwertiger Ausbildung zugelassen.
§ 5
Zulassungsentscheid
1 Die Schulleitung des Milchwirtschaftlichen Bildungszentrums Sursee entscheidet über
die Zulassung. Im Einvernehmen mit der Lehrerkonferenz kann sie Bewerberinnen und
Bewerber, welche die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllen, als Fachhörerinnen
oder Fachhörer zulassen.
3 Ausbildung und Diplomierung
§ 6
Fachschule 1
1 Der Unterricht an der Fachschule 1 ist in Module aufgeteilt. Lernziele, Inhalte, Lernzeit und Kreditpunkte der einzelnen Module richten sich nach der Wegleitung und den
Modulbeschreibungen des Schweizerischen Milchwirtschaftlichen Vereins.
2 Jedes Modul kann durch einen Kompetenznachweis abgeschlossen werden. Über die
Zulassung zum Kompetenznachweis entscheidet die Schulleitung abschliessend. Der
Kompetenznachweis gilt als bestanden, wenn die Absolventin oder der Absolvent eine
Note von 4,0 erreicht und die geforderte Präsenzzeit erfüllt. Art, Dauer und Wiederholung eines Kompetenznachweises richten sich nach der Wegleitung des Schweizerischen
Milchwirtschaftlichen Vereins über die Berufsprüfung. Der Zeitpunkt der Wiederholung
wird von der Schule festgelegt.
3 Die Schulleitung bestätigt den Absolventinnen und Absolventen jeden bestandenen
Kompetenznachweis. Die Bestätigung gibt Auskunft über die erzielte Leistung und die
erreichten Kreditpunkte.
4 Erreicht der Absolvent oder die Absolventin 20 oder mehr Kreditpunkte, stellt die
Schulleitung ein Diplom aus.
§ 7 Nr. 903b 3
Fachschule 2
1 Der Unterricht an der Fachschule 2 ist in Module aufgeteilt. Lernziele, Inhalte, Lernzeit und Kreditpunkte der einzelnen Module richten sich nach der Wegleitung und den
Modulbeschreibungen des Schweizerischen Milchwirtschaftlichen Vereins.
2 Jedes Modul kann durch einen Kompetenznachweis abgeschlossen werden. Über die
Zulassung zum Kompetenznachweis entscheidet die Schulleitung abschliessend. Der
Kompetenznachweis gilt als bestanden, wenn die Absolventin oder der Absolvent eine
Note von 4,0 erreicht und die geforderte Präsenzzeit erfüllt. Art, Dauer und Wiederholung eines Kompetenznachweises richten sich nach der Wegleitung des Schweizerischen
Milchwirtschaftlichen Vereins über die höhere Fachprüfung. Der Zeitpunkt der Wiederholung wird von der Schule festgelegt.
3 Die Schulleitung bestätigt den Absolventinnen und Absolventen jeden bestandenen
Kompetenznachweis. Die Bestätigung gibt Auskunft über die erzielte Leistung und die
erreichten Kreditpunkte.
4 Erreicht der Absolvent oder die Absolventin 8 oder mehr Kreditpunkte, stellt die Schulleitung ein Diplom aus.
§ 8
Leistungsbeurteilung
1 Die Leistungen werden mit den folgenden ganzen und den dazwischenliegenden halben Noten bewertet:
Note Bewertung
6 sehr gut
5 gut
4 genügend
3 schwach
2 sehr schwach
1 unbrauchbar oder nicht ausgeführt
§ 9
Absenzen
1 Lernende, die dem Unterricht ohne vorgängige Bewilligung fernbleiben, haben nachträglich eine schriftliche Entschuldigung vorzuweisen. Die Schulleitung regelt das Nähere in Richtlinien.
2 Zu den Kompetenznachweisen wird zugelassen, wer keine unentschuldigten Absenzen
aufweist. Die Schulleitung entscheidet abschliessend.
4 Nr. 903b
4 Schlussbestimmungen
§ 10
Rechtsschutz
1 Gegen Entscheide in Anwendung dieses Reglements kann nach den Vorschriften des
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege2 beim Bildungs- und Kulturdepartement Verwaltungsbeschwerde erhoben werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage.
§ 11
Änderung eines Erlasses3
§ 12
Aufhebung eines Erlasses
1 Das Reglement über die milchwirtschaftlichen Fachschulen vom 20. Juni 20004 wird
aufgehoben.
§ 13
Inkrafttreten
1 Das Reglement tritt rückwirkend auf den 1. August 2004 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.
2 SRL Nr. 40
3 Gemäss Sammelerlass LexWork XML vom 3. März 2015 (G 2015 91) wurde diese Bestimmung
betreffend Fremdänderungen aus dem Erlass entfernt.
4 G 2000 238 (SRL Nr. 903b)
Nr. 903b 5
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 15.02.2005 01.08.2004 Erstfassung G 2005 28
Ingress 07.07.2006 01.08.2006 geändert G 2006 180
6 Nr. 903b
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
15.02.2005 01.08.2004 Erlass Erstfassung G 2005 28
07.07.2006 01.08.2006 Ingress geändert G 2006 180